Korrespondenz zum Fall Puigdemont

alle Unterlagen (z.B. E-Mails, Schreiben, Gesprächsnotizen) zum Fall Puigdemont (z.B. mit der Generalstaatsanwaltschaft, dem LKA etc.).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. April 2018
  • Frist
    5. Mai 2018
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unter…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Korrespondenz zum Fall Puigdemont [#28649]
Datum
5. April 2018 18:15
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen (z.B. E-Mails, Schreiben, Gesprächsnotizen) zum Fall Puigdemont (z.B. mit der Generalstaatsanwaltschaft, dem LKA etc.).
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz zum Fall Puigdemont“ vom 05.04.2…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Korrespondenz zum Fall Puigdemont [#28649]
Datum
10. Juli 2018 21:05
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz zum Fall Puigdemont“ vom 05.04.2018 (#28649) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 67 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Ihr Antrag vom 4. April 2018 nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein Sehr geehrtAntrags…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Ihr Antrag vom 4. April 2018 nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
Datum
12. Juli 2018 11:07
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,5 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag nach § 3 S. 1 IZG SH vom 4. April 2018, mit dem Sie um Zusendung „aller Unterlagen (z.B. E-Mails, Schreibe, Gesprächsnotizen) zum Fall Puigdemont (z.B. mit der Generalstaatsanwaltschaft, dem LKA etc.“ gebeten haben, teile ich Ihnen Folgendes mit: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung Ihr Antrag auf Zusendung aller Unterlagen zum Fall Puigdemont war gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IZG SH abzulehnen, da dies nachteilige Auswirkungen auf das laufende, Herrn Puigdemont betreffende Gerichtsverfahren hätte. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe. Angesichts des Prinzips der Gewaltenteilung und mit Blick auf die richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) werden seitens des MJEVG als Teil der Exekutive keine Informationen veröffentlicht, die das Gerichtsverfahren beeinflussen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 IZG SH KostenVO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, Lorentzendamm 35, 24103 Kiel, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Korrespondenz zum Fall Puigdemont“ [#28649]
Datum
13. Juli 2018 16:09
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/28649 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil nicht alle Unterlagen das ausstehende Verfahren vor dem OLG bzw. BVerfG beeinträchtigen (z.B. Entwürfe für Pressemitteilungen, interne Vermerke über Besprechungstermine ohne Inhalt). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese i…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Korrespondenz zum Fall Puigdemont“ [#28649]
Datum
16. Juli 2018 11:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. Juli 2018 07:50
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben die mit E-Mail der informationspflichtigen Stelle vom 12. Juli 2018 erfolg…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Korrespondenz zum Fall Puigdemont“ [#28649]
Datum
6. August 2018 08:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben die mit E-Mail der informationspflichtigen Stelle vom 12. Juli 2018 erfolgte Ablehnung Ihres Antrags geprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass der von der informationspflichtigen Stelle aufgeführte Ablehnungsgrund (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IZG-SH) plausibel ist. Was die Begründung anbelangt, ist diese in Bezug auf die Interessenabwägung zwar sehr knapp. Gleichwohl ist es unserer Einschätzung nach in dem konkreten Fall jedoch nachzuvollziehen, warum das Geheimhaltungsinteresse als gewichtiger anzusehen ist (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Soweit Sie der Auffassung sind, dass nicht alle Unterlagen das ausstehende Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit beeinträchtigen würden, geben wir zu bedenken, dass die Einschätzung, ob die Bekanntgabe der erbetenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren haben könnte, der informationspflichtigen Stelle (ggf. nach Rücksprache mit dem betreffenden Gericht) obliegt, nicht jedoch der Aufsichtsbehörde. In diesem Kontext weisen wir darauf hin, dass§ 9 Abs. 1 Nr. 4 IZG-SH die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gewährleisten soll. Daher greift dieser Ablehnungsgrund immer dann ein, wenn entsprechend dem Zweck des Schutzes der Rechtspflege und der Rechtsdurchsetzung eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (vgl. Rossi, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2006, § 3, Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010, 7 B 43/10, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 28.10.1999, 7 C 32.98). Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass diese Möglichkeit dann besteht, wenn durch das Bekanntwerden der betreffenden Informationen möglicherweise der Druck der öffentlichen Meinung auf den entscheidungsbefugten Spruchkörper einwirken könnte, wodurch letztendlich die Richtigkeit des Verfahrensergebnisses nicht mehr gewährleistet sein könnte. Vor diesem rechtlichen Hintergrund und unter Berücksichtigung auch der international geprägten politischen Bedeutung ist es unserer Einschätzung nach sehr wahrscheinlich, dass den Unterlagen insgesamt die von der informationspflichtigen Stelle beigemessene Bedeutung zukommt. Wir weisen ferner darauf hin, dass unsere rechtliche Einschätzung nicht bindend ist und das Gericht durchaus anderer Einschätzung sein kann. Mit freundlichen Grüßen