Korrespondenz Verfassungsschutz

– Die gesamte Korrespondenz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit dem Verfassungsschutz Berlin in Zusammenhang mit der Freistellung des Referatsleiters Rechtsextremismus im Januar und dem mutmaßlich durchgestochenen Papier zur "Alternative für Deutschland"
– Die gesamte Korrespondenz innerhalb der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in dieser Sache, insbesondere jene des Senators und seiner Staatssekretär*innen
– Sonstige Unterlagen in dieser Sache

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Korrespondenz Verfassungsschutz [#210687]
Datum
5. Februar 2021 22:13
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
– Die gesamte Korrespondenz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit dem Verfassungsschutz Berlin in Zusammenhang mit der Freistellung des Referatsleiters Rechtsextremismus im Januar und dem mutmaßlich durchgestochenen Papier zur "Alternative für Deutschland" – Die gesamte Korrespondenz innerhalb der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in dieser Sache, insbesondere jene des Senators und seiner Staatssekretär*innen – Sonstige Unterlagen in dieser Sache
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210687 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210687/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. Februar 2021 22:13
Status
Anfrage abgeschlossen

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 5. Februar 2021 habe ich zuständigkeitshalber erhalten. Hierin bitten Sie um …
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Korrespondenz Verfassungsschutz - Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
9. Februar 2021 10:49
Status
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 5. Februar 2021 habe ich zuständigkeitshalber erhalten. Hierin bitten Sie um Übersendung der Korrespondenz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Zusammenhang mit der Freistellung des Referatsleiters Rechtsextremismus im Januar und dem mutmaßlich durchgestochenen Papier zur "Alternative für Deutschland". Sie beziehen sich als Rechtsgrundlage für Ihren Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft auf § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Der Anwendungsbereich nach § 1 VIG ist durch Ihre Anfrage nicht eröffnet. Es handelt sich bei den von Ihnen erbetenen Informationen weder um solche über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches noch um solche über Verbraucherprodukte im Sinne des § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes. Soweit Sie sich auf § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz berufen, teile ich folgendes mit: Zunächst möchte ich klarstellen , dass es sich bei dem Verfassungsschutz Berlin um eine Abteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport handelt. Eine Korrespondenz zwischen der Abteilung Verfassungsschutz und anderen Bereichen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport oder innerhalb der übrigen Bereiche der Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat es in der Angelegenheit nicht gegeben. Bezüglich der Unterlagen innerhalb der Abteilung Verfassungsschutz weise ich darauf hin, dass gemäß § 32 Abs. 3 Verfassungsschutzgesetz das Informationsfreiheitsgesetz auf die bei der Verfassungsschutzabteilung geführten Akten keine Anwendung findet. Mit freundlichen Gründen Hollmann Annette Hollmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport ZS D 1 Ho Klosterstraße 47 10179 Berlin Tel.: 9(0)223 1990 Fax: 9(0)28 4684