Sehr geehrter Herr Kempen,
per E-Mail vom 30.05.2023 haben Sie sich über das Portal
fragdenstaat.de mit einem AIG-Antrag an das MWAE gewandt. Ihr Antrag ist gerichtet auf Übersendung der „gesamten Korrespondenz“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) mit dem Unternehmen Tesla Inc. bzw. dessen Vertretern im Zeitraum 01.02.2022 bis heute.
Die dem Antrag unterfallenden Unterlagen werden gegenwärtig zusammengestellt. Die erbetenen Unterlagen enthalten dabei auch Daten Dritter. Zur Klärung, inwieweit nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz geschützte Daten ggf. geschwärzt werden müssten, bin ich gehalten, diese Dritten zu beteiligen.
Im Hinblick auf Ihre Bitte, Ihnen mitzuteilen, falls die Bescheidung Ihres Antrags gebührenpflichtig sein sollte, möchte ich diese Zwischennachricht zum Anlass nehmen, Sie auf folgendes hinzuweisen:
Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist absehbar, dass der Antrag wegen des mit der Zusammenstellung der Unterlagen, der Beteiligung Dritter und der erforderlichen Schwärzung (zumindest der personenbezogenen Daten) nicht wird kostenfrei beschieden werden können. Die voraussichtliche Höhe der Kosten wird mir leider erst bekannt sein, wenn der genaue Umfang der Unterlagen feststeht und die Stellungnahme des Dritten vorliegt. Die Kosten bestimmen sich nach § 10 AIG i. V. mit der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) vom 02.04.2001(GVBl.II/01, [Nr. 06], S.85) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2005 (GVBl.II/05, [Nr. 34], S.596). Ich werde Sie dann gern über die voraussichtliche Höhe der Kosten und den möglichen Zeitpunkt der Bescheidung unterrichten. Nach den mir gegenwärtig vorliegenden Informationen wird es sich voraussichtlich um eine Gebühr der Tarifstelle 1.2.2 AIGGebO (
http://bravors.lvnbb.de/de/verordnungen-247604 ) - Übermittlung von Informationen bei umfangreichem Verwaltungsaufwand – handeln, deren Gebührenrahmen sich im Bereich von 100 bis 500 EUR bewegt.
Bei der Entscheidung über die Akteneinsicht handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der, vor allem, wenn Informationen ganz oder teilweise zurückgehalten oder Kosten erhoben werden müssen, in Form eines Bescheides getroffen wird. Während der Antragsteller frei wählen kann, ob er schriftlich oder per E-Mail an die Behörde herantritt, ist diese in den genannten Fällen an das Schriftformerfordernis gebunden (so auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das für das Recht auf Akteneinsicht in Rn 29 zu § 6 unter
https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/AIG_Awh_Onlineversion_ua.pdf .
Ich bitte Sie deshalb mir mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag auch im Falle einer Gebührenerhebung weiterverfolgen wollen. Sollte dies der Fall sein, muss ich Sie wegen der anfallenden Gebühren bitten, mir eine zustellfähige Postanschrift mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen