Sehr << Antragsteller:in >>
Sie haben mit Nachricht vom 18. November 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30589) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren:
"Den Rundfunkbeitrag zahlen Bürger, Unternehmen und alle Stellen des Staates.
In welcher Höhe zahlte der Staat den Rundfunkbeitrag pro Jahr?
1. im Jahr 2017
2. im Jahr 2018
3. im Jahr 2019
4. im Jahr 2020
5. im Jahr 2021"
Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Organisationseinheit das Folgende mit:
Das Statistische Bundesamt kann Ihre Anfrage leider nicht beantworten, da es nicht möglich ist, die von Ihnen gewünschten Informationen aus dem hier vorliegenden Datenmaterial zu isolieren.
Zur Erläuterung:
Die der integrierten Jahresrechnung (FS 14 3.1) zu Grunde liegenden Primärerhebungen erheben die Rundfunkgebühren nicht isoliert. Dies sind:
(1) die „Rechnungsergebnisse von Bund (einschl. EU-Anteile), Ländern und Sozialversicherung für
ihre Kern- und kameral/doppisch buchenden Extrahaushalte sowie sonstigen FEU“ (staatliche Rechnungsergebnisse)
(2) die „Rechnungsergebnisse der kommunalen Kernhaushalte und deren kameral/doppisch buchenden
Extrahaushalte und sonstigen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen“ (kommunale Rechnungsergebnisse)
(3) die „Jahresabschlüsse der kaufmännisch buchenden Extrahaushalte und der kaufmännisch buchenden sonstigen
öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen“ (Jahresabschlussstatistik) und
(4) die jährliche „Hochschulfinanzstatistik“.
Zu (1):
Die „Rechnungsergebnisse von Bund (einschl. EU-Anteile), Ländern und Sozialversicherung für ihre Kern- und kameral/doppisch buchenden Extrahaushalte sowie sonstigen FEU“ (staatliche Rechnungsergebnisse) werden für die Bund und Länder nach staatlichem Gruppierungs- und Funktionenplan bzw. bei der Sozialversicherung Produkt- und Kontenrahmen in der jeweiligen für das Berichtsjahr gültigen Fassung nach FPstatG erhoben.
Auf Gruppierungsebene einschlägig wäre hier Gruppierung 511 "Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände", die in den Erläuterungen zu der Gruppierung u.a. auch die Rundfunkgebühren auflistet. Die Kombination aus Gruppierung und Funktion lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob es sich bei nachgewiesenen Haushaltstiteln um Rundfunkgebühren handelt. Leider ist es nicht möglich auf Grund der an uns gelieferten Daten, die Rundfunkgebühren zu isolieren.
Zu (2): Die „Rechnungsergebnisse der kommunalen Kernhaushalte und deren kameral/doppisch buchenden
Extrahaushalte und sonstigen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen“ (kommunale Rechnungsergebnisse) werden für die Gemeinden und Gemeindeverbände der Flächenländer nach den kommunalen Haushaltssystematiken der Länder in der jeweiligen für das Berichtsjahr gültigen Fassung nach FPstatG erhoben.
Auf Gruppierungsebene einschlägig wäre hier in der Bundessystematik die Gruppierung 65 (das Konto 7421) "Geschäftsausgaben", die in den Erläuterungen zu der Gruppierung u.a. auch die Rundfunkgebühren auflistet. In funktionaler Hinsicht gehören die Rundfunkbeiträge zu den Ausgaben der inneren Verwaltung (Produktgruppe 111). Leider ist es nicht möglich auf Grund der an uns gelieferten Daten, die Rundfunkgebühren zu isolieren.
Zu (3): Rundfunkgebühren werden nicht isoliert erhoben.
Zu (4): Rundfunkgebühren werden nicht isoliert erhoben.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, über die angefragten Informationen nicht zu verfügen. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen