Korrespondenz zur Fristversäumnis der Grundsteuererklärung

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

im Artikel "Bundesländer halten eigene Frist nicht ein" [1] der Tagesschau gibt es den folgenden Absatz:

"Das Finanzministerium in Stuttgart erklärt, man habe den "Großkunden" wie Landesbehörden oder Kommunen frühzeitig signalisiert, dass es erst einmal keine Strafen gebe, wenn man die Frist nicht einhält - das gelte aber auch für Privatbesitzer."

Bitte senden sämtliche Korrespondenz zu, in der signalisiert wird, dass "Grosskunden" bei Fristversäumnis keine Strafe zu befürchten haben.

[1] https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/grundsteuererklaerung-abgabefrist-bundeslaender-101.html

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Februar 2023
  • Frist
    10. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, im Artikel "Bundesländer halten eigene Frist nicht ein" [1] …
An Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Korrespondenz zur Fristversäumnis der Grundsteuererklärung [#269735]
Datum
8. Februar 2023 11:35
An
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, im Artikel "Bundesländer halten eigene Frist nicht ein" [1] der Tagesschau gibt es den folgenden Absatz: "Das Finanzministerium in Stuttgart erklärt, man habe den "Großkunden" wie Landesbehörden oder Kommunen frühzeitig signalisiert, dass es erst einmal keine Strafen gebe, wenn man die Frist nicht einhält - das gelte aber auch für Privatbesitzer." Bitte senden sämtliche Korrespondenz zu, in der signalisiert wird, dass "Grosskunden" bei Fristversäumnis keine Strafe zu befürchten haben. [1] https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/grundsteuererklaerung-abgabefrist-bundeslaender-101.html Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269735 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269735/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 8. Februar 2023. Zu dieser nehme ich wie …
Von
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN Korrespondenz zur Fristversäumnis der Grundsteuererklärung [#269735]
Datum
28. Februar 2023 09:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 8. Februar 2023. Zu dieser nehme ich wie folgt Stellung: Ihrem Antrag nach § 1 Abs. 2 LIFG kann leider nur insoweit entsprochen werden, dass wir Ihnen hierzu folgende allgemeine Auskünfte zu der von Ihnen angesprochenen Gruppe der Großkunden geben können: Eigentümer mit hunderten oder tausenden Grundstücken - und folglich hunderten oder tausenden Erklärungen, die zu machen sind - bezeichnen wir als "Großkunden". Dazu gehören beispielsweise das Land, größere Kommunen, die Kirchen, Wohnbauunternehmen oder andere große Firmen mit umfangreichem Grundbesitz. Den Großkunden hat unsere Steuerverwaltung von Beginn an signalisiert, dass sie Erklärungen in der Kulanzphase nachreichen können. Die Kulanzphase schließt sich jetzt an das Fristende vom 31. Januar 2023 an. Sie gilt im Übrigen für alle, also auch für private Eigentümerinnen und Eigentümer. Als Nächstes folgt dann eine Erinnerung vom Finanzamt. Wer seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, kann das bis dahin nachholen, ohne negative Folgen befürchten zu müssen. Sofern sich Großkunden bei der Oberfinanzdirektion gemeldet haben, wurde folgende Vorgehensweise mit ihnen besprochen: - Für steuerpflichtigen Grundbesitz mit bekannten Aktenzeichen sind die Grundsteuerwerterklärungen innerhalb der Abgabefrist bzw. Kulanzphase abzugeben. - Für steuerpflichtigen Grundbesitz, bei dem kein Aktenzeichen bekannt ist, kann die Erklärungsabgabe noch bis zum Erhalt eines Erinnerungsschreibens zurückgestellt werden. Erfolgt die Erklärungsabgabe bis zu dem im Erinnerungsschreiben genannten Abgabetermin, bleibt die formell verspätete Abgabe ohne Folgen. - Erklärungen für steuerbefreiten Grundbesitz müssen bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden. Das LIFG legt in § 2 Abs. 3 Satz 4 fest, dass die dortigen Regelungen nicht gegenüber den Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gelten, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden (§ 2 Abs. 3 Satz 4 LIFG). Die von Ihnen gewünschte Korrespondenz betrifft die steuerlichen Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger; eine Veröffentlichung unterliegt daher den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung im Speziellen. Daher dürfen solche personenspezifische Informationen nicht veröffentlicht werden. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen habe. Mit freundlichen Grüßen