Korruptionsbekämpfung im LRA (3): Wenn Bürger und Kritiker vom LRA EBE zu Querulanten abgestempelt werden
auf der Rechtsgrundlage des Art. 39 BayDSG und des BayPrG wird um Auskunft gebeten:
1. Wie oft/kann darf sich ein Bürger unter Berufung auf sein Grundrecht nach Art. 17 GG mit Eingaben oder Beschwerden an das LRA EBE oder an andere Behörden mit Beschwerden über das LRA EBE wenden, bevor Landrat Niedergesäß diesen Bürger intern und gegenüber Dritten als Querulanten diffamiert?
2. Wie oft darf/kann ein Pressevertreter unter Berufung auf sein Auskunftsrecht nach Art. 4 BayPrG bzw. Art. 5 GG Auskunft vom LRA EBE begehren, bevor der Landrat Niedergesäß diesen intern und gegenüber Dritten als Querulanten diffamiert?
3. Wie oft hat Landrat Niedergesäß oder ein anderer Verantwortlicher des LRA EBE in den letzten 3 Jahren Bürger aufgrund ihrer Untätigkeitsbeschwerden über das LRA EBE gegenüber übergeordneten Behörden, gegenüber dem Bayr. Landtag oder gegenüber Dritten als Querulanten diffamiert? Bitte jeweils den Zeitraum und die Thematik angeben.
4. Ist das LRA EBE nach wie vor der Auffassung, dass es im Fall des in 1. Instanz vom AG EBE strafrechtlich verurteilten ehem. Vorstands des gKU VE München Ost alles richtig gemacht hat und auch den Beschwerden des Whistleblowers so gefolgt ist, wie es nach der bis Jahresende umzusetzenden EU-Whistleblower-RL künftig geboten ist?
5. Auf welche Rechtsgrundlagen beruft sich der Landrat Niedergesäß, wenn er Bürger oder Pressevertreter (siehe unter 1.. und 2.) intern, gegenüber anderen Behörden oder Dritten als Querulanten diffamiert?
6. In wie vielen Schreiben oder Gesprächen (wann, Adressat) hat Landrat Niedergesäß Bürger oder Pressevertreter in den letzten 3 Jahren als Querulanten diffamiert?
6a. Wurde dies den Betroffenen jeweils zur Kenntnis gebracht? Falls nein, weshalb nicht?
6b. Welche Nachteile haben diese dadurch erlitten?
Anfrage eingeschlafen
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Datum24. April 2021
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28. Mai 2021
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