Kosten für neue digitale Fahrgastinformationsanzeigen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezogen auf Ihre Facebook-Post vom 03.02.2023 (https://www.facebook.com/swbbusundbahn/posts/pfbid0CdFXwQZGaJp2Uj7dnw1Kszv1j22rdBc121ZQfRjei1apYDaCZ6wsRQHeMZLbWB3Zl) möchte ich gerne folgendes fragen:

1. Wie teuer sind Material und Installation im Schnitt bei den neuen kleineren Anzeigen?
2. Wie teuer sind Material und Installation im Schnitt bei den Anzeigen von Lumino, wie sie im Bereich der Stadtbahnlinie 66 eingesetzt werden?
3. Werden bestehende Anzeigen wie in Frage 2 beschrieben im Falle eines Defektes durch einen baugleichen Typen oder durch eine kleinere Anzeige ersetzt?
4. Ist eine Befragung der Fahrgäste zu den neuen Anzeigen geplant?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Besten Dank und freundliche Grüße

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Februar 2023
  • Frist
    9. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bezogen auf Ihre Fa…
An Stadtwerke Bonn Konzern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für neue digitale Fahrgastinformationsanzeigen [#269641]
Datum
7. Februar 2023 13:44
An
Stadtwerke Bonn Konzern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bezogen auf Ihre Facebook-Post vom 03.02.2023 (https://www.facebook.com/swbbusundbahn/posts/pfbid0CdFXwQZGaJp2Uj7dnw1Kszv1j22rdBc121ZQfRjei1apYDaCZ6wsRQHeMZLbWB3Zl) möchte ich gerne folgendes fragen: 1. Wie teuer sind Material und Installation im Schnitt bei den neuen kleineren Anzeigen? 2. Wie teuer sind Material und Installation im Schnitt bei den Anzeigen von Lumino, wie sie im Bereich der Stadtbahnlinie 66 eingesetzt werden? 3. Werden bestehende Anzeigen wie in Frage 2 beschrieben im Falle eines Defektes durch einen baugleichen Typen oder durch eine kleinere Anzeige ersetzt? 4. Ist eine Befragung der Fahrgäste zu den neuen Anzeigen geplant? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Besten Dank und freundliche Grüße
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269641 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269641/

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Stadtwerke Bonn Konzern
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihren „Antrag nach dem „Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG N…
Von
Stadtwerke Bonn Konzern
Betreff
AW: Kosten für neue digitale Fahrgastinformationsanzeigen [#269641]
Datum
8. Februar 2023 13:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihren „Antrag nach dem „Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG“ erhalten. Gemäß Ihrer E-Mail vom 07.02.2023 stellen Sie also einen Antrage nach 1. Dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, 2. dem Umweltinformationsgesetz NRW, sowie 3. dem Gesetz zur umweltbezogenen Verbraucherinformation. Im Anschluss an eine summarische Prüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von Ihnen erbetenen Informationen vermutlich weder um „Umweltinformationen“, noch um „gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen“ (vgl. §1 Satz 1 , Nr.1 und N.2) handelt, so dass das UIG NRW und das VIG bereits tatbestandlich nicht einschlägig sind. Ihr Anfragen betreffen ausschließlich (betriebs)wirtschaftliche Informationen. Die Antragstellung ist insofern – jedenfalls bezüglich der Anspruchsgrundlage – zu unbestimmt (vgl. BAG, 2 AZR 235/21 i.V.m. 253 Abs.2 Nr.2 ZPO, sowie §5 Abs.1, S.3 IFG NRW). Dies ist insbesondere deshalb relevant, da die einzelnen Gesetze verschiedene Ausschlussgründe formulieren und insofern dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit, nicht genüge getan wird. Die Ungenauigkeit ergibt sich ferner auch aus dem Fließtext Ihrer E-Mail ("soweit auch........")! Nach unserem Verständnis ist es nicht unsere Aufgabe, die angefragten Information in aller Genauigkeit dahingehend zu prüfen, ob es sich um Umweltinformationen handelt, bzw. welche Anspruchsgrundlage der Antragsteller bemüht. Dem Antragsteller sollte es möglich sein, diese (geistige) "Vorarbeit" zu leisten um keine Anfragen "ins Blaue hinein" stellen zu müssen. Dies liegt letzten Endes auch im Interesse des Antragstellers. Freundliche Grüße