Kosten der Werbungen für Weihnachten

Die Kosten für die Werbemaßnahmen auf Werbetafeln etc. im Dezember 2022, die sich z.B. so lesen: "Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr! Ihre Oberbürgermeisterin Katja Dörner"
Bitte schlüsseln Sie die Kosten nach Werbeträgern (Werbetafeln etc.) auf und geben Sie an, für welchen Zeitraum geworben wird bzw. werden wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der Werbungen für Weihnachten [#265945]
Datum
19. Dezember 2022 22:34
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kosten für die Werbemaßnahmen auf Werbetafeln etc. im Dezember 2022, die sich z.B. so lesen: "Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr! Ihre Oberbürgermeisterin Katja Dörner" Bitte schlüsseln Sie die Kosten nach Werbeträgern (Werbetafeln etc.) auf und geben Sie an, für welchen Zeitraum geworben wird bzw. werden wird.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265945 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265945/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre gestrige Anfrage, die zuständigkeitshalber an mich w…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Kosten der Werbungen für Weihnachten [#265945]
Datum
20. Dezember 2022 09:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre gestrige Anfrage, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie Auskunft über die Kosten für die städtischen Werbeanzeigen zu Weihnachten begehren. Diese wünschen Sie aufgeschlüsselt nach Werbeträgern zu erhalten, einschließlich einer Information, über welchen Zeitraum die Werbung geschaltet sein wird. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr ist etwa der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. Die angeforderten Informationen könnten solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob und in welchem Umfang die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie frühzeitig zu informieren, falls die Erhebung einer Gebühr in Betracht kommt. Dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bitte informieren Sie mich, sollten Ges…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten der Werbungen für Weihnachten [#265945]
Datum
20. Dezember 2022 12:50
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bitte informieren Sie mich, sollten Geschäftsgeheimnisse betroffen sein, und inwiefern diese geschwärzt werden müssten, um die Auskunft erteilen zu können. Ich gehe ferner davon aus, dass es sich bei meiner Anfrage um eine einfache Anfrage handelt, die in einer halben Stunde oder weniger beantwortet werden kann und damit keine Gebühren auslöst. Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass Gebühren anfallen könnten, bitte ich Sie - wie bereits von Ihnen schon gesagt -, mich vorab zu informieren und den Aufwand darzulegen, um ihn überprüfbar zu machen. Vorwegnehmen möchte ich bereits, dass ich Student in Bonn und dem Grunde nach BAföG-berechtigt bin und ich Sie im Fall der Fälle um eine Gebührenbefreiung zur Vermeidung sozialer Härten nach der Gebührenordnung zum IFG ersuchen werde - den Befreiungstatbestand werde ich Ihnen gerne bei Bedarf gerne näher darlegen, obgleich ich nach wie vor von einer einfachen, gebührenfreien Auskunft ausgehe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265945 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265945/
Kommunalverwaltung Bonn
Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> …
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Kosten der Werbungen für Weihnachten [#265945]
Datum
12. Januar 2023 12:08
Status
Anfrage abgeschlossen
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210 Bytes
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6,2 KB


Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 19. Dezember 2022 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren oben genannten Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Es ergeht folgender BESCHEID 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen amtlichen Informationen, nämlich den Kosten des Weihnachtsgrußes der Oberbürgermeisterin auf Werbeflächen. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. BEGRÜNDUNG Mit E-Mail vom 19.12.2022 beantragten Sie die Übersendung von Informationen zu den Kosten für die Weihnachtsbotschaft der Oberbürgermeisterin auf Werbetafeln u. ä. und baten um Aufschlüsselung nach Werbeträgern und eine Angabe . Grundsätzlich hat jede natürliche Person gemäß § 4 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) einen Zugang zu hier vorhandenen amtlichen Information. Bei den von Ihnen angesprochenen Informationen handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes. Eine speziellere Regelung, die der Anwendung des IFG NRW vorginge, ist hier nicht ersichtlich. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist allerdings auf die vorhandenen Informationen beschränkt. Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Der angesprochene Weihnachtsgruß der Oberbürgermeisterin wurde auf Mega-Light-Postern in der Kalenderwoche 51 (20.-26.12.2022) und auf City-Light-Postern in den Kalenderwochen 50 und 51 (13.-26.12.2022) im Belegungsgebiet Bonn angezeigt. Für die Produktion der Plakate sind folgende Kosten entstanden: 32 Mega-Light-Poster: 1.254,11 EUR (brutto) 189 City-Light-Poster: 1.585,30 EUR (brutto) Neben den Produktionskosten sind keine weiteren Kosten (z.B. Schaltungskosten, Montage) entstanden, da aus dem Freikontingent der Firma Ströer gebucht werden konnte. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Auskunft! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:i…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten der Werbungen für Weihnachten [#265945]
Datum
12. Januar 2023 17:26
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Auskunft! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265945 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265945/