Kosten des Staates für den Rundfunkbeitrag

Den Rundfunkbeitrag zahlen Bürger, Unternehmen und alle Stellen des Staates.

In welcher Höhe zahlte der Staat den Rundfunkbeitrag pro Jahr?
1. im Jahr 2017
2. im Jahr 2018
3. im Jahr 2019
4. im Jahr 2020
5. im Jahr 2021

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Rundfunkbeitr…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten des Staates für den Rundfunkbeitrag [#263519]
Datum
18. November 2022 11:20
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Rundfunkbeitrag zahlen Bürger, Unternehmen und alle Stellen des Staates. In welcher Höhe zahlte der Staat den Rundfunkbeitrag pro Jahr? 1. im Jahr 2017 2. im Jahr 2018 3. im Jahr 2019 4. im Jahr 2020 5. im Jahr 2021
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263519/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsge…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Kosten des Staates für den Rundfunkbeitrag (Az.: A34/1010001001-IF30589)
Datum
18. November 2022 11:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18. November 2022. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30589 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 18. November 2022 (unser Az.: A34/1010001001-…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Kosten des Staates für den Rundfunkbeitrag (Az.: A34/1010001001-IF30589)
Datum
22. November 2022 11:14
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 18. November 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30589) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren: "Den Rundfunkbeitrag zahlen Bürger, Unternehmen und alle Stellen des Staates. In welcher Höhe zahlte der Staat den Rundfunkbeitrag pro Jahr? 1. im Jahr 2017 2. im Jahr 2018 3. im Jahr 2019 4. im Jahr 2020 5. im Jahr 2021" Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Organisationseinheit das Folgende mit: Das Statistische Bundesamt kann Ihre Anfrage leider nicht beantworten, da es nicht möglich ist, die von Ihnen gewünschten Informationen aus dem hier vorliegenden Datenmaterial zu isolieren. Zur Erläuterung: Die der integrierten Jahresrechnung (FS 14 3.1) zu Grunde liegenden Primärerhebungen erheben die Rundfunkgebühren nicht isoliert. Dies sind: (1) die „Rechnungsergebnisse von Bund (einschl. EU-Anteile), Ländern und Sozialversicherung für ihre Kern- und kameral/doppisch buchenden Extrahaushalte sowie sonstigen FEU“ (staatliche Rechnungsergebnisse) (2) die „Rechnungsergebnisse der kommunalen Kernhaushalte und deren kameral/doppisch buchenden Extrahaushalte und sonstigen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen“ (kommunale Rechnungsergebnisse) (3) die „Jahresabschlüsse der kaufmännisch buchenden Extrahaushalte und der kaufmännisch buchenden sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen“ (Jahresabschlussstatistik) und (4) die jährliche „Hochschulfinanzstatistik“. Zu (1): Die „Rechnungsergebnisse von Bund (einschl. EU-Anteile), Ländern und Sozialversicherung für ihre Kern- und kameral/doppisch buchenden Extrahaushalte sowie sonstigen FEU“ (staatliche Rechnungsergebnisse) werden für die Bund und Länder nach staatlichem Gruppierungs- und Funktionenplan bzw. bei der Sozialversicherung Produkt- und Kontenrahmen in der jeweiligen für das Berichtsjahr gültigen Fassung nach FPstatG erhoben. Auf Gruppierungsebene einschlägig wäre hier Gruppierung 511 "Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände", die in den Erläuterungen zu der Gruppierung u.a. auch die Rundfunkgebühren auflistet. Die Kombination aus Gruppierung und Funktion lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob es sich bei nachgewiesenen Haushaltstiteln um Rundfunkgebühren handelt. Leider ist es nicht möglich auf Grund der an uns gelieferten Daten, die Rundfunkgebühren zu isolieren. Zu (2): Die „Rechnungsergebnisse der kommunalen Kernhaushalte und deren kameral/doppisch buchenden Extrahaushalte und sonstigen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen“ (kommunale Rechnungsergebnisse) werden für die Gemeinden und Gemeindeverbände der Flächenländer nach den kommunalen Haushaltssystematiken der Länder in der jeweiligen für das Berichtsjahr gültigen Fassung nach FPstatG erhoben. Auf Gruppierungsebene einschlägig wäre hier in der Bundessystematik die Gruppierung 65 (das Konto 7421) "Geschäftsausgaben", die in den Erläuterungen zu der Gruppierung u.a. auch die Rundfunkgebühren auflistet. In funktionaler Hinsicht gehören die Rundfunkbeiträge zu den Ausgaben der inneren Verwaltung (Produktgruppe 111). Leider ist es nicht möglich auf Grund der an uns gelieferten Daten, die Rundfunkgebühren zu isolieren. Zu (3): Rundfunkgebühren werden nicht isoliert erhoben. Zu (4): Rundfunkgebühren werden nicht isoliert erhoben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, über die angefragten Informationen nicht zu verfügen. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen