Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrtAntragsteller/in
auf Ihren Antrag vom 13.02.2019 kommen wir zurück.
Sie beantragen die Mitteilung der Kosten des Erwerbs der bei der HOCHBAHN
zum Einsatz gekommenen Wasserstoffbusse des Herstellers Mercedes-Benz
sowie etwaig vorhandener Informationen über eine Rückführung,
Rückerstattung oder Kostenvereinbarung, die mit dem Hersteller getroffen
wurde. Außerdem beantragen Sie die Übersendung eines entsprechenden
Vertragswerks.
In der Sache haben wir ohne Präjudiz zur Sach- und Rechtslage auf eine
Schriftliche Kleine Anfrage (SKA) an den Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg in der vergangenen Woche Auskunft gegeben. Die Veröffentlichung
der SKA sowie unserer Antworten steht bevor (Bürgerschaft der Freien und
Hansestadt Hamburg, Drucksache 21/16431). Darauf wollen wir verweisen und
stellen daher anheim, die bevorstehende Veröffentlichung abzuwarten.
Nicht veröffentlicht wird das von Ihnen erbetene Vertragswerk. Dieses
stellt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der HOCHBAHN im Sinne des § 7
Abs. 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) dar. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind die auf ein
Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht
offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind
und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse
hat. Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift liegt
insbesondere dann vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist,
die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung
des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern. So liegt es hier. Wären
die im Vertragswerk enthaltenen Einzelheiten zu dem Erwerb der bei der
HOCHBAHN zum Einsatz gekommenen Wasserstoffbusse des Herstellers
Mercedes-Benz öffentlich bekannt, schmälerte dies die Stellung der
HOCHBAHN im Wettbewerb. Andere Hersteller von (Wasserstoff-)Bussen würden
ihre Angebotspolitik an den bekannten Einzelheiten des Vertragswerkes
ausrichten, es bestünde insbesondere die Gefahr, dass die HOCHBAHN unnötig
hohe Preise bezahlte, die zu einem nennenswerten Anteil auch aus
öffentlichen Mitteln bestritten werden. Gleiches gilt für die im Zuge
einer Rückführung, Rückerstattung oder sonstigen Kostenvereinbarung
erlösten Mittel.
Da eine Auskunftspflicht der HOCHBAHN bereits aufgrund der Regelung des §
7 Abs. 1 HmbTG nicht besteht, kann hier dahinstehen, ob zusätzlich auch
nach der Regelung des § 2 Abs. 3 HmbTG eine Auskunftspflicht schon dem
Grunde nach nicht besteht.
Diese Auskunft erfolgt gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen