Korruptionsbekämpfung im LRA (3): Wenn Bürger und Kritiker vom LRA EBE zu Querulanten abgestempelt werden

Anfrage an: Landratsamt Ebersberg

auf der Rechtsgrundlage des Art. 39 BayDSG und des BayPrG wird um Auskunft gebeten:

1. Wie oft/kann darf sich ein Bürger unter Berufung auf sein Grundrecht nach Art. 17 GG mit Eingaben oder Beschwerden an das LRA EBE oder an andere Behörden mit Beschwerden über das LRA EBE wenden, bevor Landrat Niedergesäß diesen Bürger intern und gegenüber Dritten als Querulanten diffamiert?

2. Wie oft darf/kann ein Pressevertreter unter Berufung auf sein Auskunftsrecht nach Art. 4 BayPrG bzw. Art. 5 GG Auskunft vom LRA EBE begehren, bevor der Landrat Niedergesäß diesen intern und gegenüber Dritten als Querulanten diffamiert?

3. Wie oft hat Landrat Niedergesäß oder ein anderer Verantwortlicher des LRA EBE in den letzten 3 Jahren Bürger aufgrund ihrer Untätigkeitsbeschwerden über das LRA EBE gegenüber übergeordneten Behörden, gegenüber dem Bayr. Landtag oder gegenüber Dritten als Querulanten diffamiert? Bitte jeweils den Zeitraum und die Thematik angeben.

4. Ist das LRA EBE nach wie vor der Auffassung, dass es im Fall des in 1. Instanz vom AG EBE strafrechtlich verurteilten ehem. Vorstands des gKU VE München Ost alles richtig gemacht hat und auch den Beschwerden des Whistleblowers so gefolgt ist, wie es nach der bis Jahresende umzusetzenden EU-Whistleblower-RL künftig geboten ist?

5. Auf welche Rechtsgrundlagen beruft sich der Landrat Niedergesäß, wenn er Bürger oder Pressevertreter (siehe unter 1.. und 2.) intern, gegenüber anderen Behörden oder Dritten als Querulanten diffamiert?

6. In wie vielen Schreiben oder Gesprächen (wann, Adressat) hat Landrat Niedergesäß Bürger oder Pressevertreter in den letzten 3 Jahren als Querulanten diffamiert?
6a. Wurde dies den Betroffenen jeweils zur Kenntnis gebracht? Falls nein, weshalb nicht?
6b. Welche Nachteile haben diese dadurch erlitten?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. April 2021
  • Frist
    28. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf der Rechtsgrundlage …
An Landratsamt Ebersberg Details
Von
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Betreff
Korruptionsbekämpfung im LRA (3): Wenn Bürger und Kritiker vom LRA EBE zu Querulanten abgestempelt werden [#219165]
Datum
24. April 2021 21:54
An
Landratsamt Ebersberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf der Rechtsgrundlage des Art. 39 BayDSG und des BayPrG wird um Auskunft gebeten: 1. Wie oft/kann darf sich ein Bürger unter Berufung auf sein Grundrecht nach Art. 17 GG mit Eingaben oder Beschwerden an das LRA EBE oder an andere Behörden mit Beschwerden über das LRA EBE wenden, bevor Landrat Niedergesäß diesen Bürger intern und gegenüber Dritten als Querulanten diffamiert? 2. Wie oft darf/kann ein Pressevertreter unter Berufung auf sein Auskunftsrecht nach Art. 4 BayPrG bzw. Art. 5 GG Auskunft vom LRA EBE begehren, bevor der Landrat Niedergesäß diesen intern und gegenüber Dritten als Querulanten diffamiert? 3. Wie oft hat Landrat Niedergesäß oder ein anderer Verantwortlicher des LRA EBE in den letzten 3 Jahren Bürger aufgrund ihrer Untätigkeitsbeschwerden über das LRA EBE gegenüber übergeordneten Behörden, gegenüber dem Bayr. Landtag oder gegenüber Dritten als Querulanten diffamiert? Bitte jeweils den Zeitraum und die Thematik angeben. 4. Ist das LRA EBE nach wie vor der Auffassung, dass es im Fall des in 1. Instanz vom AG EBE strafrechtlich verurteilten ehem. Vorstands des gKU VE München Ost alles richtig gemacht hat und auch den Beschwerden des Whistleblowers so gefolgt ist, wie es nach der bis Jahresende umzusetzenden EU-Whistleblower-RL künftig geboten ist? 5. Auf welche Rechtsgrundlagen beruft sich der Landrat Niedergesäß, wenn er Bürger oder Pressevertreter (siehe unter 1.. und 2.) intern, gegenüber anderen Behörden oder Dritten als Querulanten diffamiert? 6. In wie vielen Schreiben oder Gesprächen (wann, Adressat) hat Landrat Niedergesäß Bürger oder Pressevertreter in den letzten 3 Jahren als Querulanten diffamiert? 6a. Wurde dies den Betroffenen jeweils zur Kenntnis gebracht? Falls nein, weshalb nicht? 6b. Welche Nachteile haben diese dadurch erlitten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 219165 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219165/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Ebersberg - Gesundheitsamt
Eingangsbestätigung Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihr Anliegen wird so schnell wie möglich …
Von
Landratsamt Ebersberg - Gesundheitsamt
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
24. April 2021 21:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihr Anliegen wird so schnell wie möglich bearbeitet. Bitte geben Sie immer eine Abteilung, ein Sachgebiet, ein Aktenzeichen oder eine/n Sachbearbeiter/in an. Das Landratsamt Ebersberg gibt diese aktuelle Rufnummern bekannt. - Corona-Bürgertelefon 0 80 92 85 16 16 - Impfzentrum 0 80 92 86 31 40 - Diagnostikzentrum 0 80 92 82 36 86 Die online-Registrierung zur Corona-Impfung ist unter https://impfzentren.bayern/ möglich, jedoch kann es auf Grund der erhöhten Nachfrage zu Problemen kommen. Ihren Account können nur Sie selbst löschen, indem Sie sich bitte einloggen und weiter unter „Mein Profil“ auf "Daten und Account löschen" gehen. Wir bemühen uns um eine zeitnahe Beantwortung Ihres Anliegens. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen