Kosten für Miete und Neubau KWW-Räumlichkeiten

bitte legen Sie offen, wie viel Miete das KWW für von ihm genutzten Räumlichkeiten an der Kamper Straße in Rheinberg im Monat zahlt.
bitte legen Sie auch offen, welche Kosten für den Neubau des KWW an der Wallstege insgesamt berechnet worden sind (d.h. inclusive Grunderwerb, Planungskosten, Bodengutachten, Baubegleitung etc.). Und welche Kostensteigerungen schon jetzt feststehen bzw. erwartet werden. Es geht um die effektiven Kosten, nicht um jährliche Abschreibungen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. September 2022
  • Frist
    29. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunales Wasserwerk Rheinberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für Miete und Neubau KWW-Räumlichkeiten [#259709]
Datum
27. September 2022 08:00
An
Kommunales Wasserwerk Rheinberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte legen Sie offen, wie viel Miete das KWW für von ihm genutzten Räumlichkeiten an der Kamper Straße in Rheinberg im Monat zahlt. bitte legen Sie auch offen, welche Kosten für den Neubau des KWW an der Wallstege insgesamt berechnet worden sind (d.h. inclusive Grunderwerb, Planungskosten, Bodengutachten, Baubegleitung etc.). Und welche Kostensteigerungen schon jetzt feststehen bzw. erwartet werden. Es geht um die effektiven Kosten, nicht um jährliche Abschreibungen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259709 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259709/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunales Wasserwerk Rheinberg
Ihr Anfrage vom 27.09.2022 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit komme ich auf ihre o.g. Anfrage zurück, zu der …
Von
Kommunales Wasserwerk Rheinberg
Betreff
Ihr Anfrage vom 27.09.2022
Datum
26. Oktober 2022 09:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit komme ich auf ihre o.g. Anfrage zurück, zu der wir wie nachfolgend Stellung beziehen. Sie berufen sich in ihrer Anfrage unter anderem auf das Informationsfreiheitsgesetz. Diese Gesetzesgrundlage ist - vereinfacht gesagt- anzuwenden für die Verwaltungstätigkeit, also die hoheitliche Tätigkeit von Behörden. Natürlich und juristische Personen des Privatrechts, wie die KWW GmbH kommunales Wasserwerk, sind von Regelungen des o.g. Gesetzes jedoch nur dann berührt, wenn sie öffentlich rechtliche Aufgaben wahrnehmen und ihnen hoheitliche Befugnisse übertragen wurden. Die KWW GmbH als Wasserversorgungsunternehmen erfüllt zwar eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und somit eine öffentliche Aufgabe, dieses jedoch nicht aufgrund einer Beleihung, sondern allein mit zivilrechtlichen Mitteln. Die KWW GmbH kommunales Wasserwerk hat keine hoheitlichen Befugnisse. Demnach ist die KWW GmbH kommunales Wasserwerk auch nicht unter den Anwendungsbereich des IFG NRW zu fassen. Mit freundlichen Grüßen