Kosten durch rechtswidriges Verhalten durch Missachtung des §5 Abs. 2 IFG NRW von Behörden in NRW bei IFG Anträgen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Guten Tag,
im 28. Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen ist auf Seite 15 die Rede von etwa 380 Eingaben im Jahr 2022 zum Thema Informationsfreiheit.
Im Abschnitt Zahlen und Fakten konnte ich leider unmittelbar nicht herausfinden wie sich diese 380 Eingaben Zusammensetzen.
Ich nehme an, ein Großteil dieser Anfragen wurde im Referat 2 bearbeitet.
Gibt es amtliche Informationen darüber, bei wie vielen dieser Eingaben es sich um Vermittlungsgesuche handelt, die auf rechtswidriger Bearbeitung von IFG Anträgen gegenüber dem Antragsteller nach §5 Abs. 2 IFG NRW durch die zuständigen bearbeitenden Behörden basieren?
Falls ja, gibt es amtliche Informationen wie viele Arbeitsstunden in etwa für die Bearbeitung dieser Vermittlungsgesuche bis zum endgültigen Abschluss der Vermittlung in Gesamtheit benötigt wurden? Eine etwaige Schätzung der aufgewendeten Gesamtarbeitszeit würde mir hier mehr als ausreichen.
Falls nein, könnten Sie anhand eines Beispielfalls wie 209.2.3.2.10-7413/21 die aufgewendeten Stunden zur Bearbeitung mitteilen, falls diese Daten vorliegen?
Des weiteren würde ich gerne wissen, ob sie mitteilen können, was die niedrigste Besoldungsgruppe der für diese Vermittlungsgesuche zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern im Referat 2 ist.
Zum Hintergrund dieser Anfrage. Ich würde gerne herausfinden welcher vermeidbare finanzielle Schaden dem Steuerzahler jedes Jahr durch Behörden in NRW entsteht, die gemäß § 5 Abs. 2 IFG NRW ihren rechtlichen Pflichten nicht nachkommen und damit einen gerechtfertigten Vermittlungsvorgang durch die LDI NRW auslösen.
Daneben ist mir auch daran gelegen herauszufinden um wie viele Arbeitsstunden / Arbeitsbelastung sich die Arbeit der hochqualifizieren Spezialisten der LDI NRW reduzieren lassen würde, wenn Sie sich eben nicht um diese Angelegenheiten kümmern müssten, weil die angefragten Behörden sich rechtskonform an die Fristen zur Übersendung von Informationen halten würden.
Sollten sie dahingehend noch ergänzende amtliche Informationen haben, die sie im Zuge dieser Anfrage selbstständig mitteilen wollen die interessant für die Beantwortung dieser Fragestellung wären, dann sind diese natürlich mehr als willkommen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. August 2023
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12. September 2023
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