Sehr
geehrtAntragsteller/in
zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 28.06.2013, hier eingegangen am 1.7.2013, bezüglich der Weberei Gütersloh teile ich Ihnen mit, dass ich Ihre Anfrage nur eingeschränkt beantworten kann.
Zunächst fehlt es an dem formalen Erfordernis, dass Sie als Antragsteller keine postalische Anschrift angeben haben, die eine Überprüfung des Anfragestatus als natürliche Person ermöglicht. Zwar trifft das IFG NRW keine Regelung dazu, dass bei einer elektronisch zu beantwortenden Anfrage die Anschrift des Antragstellers benannt werden müsste. Bezogen auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wird aber angenommen, dass die Behörde im Einzelfall die Angabe der Identität des Antragstellers verlangen könne (Jastrow/ Schlatmann, IFG, 2006, S. 121). Zur Begründung wird auf das Verfahrensermessen verwiesen, welches sich aus § 10 S. 2 VwVfG ergibt. Auch bei Anwendung des IFG NRW sehe ich dieses Ermessen.
Vorliegend liegt ein Interesse der Stadt an der Nennung der Identität des Antragstellers darin, in dem laufenden Bewerbungsverfahren zum Betreiberwechsel einordnen zu können, über welche Wege und mit welchen Beweggründen hier möglicherweise von außen Einfluss auf das Bewerbungsverfahren genommen werden könnte. Auch, wenn das IFG NRW ein Begründungserfordernis für Anfragen nicht vorsieht, ist es von dem Verfahrensermessen der Stadt gedeckt, in diesem Falle neben der Anschrift auch eine Begründung für die Anfrage zu fordern.
Ich kann Sie daher nur auf die allgemein zugänglichen Informationen wie die 2011 erstmalig abgeschlossene Fördervereinbarung (
https://ratsinfo.guetersloh.de/sdnetrim… )
und den im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschluss 2011 ( s. Anlage ) verweisen.
Der Jahresabschluss 2012 liegt noch nicht vor. Gegen die Vorlage der Quartalsberichte bzw. in der fortgeschriebenen Form als Jahresberichte sprechen grundsätzliche rechtliche Gründe. Diese Berichte erhalten nur den Nachweis über die Verwendung des städtischen Zuschussbetrages und lassen Rückschlüsse auf Künstlerhonorare zu, die einer Verschwiegenheitserklärung zwischen der Weberei und dem Künstler unterliegen und daher von hier nicht weitergegeben werden dürfen. Grundsätzlich kann die Verwaltung auch nur die ordnungsgemäße Verwendung des städtischen Zuschusses prüfen. Wir haben keine Berechtigung, die übrige Geschäftstätigkeit der Weberei im Sinne einer Betriebsprüfung zu prüfen. Insofern geben die Quartalsberichte keine Auskunft über den Verlauf der eigentlichen Geschäftstätigkeit.
Die Kündigung der PariSozial ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Kottmann
Stadt Gütersloh
Fachbereich Kultur und Sport