Kosten der juristischen Beratung

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Welche Gesamtkosten sind für die juristische Beratung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren H 33 bisher in Rechnung gestellt worden?
Stehen noch Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen aus?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. August 2022
  • Frist
    24. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Ascheberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der juristischen Beratung [#257520]
Datum
21. August 2022 13:36
An
Kommunalverwaltung Ascheberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Gesamtkosten sind für die juristische Beratung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren H 33 bisher in Rechnung gestellt worden? Stehen noch Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen aus? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257520/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten der juristischen Beratung“ vom 21.08.20…
An Kommunalverwaltung Ascheberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten der juristischen Beratung [#257520]
Datum
26. September 2022 20:44
An
Kommunalverwaltung Ascheberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten der juristischen Beratung“ vom 21.08.2022 (#257520) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Ascheberg
Sehr << Antragsteller:in >> es müsste doch auch für Sie sehr offensichtlich sein, dass ich eine dera…
Von
Kommunalverwaltung Ascheberg
Betreff
AW: Kosten der juristischen Beratung [#257520]
Datum
29. September 2022 14:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> es müsste doch auch für Sie sehr offensichtlich sein, dass ich eine derartige Anfrage nicht beantworten und diese nicht stattgeben darf. Ich erläutere Ihnen die Gründe hierfür dennoch: Es handelt sich um geschützte Berufs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 8 IFG NRW. Insofern ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass die berufliche Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nicht allein im Interesse des Mandanten, sondern auch im eigenen beruflichen Interesse des Rechtsanwalts besteht. Er würde von Mandanten nicht gleichermaßen konsultiert und informiert, könnten diese auf seine Verschwiegenheitspflicht nicht vertrauen. Sie ist entsprechend grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Ferner liegt die Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege, so dass sie auch insoweit über das individuelle Interesse eines Mandanten hinausreicht. Bei der Preisgabe von Anwaltshonoraren ist zu berücksichtigen, dass dies die Wettbewerbsposition des Rechtsanwalts schwächen kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten der juris…
An Kommunalverwaltung Ascheberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten der juristischen Beratung [#257520]
Datum
11. Oktober 2022 22:19
An
Kommunalverwaltung Ascheberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten der juristischen Beratung“ vom 21.08.2022 (#257520) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit inhaltlich beantwortet. Es müsste doch auch für Sie sehr offensichtlich sein, dass Ihre Ablehnung lediglich billige Ausflüchte und Verweise auf unzutreffende Rechtsgrundlage enthält. Reine Nebelkerzen! Meine Frage richtet sich auf eine aggregierte Kostensumme, die weder die Anzahl der Aufträge, noch deren Umfang und erst recht nicht deren Auftragnehmer beinhaltet. Insofern berühren diese Angaben weder Privatsphäre noch Berufsgeheimnis oder sonst irgend etwas geschütztes. Es ist lediglich zu mutmaßen, dass die Gemeinde die Angaben vor der Öffentlichkeit verstecken möchte. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kosten der juristischen Beratung“ [#257520]
Datum
11. Oktober 2022 22:21
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/257520/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht nicht beantwortet, indem auf den Schutz von Daten Bezug genommen wurde, die gar nicht erfragt wurden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 257520.pdf Anfragenr: 257520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257520/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Kommunalverwaltung Ascheberg
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe mir mein Antwortschreiben vom 29.09.22 noch einmal angeschaut un…
Von
Kommunalverwaltung Ascheberg
Betreff
AW: Kosten der juristischen Beratung [#257520]
Datum
14. Oktober 2022 10:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe mir mein Antwortschreiben vom 29.09.22 noch einmal angeschaut und bleibe bei meiner Argumentation, die ich auch für eine "aggregierte Kostensumme" für sehr schlüssig halte. Insofern verweise ich auf mein vorbezeichnetes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Ascheberg hat die Beantwortung meiner IFG-Anfrage rechtswidrig verwei…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerde über rechtswidrig verweigerte Auskunft zu meiner Anfrage „Kosten der juristischen Beratung“ [#257520]
Datum
14. Oktober 2022 13:29
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Ascheberg hat die Beantwortung meiner IFG-Anfrage rechtswidrig verweigert. Auch auf entsprechenden Hinweis wurde die Position beibehalten. Daher beschwere ich mich über den vorsätzlichen Verstoß gegen das IFG und damit gegen die Rechtsbindung der Verwaltung. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/257520/ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Begründung: Meine Anfrage richtet sich für die Gesamtkosten der externen juristischen Beratung in einem konkreten Bebauungsplanverfahren (H 33). Das Verfahren hat sich über mehrere Jahre erstreckt, und es ist bekannt, dass in diesem Zusammenhang mehr als einmal eine Rechtsberatung in Anspruch genommen wurde. Wie oft und in welchem Umfang dies erfolgt ist, ist jedoch nicht bekannt. Die Gesamtkosten der Gemeinde (bzw. ihrer Tochterfirma) stellt damit eine aggregierte Größe dar. Die Gemeinde verweigert ihr Auskunft unter Berufung auf § 8 IFG, da die Angabe geschützte Berufsgeheimnisse der beratenden Kanzlei enthüllen würde. Dieser Vorwand ist nicht zuzutreffend, da nicht das Gesamthonorar (soweit es denn nur eine Kanzlei und einen Auftrag betreffen würde) eine zugunsten der Kanzlei geschützte Angabe sein kann, sondern höchsten eine Relation von Auftragsumfang und Honorar. Hier sind aber weder die Anzahl der Aufträge bzw. Auftragnehmer, noch die Anzahl der berechneten Stunden oder die Nebenkosten bekannt. Daher kann auch kein Berufsgeheimnis Dritter durch die Antwort enthüllt werden. Schlussendlich sind nicht einmal die Stundensätze einer der eingebundenen Kanzleien vertraulich - jeder dort anrufende etwaige Interessent erhält sie mitgeteilt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 257520.pdf Anfragenr: 257520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257520/
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. In der Sache trifft die von Ihnen anführte Rechts…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Ihre Anfrage "Kosten der juristischen Beratung" [#257520]
Datum
26. Oktober 2022 22:10
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. In der Sache trifft die von Ihnen anführte Rechtsprechung nicht auf den von mir nach IFG angefragten Sachverhalt zu: Die Rechtsprechung bewertet die Preisgabe zweier konkreter Rechnungsbeträge für zwei konkret benannte Einzelleistungen einer öffentlich bekannten Kanzlei als Geschäftsgeheimnis. Das kann ich absolut nachvollziehen, da hier auch der konkrete Bearbeitungsaufwand für Einzelleistungen - mithin die Leistungsfähigkeit - der Kanzlei ablesbar würde. Die von mir angefragte summarische Bezifferung der Rechtsberatungskosten der Gemeinde Ascheberg bzw. deren Tochtergesellschaften im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens H 33 bezieht sich nicht auf einzelne konkrete Leistungen, sondern auf die Begleitung in einem zwei Jahre dauernden Verfahren, in dem nur wenige Einzelbestandteile bekannt sind (angeblich Erstellung eines Gutachten - wird aber von der Gemeinde geheim gehalten; Anwaltsschreiben gegen zwei Privatpersonen wegen angeblicher Rechtsverletzungen gegenüber dem Bürgermeister; Beratung der Gemeinde in Gesprächen mit dem Kreis). Höchst wahrscheinlich wurde zusätzlich eine umfangreiche Beratung im Aufstellungsverfahren zu einzelnen Festsetzungen, sowie zur Abwägung in Anspruch genommen. Ggf. sind zusätzliche Fragestellungen beauftragt worden. Ob diese Leistungen nur durch eine Kanzlei, oder durch mehrere erbracht wurden, ist ebenfalls nicht öffentlich. Auch der/die Name(n) der Kanzlei(en) ist nicht öffentlich. Die erfragte Gesamtsumme bezieht sich auf eine Aggregation von verschiedenen einzelnen Aufträgen oder ggf. eine Gesamtrechnung über eine Mehrzahl öffentlich unbestimmter Auftragsbestandteile. Ein Abgleich des Aufwands mit irgendwelchen konkreten Leistungen ist nicht möglich. Insofern gestattet die Zahl keinerlei Einblick in die Berufsgeheimnisse der Kanzlei(en). Zudem besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Preisgabe des Umfangs an Rechtsberatung, den die Gemeinde in diesem Verfahren in Anspruch genommen hat. Denn es war ungewöhlich hoch, es wurde zur "Abwehr" berechtigter Hinweise der Bevölkerung/ Bürgerinitiative aufgewendet und steht vermutlich in einem atypischen Verhältnis zu den sonstigen Planungskosten. Eine politische Diskussion darüber wird nur durch die Preisgabe der Information möglich. Aus genau diesem Grund verweigert die Gemeinde m.E. auch diese Angabe. Gerne nehme ich auch Ihre Anregung auf, wie die Kernfrage datenschutzkonform formuliert werden könnte. Vielleicht wäre eine Rundung der Kosten auf volle 10.000 € verträglicher, also eine Art Stufenmodell wie bei den Nebenverdiensten im Bundestag? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257520/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn << Antragsteller:in >> Röhnerts…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Vermittlung bei der Anfrage "Kosten der juristischen Beratung"
Datum
30. November 2022 17:30
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn << Antragsteller:in >> Röhnerts auf Informationszugang vom 21.8.2022 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-7144/22 ________________________________ Sehr << Antragsteller:in >> Herr << Antragsteller:in >> hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu der für die externe juristische Beratung im Bauleitplanverfahren H 33 entstandenen Gesamtkosten über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-der-juristischen-beratung/<https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvorgaenge-bzgl-lt-petition-17-p-2021-17758-01-vhs-buergerentscheid-in-muelheim-an-der-ruhr/>) gestellt zu haben. Mit mail vom 29.9. bzw. 14.10. haben Sie seinen Antrag abgelehnt, da die beantragte Information ein schutzbedürftiges Geschäftsgeheimnis nach § 8 IFG NRW bzw. ein anwaltliches Berufsgeheimnis darstelle. Die Offenbarung des Honorars könne die anwaltliche Wettbewerbsposition schwächen und sei nicht im Sinne einer wirksamen Rechtspflege. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Laut Herrn << Antragsteller:in >> erstreckt sich die hier thematisierte Rechtsberatung über einen Zeitraum von zwei Jahren, wobei nicht bekannt sei, welche konkreten einzelnen Beratungsleistungen erbracht worden seien. Zudem sei nicht allgemein bekannt, ob nur eine oder mehrere Kanzleien mandatiert worden seien und um welche konkrete(n) Kanzlei(en) es sich hierbei gehandelt habe. Nach einem Urteil des VG Berlin vom 18.1.2018, Az. 2 K 50.17, „dient die anwaltliche Schweigepflicht auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege“. Dieser Schutzzweck sei jedoch nur betroffen, wenn der Rechtsanwalt selbst auskunftspflichtig ist. Dies dürfte vorliegend nicht zutreffen, da hier die Gemeinde auskunftspflichtig ist. Weiter geht das VG Berlin davon aus, dass durch die Offenbarung keine Verletzung des Rechtsanwalts in seiner Berufsfreiheit erfolgt, „denn ein Rechtsanwalt als Mandatar muss damit rechnen, dass sein Mandant auf die Schweigepflicht verzichtet oder nach Recht und Gesetz zur Auskunft verpflichtet ist.“ Soweit der Antragsteller hier lediglich die Gesamtsumme der gezahlten Beratungen begehrt, dürfte dies keine Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses bedeuten, da zum einen keine Zuordnung zu einer konkreten Kanzlei, zum anderen kein Rückschluss auf einen konkreten Stundensatz möglich sein dürfte. Selbst wenn es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handelte, wäre hier das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung der Gesamtkosten zweifelhaft. „Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen“, Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 91. Dies wäre beim Geschäftsgeheimnis der Fall, wenn die Offenlegung der Information geeignet wäre, exklusives kaufmännisches Wissen der Marktkonkurrenz zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen, so BVerwG, Urteil vom 28.5.2009, Az. 7 C 18.08. „Die Offenlegung der Preisstrategie und damit der internen Kalkulation stellt kaufmännisches Wissen dar, das die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nachteilig beeinflussen kann, weil Konkurrenten dann auf Basis dieser Kalkulationen selbst günstiger und für etwaige Mandanten attraktiver kalkulieren könnten“, so VG Berlin vom 18.1.2018, Az. 2 K 50.17. Allein die Gesamtsumme lässt jedoch keine Rückschlüsse auf eine Preisstrategie oder Kalkulationsbasis zu. Insgesamt gehe ich daher auf der Grundlage des mir von Herrn << Antragsteller:in >> geschilderten Sachverhalts nicht davon aus, dass die beantragte Offenbarung der Summe der Beratungskosten einem Ausnahmetatbestand des IFG NRW unterliegt. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Bei Rückfragen erreichen Sie mich gerne auch telefonisch unter der u.g. Durchwahl. Mit freundlichen Grüßen

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