Korrespondenz zur Fristversäumnis der Grundsteuererklärung
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Guten Tag,
im Artikel "Bundesländer halten eigene Frist nicht ein" [1] der Tagesschau gibt es den folgenden Absatz:
"Das Finanzministerium in Stuttgart erklärt, man habe den "Großkunden" wie Landesbehörden oder Kommunen frühzeitig signalisiert, dass es erst einmal keine Strafen gebe, wenn man die Frist nicht einhält - das gelte aber auch für Privatbesitzer."
Bitte senden sämtliche Korrespondenz zu, in der signalisiert wird, dass "Grosskunden" bei Fristversäumnis keine Strafe zu befürchten haben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum8. Februar 2023
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10. März 2023
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