Kosten für das Programm "Triple Win" der Bundesagentur für Arbeit

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Bitte teilen Sie mir mit, welche Kosten die Bundesagentur für Arbeit für das Programm "Triple Win" der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in den Jahren 2013 - 2021 in dem jeweiligen Haushalt angegeben hat.

Herzlichen Dank vorab.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. November 2023
  • Frist
    16. Dezember 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen Sie mir mit, welche Kost…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für das Programm "Triple Win" der Bundesagentur für Arbeit [#292286]
Datum
14. November 2023 17:03
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit, welche Kosten die Bundesagentur für Arbeit für das Programm "Triple Win" der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in den Jahren 2013 - 2021 in dem jeweiligen Haushalt angegeben hat. Herzlichen Dank vorab.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292286 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292286/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 14. November 2023 Referat R-H Az. 20 60 12 – 85/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ih…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 14. November 2023
Datum
15. November 2023 11:36
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 – 85/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 14. November 2023 ist bei uns eingegangen. Diese habe ich an das verantwortliche Prüfungsgebiet weitergeleitet, das Ihre Bitte prüfen wird. Insofern bitte ich um etwas Geduld. Wir melden uns wieder bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 14. November 2023 Referat R-H Az. 20 60 12 - 85/2023 Sehr << Antragsteller:in >> ic…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 14. November 2023
Datum
22. November 2023 11:19
Status
image001.png
4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 - 85/2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme auf Ihre Anfrage vom 14. November 2023 zurück. Ihrem Auskunftsbegehren kann ich nicht entsprechen. Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). Der Bundesrechnungshof kann Zugang zu seinen Prüfungsergebnissen gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 und 2 BHO nur gewähren, wenn diese abschließend festgestellt bzw. abschließend vom Parlament beraten wurden. Nach Auskunft des verantwortlichen Prüfungsgebietes liegen uns zu etwaigen Kosten der Bundesagentur für Arbeit für das Programm "Triple Win" keine Prüfungserkenntnisse vor. Für Ihr Interesse an der Arbeit des Bundesrechnungshofes danke ich. Mit freundlichen Grüßen