Sehr << Antragsteller:in >>
auf Ihre Anfrage vom 28. Juni 2022 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Bei dem von Ihnen angesprochenen Verfahren handelt es sich um eine urheberrechtliche Klage Radio Bremens gegen die Alsterfilm GmbH. Ergebnis dessen ist, dass die Alsterfilm GmbH den weit überwiegenden Teil der gerichtlich durch Radio Bremen geltend gemachten Passagen rechtswidrig genutzt hat. Die Nutzung dieser Ausschnitte wurde ihr nunmehr gerichtlich untersagt.
Radio Bremen hat eine externe Anwaltskanzlei beauftragt, weil sich nach der von uns veranlassten Sperrung des Beitrags auf der Plattform von „YouTube“ durch den Widerspruch der Alsterfilm GmbH, dessen Geschäftsführer Herr Kreymeier ist, abzeichnete, dass sich diese Angelegenheit nicht außergerichtlich klären lassen wird. Denn YouTube verlangt in solchen Fällen die Vorlage der Kopie einer entsprechenden Klage. Beim Landgericht herrscht ein sogenannter Anwaltszwang, d.h. für die Postulationsfähigkeit bedarf es eines Rechtsanwalts. Die Vertretung des Arbeitgebers vor dem – in einem Fall wie diesem schon aufgrund des Streitwerts zuständigen – Landgericht ist den in der Rechtsabteilung Radio Bremens tätigen Jurist:innen gesetzlich verboten. Das folgt aus § 46c BRAO. Da eine solche Klage also nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, ist es in solchen Zusammenhängen immer sinnvoll, den für die gerichtliche Durchsetzung unserer Ansprüche zu beauftragenden Rechtsanwalt früh einzubinden. Der beauftragte Rechtsanwalt hat Radio Bremen sodann auch im gerichtlichen Verfahren vertreten (Landgericht und Oberlandesgericht). Im Übrigen gehen die Gerichte, insbesondere auch der Bundesgerichtshof, davon aus, dass die Kosten eingeschalteter externer Rechtanwälte auch dann vom Gegner zu erstatten sind, wenn der in seinen Rechten Verletzte über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
Aufgrund des überwiegenden Obsiegens Radio Bremens muss differenziert werden zwischen den derzeit ausgelegten Kosten und Vorschüssen für Rechtsanwalt und Gericht, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) richten und dem Betrag, der verbleibt, sobald entsprechend des überwiegenden Obsiegens Radio Bremens der Verfahrensgegner die ihm auferlegten Kosten erstattet hat.
Radio Bremen hat seinem Anwalt auf Basis des RVG die entstandenen Gebühren gezahlt. Die Kostenfestsetzung steht meiner Kenntnis nach noch aus. Die Alsterfilm GmbH hat die unserem Obsiegen entsprechenden Kosten dementsprechend bislang noch nicht erstattet.
Vorgerichtliche Abmahnkosten sind in Höhe von 1.171,20 EUR entstanden.
Beim Landgericht Berlin kommen Gebühren in Höhe von 2.368,10 EUR hinzu, auf die allerdings die Abmahngebühr hälftig angerechnet, also wieder abgezogen wird. In gleicher Höhe (ohne Anrechnung) müssten der Gegenseite Rechtsanwaltsgebühren entstanden sein. Gerichtskosten für das Landgericht Berlin sind gemäß GKG in Höhe einer dreifachen Gebühr, mithin 1.113,00 EUR, entstanden. Von diesen Kosten hat die Alsterfilm GmbH 81 Prozent zu tragen.
Beim Kammergericht Berlin ermäßigten sich die Gerichtsgebühren durch beidseitige Berufungsrücknahme auf 2,0 Gebühren. Nach dem Kostenverzeichnis zum GKG sind dies 742,00 EUR. Die Rechtsanwaltskosten belaufen sich gemäß RVG auf beiden Seiten jeweils auf 1.524,15 EUR. Von den Kosten hat die Alsterfilm GmbH gemäß Beschluss des Kammergerichts 83 Prozent zu tragen.
Die Alsterfilm GmbH hat beim Amtsgericht Bremen darüber hinaus mit ihrer Klage wegen 912,80 EUR Abwehrkosten Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 682,60 EUR verursacht.
Mit freundlichen Grüßen