Kosten für medizinische Leistungen für Asylbewerber

Wie hoch sind die Gesamtkosten für medizinische Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge (zB. Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine) pro Jahr?
Ich bitte um Aufschlüsselung nach:
- zahnärztliche Leistungen
- sonstige medizinische Leistungen
Die Angaben bitte als Gesamtsumme sowie als Durchschnittswert pro Asylbewerber bzw. Flüchtling.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. September 2023
  • Frist
    31. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch sind die Gesamtkosten für me…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für medizinische Leistungen für Asylbewerber [#289274]
Datum
29. September 2023 09:43
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch sind die Gesamtkosten für medizinische Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge (zB. Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine) pro Jahr? Ich bitte um Aufschlüsselung nach: - zahnärztliche Leistungen - sonstige medizinische Leistungen Die Angaben bitte als Gesamtsumme sowie als Durchschnittswert pro Asylbewerber bzw. Flüchtling.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289274/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.09.2023, mit der Sie auf Grundlage des …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage zu Kosten für medizinische Leistungen für Asylbewerber [#289274]
Datum
27. Oktober 2023 10:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.09.2023, mit der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Auskunft über Gesamtkosten für medizinische Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge pro Jahr bitten. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 1 Absatz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dabei ist der Informationsanspruch auf die bei der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Des Weiteren gewährt das IFG keinen Anspruch auf die Aufbereitung von Informationen durch die Behörde bzw. die Beschaffung oder Erstellung neuer Informationen, die über die Einsichtnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgehen. Unabhängig davon beantworte ich Ihre Fragen gerne soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betroffen ist. Hierunter fällt insbesondere die amtliche Statistik nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für die von Ihnen erfragten Gesamtkosten liegen mir keine Angaben vor. In der Ausgaben- und Einnahmenstatistik nach AsylbLG werden lediglich die Bruttoausgaben nach Hilfearten differenziert ausgewiesen. Dazu zählen zum einen die Regelleistungen und zum anderen die besonderen Leistungen. Zu den besonderen Leistungen zählen unter anderem die "Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)" und die "Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (§ 2 AsylbLG)". Die Kosten für medizinische Leistungen sind in den beiden genannten Hilfearten enthalten und werden nicht weiter differenziert. Laut Statistischem Bundesamt fielen im Jahr 2022 für Grundleistungsbeziehende nach § 3 AsylbLG rd. 690 Mio. Euro für Leistungen nach § 4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt) und für Analogleistungsbeziehende nach § 2 AsylbLG insgesamt rd. 401 Mio. Euro für Leistungen nach dem 5.-9. Kapitel SGB XII an. Diese und weitere Informationen können Sie über die Homepage des Statischen Bundesamtes bzw. die Genesis-Datenbank abrufen. Asylbewerberleistungen - Statistisches Bundesamt (destatis.de)<https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Asylbewerberleistungen/_inhalt.html> Erwerbsfähige Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge erhalten bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere auch Bürgergeld. Der Bezug von Bürgergeld begründet grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Betroffenen erhalten hierüber Gesundheitsleistungen nach Maßgabe des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Beiträge zur GKV werden - wie für alle anderen Beziehenden von Bürgergeld - vom Bund getragen und von den Jobcentern an den Gesundheitsfonds entrichtet. Die Krankenbehandlung von nichterwerbsfähigen Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, die dem System des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuzuweisen sind, wird in der Regel gegen Kostenerstattung nach § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährleistet. Diese Leistungen entsprechen dem Leistungsumfang der GKV. Es werden jedoch vom SGB XII-Träger keine Beiträge gezahlt. Stattdessen handelt es sich um eine Krankenbehandlung durch die Krankenkassen. Die dafür entstehenden Kosten werden dem zuständigen SGB XII-Träger in Rechnung gestellt und von diesem erstattet. Grundsätzlich zuständig für ausländerrechtliche Fragen ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Mit freundlichen Grüßen