Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) zu einer Übersicht über die Kosten der Erstellung der Slogans "Rheinland-Pfalz.Gold" und "Rheinland-Pfalz - Wir machen´s einfach."
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir Ihrem Antrag hinsichtlich der Kosten der Erstellung des Slogans "Rheinland-Pfalz.Gold" leider nicht entsprechen können. Bei der gewünschten Information handelt es sich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des beauftragten Dienstleisters nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 6 LTranspG. Der Preis ist bei öffentlichen Vergabeverfahren regelmäßig ein wertungsrelevantes Kriterium. Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem gleichwohl im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 LTranspG das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der Information gegenüber dem Interesse des Dritten an einer Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegen würde.
Nach Rücksprache mit dem Dienstleister können wir unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aber den Gesamtbetrag für die Entwicklung und Umsetzung sowie für die Verbreitung der gesamten Wirtschaftsstandortmarke Rheinland-Pfalz.Gold nennen. Insgesamt betrugen die Kosten für die Entwicklung und Umsetzung der gesamten Wirtschaftsstandortmarke Rheinland-Pfalz.Gold 678.570,00 EURO netto. Dieses Budget wurde für die Entwicklung und die Umsetzung sowie für die Verbreitung, was eine beträchtliche Menge an unterschiedlichen Kosten unterschiedlicher Dienstleister, wie Mediaunternehmen, Programmierdienstleister, Fotografen, Produktionsfirmen etc. umfasst, eingesetzt. Der Kostenanteil für die Erstellung des Slogans "Rheinland-Pfalz.Gold war dabei nur ein sehr geringer Teil am Gesamtbudget.
Der Slogan "Rheinland-Pfalz - Wir machen's einfach" war eine Kampagne der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz. Hierzu liegen im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau keine Information vor. Wir bitten Sie, sich in insoweit direkt an die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz zu wenden.
Vorsorglich weise ich auf § 19 Abs. 7 LTranspG hin. Danach besteht die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, anzurufen, wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz oder durch einen Informationszugang Ihre Rechte als verletzt ansehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen