Kosten durch rechtswidriges Verhalten durch Missachtung des §5 Abs. 2 IFG NRW von Behörden in NRW bei IFG Anträgen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Guten Tag,

im 28. Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen ist auf Seite 15 die Rede von etwa 380 Eingaben im Jahr 2022 zum Thema Informationsfreiheit.

Im Abschnitt Zahlen und Fakten konnte ich leider unmittelbar nicht herausfinden wie sich diese 380 Eingaben Zusammensetzen.

Ich nehme an, ein Großteil dieser Anfragen wurde im Referat 2 bearbeitet.

Gibt es amtliche Informationen darüber, bei wie vielen dieser Eingaben es sich um Vermittlungsgesuche handelt, die auf rechtswidriger Bearbeitung von IFG Anträgen gegenüber dem Antragsteller nach §5 Abs. 2 IFG NRW durch die zuständigen bearbeitenden Behörden basieren?

Falls ja, gibt es amtliche Informationen wie viele Arbeitsstunden in etwa für die Bearbeitung dieser Vermittlungsgesuche bis zum endgültigen Abschluss der Vermittlung in Gesamtheit benötigt wurden? Eine etwaige Schätzung der aufgewendeten Gesamtarbeitszeit würde mir hier mehr als ausreichen.

Falls nein, könnten Sie anhand eines Beispielfalls wie 209.2.3.2.10-7413/21 die aufgewendeten Stunden zur Bearbeitung mitteilen, falls diese Daten vorliegen?

Des weiteren würde ich gerne wissen, ob sie mitteilen können, was die niedrigste Besoldungsgruppe der für diese Vermittlungsgesuche zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern im Referat 2 ist.

Zum Hintergrund dieser Anfrage. Ich würde gerne herausfinden welcher vermeidbare finanzielle Schaden dem Steuerzahler jedes Jahr durch Behörden in NRW entsteht, die gemäß § 5 Abs. 2 IFG NRW ihren rechtlichen Pflichten nicht nachkommen und damit einen gerechtfertigten Vermittlungsvorgang durch die LDI NRW auslösen.

Daneben ist mir auch daran gelegen herauszufinden um wie viele Arbeitsstunden / Arbeitsbelastung sich die Arbeit der hochqualifizieren Spezialisten der LDI NRW reduzieren lassen würde, wenn Sie sich eben nicht um diese Angelegenheiten kümmern müssten, weil die angefragten Behörden sich rechtskonform an die Fristen zur Übersendung von Informationen halten würden.

Sollten sie dahingehend noch ergänzende amtliche Informationen haben, die sie im Zuge dieser Anfrage selbstständig mitteilen wollen die interessant für die Beantwortung dieser Fragestellung wären, dann sind diese natürlich mehr als willkommen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. August 2023
  • Frist
    12. September 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, im 28. Bericht der Landesbeauftragten für Datenschut…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten durch rechtswidriges Verhalten durch Missachtung des §5 Abs. 2 IFG NRW von Behörden in NRW bei IFG Anträgen [#285880]
Datum
10. August 2023 15:36
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, im 28. Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen ist auf Seite 15 die Rede von etwa 380 Eingaben im Jahr 2022 zum Thema Informationsfreiheit. Im Abschnitt Zahlen und Fakten konnte ich leider unmittelbar nicht herausfinden wie sich diese 380 Eingaben Zusammensetzen. Ich nehme an, ein Großteil dieser Anfragen wurde im Referat 2 bearbeitet. Gibt es amtliche Informationen darüber, bei wie vielen dieser Eingaben es sich um Vermittlungsgesuche handelt, die auf rechtswidriger Bearbeitung von IFG Anträgen gegenüber dem Antragsteller nach §5 Abs. 2 IFG NRW durch die zuständigen bearbeitenden Behörden basieren? Falls ja, gibt es amtliche Informationen wie viele Arbeitsstunden in etwa für die Bearbeitung dieser Vermittlungsgesuche bis zum endgültigen Abschluss der Vermittlung in Gesamtheit benötigt wurden? Eine etwaige Schätzung der aufgewendeten Gesamtarbeitszeit würde mir hier mehr als ausreichen. Falls nein, könnten Sie anhand eines Beispielfalls wie 209.2.3.2.10-7413/21 die aufgewendeten Stunden zur Bearbeitung mitteilen, falls diese Daten vorliegen? Des weiteren würde ich gerne wissen, ob sie mitteilen können, was die niedrigste Besoldungsgruppe der für diese Vermittlungsgesuche zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern im Referat 2 ist. Zum Hintergrund dieser Anfrage. Ich würde gerne herausfinden welcher vermeidbare finanzielle Schaden dem Steuerzahler jedes Jahr durch Behörden in NRW entsteht, die gemäß § 5 Abs. 2 IFG NRW ihren rechtlichen Pflichten nicht nachkommen und damit einen gerechtfertigten Vermittlungsvorgang durch die LDI NRW auslösen. Daneben ist mir auch daran gelegen herauszufinden um wie viele Arbeitsstunden / Arbeitsbelastung sich die Arbeit der hochqualifizieren Spezialisten der LDI NRW reduzieren lassen würde, wenn Sie sich eben nicht um diese Angelegenheiten kümmern müssten, weil die angefragten Behörden sich rechtskonform an die Fristen zur Übersendung von Informationen halten würden. Sollten sie dahingehend noch ergänzende amtliche Informationen haben, die sie im Zuge dieser Anfrage selbstständig mitteilen wollen die interessant für die Beantwortung dieser Fragestellung wären, dann sind diese natürlich mehr als willkommen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285880 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285880/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 10.08.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Kosten durch rechtswidriges Verhalten durch Missachtung des §5 Abs. 2 IFG NRW von Behörden in NRW bei IFG Anträgen [#285880]
Datum
11. August 2023 06:50
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 10.08.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.8.2023 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antr…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.8.2023
Datum
24. August 2023 14:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.8.2023 Aktenzeichen: 209.2.7-5763/23 ________________________________ Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren o.g. Antrag. Darin nehmen Sie Bezug zu dem 28. Bericht für Datenschutz und Informationsfreiheit, konkret zu der Bearbeitung von IFG-Anträgen. Die im Bericht erwähnten Eingabezahlen (450 im Jahr 2021, 380 im Jahr 2022) beziehen sich allein auf die in Referat 2 bearbeiteten Eingaben zum IFG NRW. In der überwiegenden Mehrheit handelte es sich hierbei um Vermittlungsersuchen. Es gibt keine amtliche Information dazu, in wie vielen Fällen zuvor eine "rechtswidrige Bearbeitung" von IFG-Anträgen erfolgt war. Ebenso findet keine fallbezogene Erfassung der aufgewendeten Arbeitszeit statt, so dass ich Ihnen diese Informationen mangels Vorhandenseins nicht zur Verfügung stellen kann. Bezogen auf Ihre Frage nach der niedrigsten Besoldungsgruppe der für IFG-Angelegenheiten zuständigen Beschäftigten, teile ich Ihnen mit, dass diese mit A 11 dotiert ist. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen