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Kosten der Veröffentlichung von Wissenschaft

Bitte teilen Sie mir Daten dazu mit, in welcher Höhe die Ausgaben der staatlich geförderten Institute für die Publikation von wissenschaftlichen Dokumenten liegt.
Die Homepage des Robert-Koch-Instituts verweist beispielsweise auf Artikel im Bundesgesundheitsblatt. Dieses wird, wie folgender Link bestätigt (http://www.springer.com/medicine/journal/103?detailsPage=editorialBoard), vom Springer-Verlag vertrieben.
Mir erscheint nicht ersichtlich, warum staatliche finanzierte Stellen erhobene Daten online nicht grundsätzlich kostenlos anbieten sollten. Deshalb erbitte ich zu oben stehender Frage auch die Kosten für die Online-Bereitstellung der wissenschaftlichen Publikationen die durch den Steuerzahler ermöglicht wurden.

Wenn Sie die Anfrage nicht beantworten können oder Sie den Eindruck gewonnen haben, dass eine andere Behörde die Fragen besser beantworten kann, dann leiten Sie die Anfrage bitte weiter.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. März 2012
  • Frist
    11. April 2012
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der Veröffentlichung von Wissenschaft
Datum
6. März 2012 17:59
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Bitte teilen Sie mir Daten dazu mit, in welcher Höhe die Ausgaben der staatlich geförderten Institute für die Publikation von wissenschaftlichen Dokumenten liegt. Die Homepage des Robert-Koch-Instituts verweist beispielsweise auf Artikel im Bundesgesundheitsblatt. Dieses wird, wie folgender Link bestätigt (http://www.springer.com/medicine/journal/103?detailsPage=editorialBoard), vom Springer-Verlag vertrieben. Mir erscheint nicht ersichtlich, warum staatliche finanzierte Stellen erhobene Daten online nicht grundsätzlich kostenlos anbieten sollten. Deshalb erbitte ich zu oben stehender Frage auch die Kosten für die Online-Bereitstellung der wissenschaftlichen Publikationen die durch den Steuerzahler ermöglicht wurden. Wenn Sie die Anfrage nicht beantworten können oder Sie den Eindruck gewonnen haben, dass eine andere Behörde die Fragen besser beantworten kann, dann leiten Sie die Anfrage bitte weiter.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Address removed >> << Address removed >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
IFG-Anfrage "Kosten der Veröffentlichung von Wissenschaft" - Az: 113-18501/4(2012) Sehr geehrtAntragst…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
IFG - Anfrage "Kosten der Veröffentlichung von Wissenschaft" - Az: 113-18501/4(2012)
Datum
12. März 2012 17:29
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
IFG-Anfrage "Kosten der Veröffentlichung von Wissenschaft" - Az: 113-18501/4(2012) Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage "Kosten der Veröffentlichung von Wissenschaft" vom 06.03.2012 (Eingang Mail BMBF Posteingangsstelle) nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beantworte ich wie folgt: Die von Ihnen erwähnten staatlich finanzierten Einrichtungen mit Ressortforschungsaufgaben identifizieren allgemein in enger Abstimmung mit den Ressorts wichtige Herausforderungen für die Gesellschaft von morgen und erarbeiten Handlungsoptionen für staatliche Maßnahmen. Außerdem erbringen sie wichtige, zum Teil gesetzlich festgelegte forschungsbasierte Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft auf den Gebieten der Prüfung, Zulassung, Regelsetzung und des Monitorings. Charakteristisch für die Einrichtungen mit Ressortforschungsaufgaben ist die enge Verzahnung von Forschung, ihrer systematischen Ausrichtung auf den politischen Bedarf und wissenschaftlicher sowie praktisch-politischer Verwertung in einem Erkenntnis- und Beratungsprozess. Die Publikation der wissenschaftlichen Ergebnisse der Ressortforschungseinrichtungen wird von der Bundesregierung als wichtiger Beitrag zur Vernetzung in der Wissenschaftslandschaft, zur Ergebnistransparenz und zum wissenschaftlichen Austausch begrüßt. Die Finanzierung von Publikationen, ebenso wie die Kosten der Online-Bereitstellung werden in der Regel aus der Grundfinanzierung der Institutionen gedeckt. Aufgeschlüsselte Informationen über die Kosten liegen uns nicht vor, dementsprechend kann leider keine Information darüber offengelegt werden. Insofern besteht vorliegend kein Anspruch gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Allerdings bezieht sich der Anspruch des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG nur auf solche Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Informationen, die noch nicht oder nicht mehr bei der Behörde vorhanden sind, werden vom Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG nicht erfasst. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Heinemannstr. 2, 53175 Bonn einzulegen. Mit freundlichem Gruß Eva Nourney [X] RDin Eva Nourney, M.Jur. (Oxf.) Bundesministerium für Bildung und Forschung Leiterin Referat 113 "Wissenschaftsanalysen, Wissenschaftskommunikation, Forschungskoordinierung" Hannoversche Str. 28, 10115 Berlin
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