Kosmetikstudio

Ab welchem Termin kann ich mein Kosmetikstudio wieder öffnen ??
Gruß und Danke für die Mühe

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. April 2020
  • Frist
    23. Mai 2020
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Jürgen Triska
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jürgen Triska
Betreff
Kosmetikstudio [#185036]
Datum
21. April 2020 17:05
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ab welchem Termin kann ich mein Kosmetikstudio wieder öffnen ?? Gruß und Danke für die Mühe
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jürgen Triska Anfragenr: 185036 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185036 Postanschrift Jürgen Triska << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jürgen Triska
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Triska, vielen Dank für Ihre Mail. Grundsätzlich dürfen Handwerker und Dienstleister ihrer Tä…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Kosmetikstudio [#185036]
Datum
23. April 2020 12:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Triska, vielen Dank für Ihre Mail. Grundsätzlich dürfen Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit weiter nachgehen. Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons usw), sind aber untersagt. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus gelten vorerst bis zum 03.05.2020. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein dynamisches Geschehen, dass von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen täglich neu bewertet wird. Eine Entscheidung über eine Verlängerung der bisher getroffenen Maßnahmen wird maßgeblich vom weiteren Verlauf der Pandemie abhängen. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mitteilen können, wann Sie Ihr Kosmetikstudio wieder öffnen können. Bitte informieren Sie sich auf unserer Website über aktuelle Entwicklungen: https://www.mags.nrw Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Mail vom 21.4.2020 Sehr geehrter Herr Triska, vielen Dank für Ihre Mail. Derzeit erreichen uns viele Ansch…
Sehr geehrter Herr Triska, vielen Dank für Ihre Mail. Derzeit erreichen uns viele Anschreiben zum Thema Corona, die wir leider nicht alle im Detail und auf den Einzelfall bezogen beantworten können. Dafür bitten wir um Verständnis. Zu Ihrem Anliegen: Die Landesregierung wird die bestehenden kontaktbeschränkenden Regelungen aufgrund der vorliegenden Daten- und Erkenntnislage zur Ausbreitung des neuartigen Coronavirus laufend überprüfen. Auch die Landesregierungen hofft, weitere Beschränkungen schrittweise lockern zu können. Aktuell verbietet sich jedoch jegliche Prognose. Eine schrittweise Anpassung muss jedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden wird. Der Maßstab bleibt dabei, dass die Infektionsdynamik so moderat bleiben muss, dass unser Gesundheitswesen jedem Infizierten die bestmögliche Behandlung ermöglichen kann und die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe minimiert wird. Eine aktuelle Übersicht über die aktuellen Erlasse finden Sie auf unserer Website https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie. Wir hoffen, wir konnten Ihre Frage damit beantworten. Wichtig ist, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an die Regeln halten und Informationen beachten, die von den öffentlichen Dienststellen in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden. Wenn wir uns alle danach richten, werden wir diese außergewöhnliche Situation bestmöglich bestehen - bitte helfen Sie uns dabei durch Ihre Unterstützung. Vielen Dank. Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Mit freundlichen Grüßen