Kosten für Briefsendungen im Jahr 2018

Die Kosten für Briefsendungen im Jahr 2018 aufgeschlüsselt nach Art der Briefsendung

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Juni 2019
  • Frist
    16. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Kosten für Brie…
An Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für Briefsendungen im Jahr 2018 [#150564]
Datum
14. Juni 2019 09:44
An
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kosten für Briefsendungen im Jahr 2018 aufgeschlüsselt nach Art der Briefsendung
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Empfangsbestätigung Vielen Dank! Wir haben Ihre E-Mail erhalten. Diese E-Mail leiten wir Ihnen als Empfangsbestäti…
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
14. Juni 2019 09:47
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Vielen Dank! Wir haben Ihre E-Mail erhalten. Diese E-Mail leiten wir Ihnen als Empfangsbestätigung automatisiert zu. Wir antworten Ihnen so schnell wie möglich persönlich. Freundliche Grüße
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an die KfW. Leider kann ich Ihnen die gewünschten Dat…
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
AW: Kosten für Briefsendungen im Jahr 2018 [#150564]
Datum
19. Juni 2019 13:52
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an die KfW. Leider kann ich Ihnen die gewünschten Daten nicht zur Verfügung stellen. In unseren öffentlich zugänglichen Publikationen, Geschäftsbericht, Internetauftritt etc. werden diese nicht veröffentlicht. Außerdem stuft der Gesetzgeber die KfW nicht als Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ein. Viele Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in die Richter des VG Frankfurt erklärten, dass es sich bei der KfW um „eine Behörde im…
An Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten für Briefsendungen im Jahr 2018 [#150564]
Datum
19. Juni 2019 13:59
An
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Richter des VG Frankfurt erklärten, dass es sich bei der KfW um „eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG handelt. (..) “. Ich verweise auf den Anhang und bitte um x Kenntnisnahme x Bearbeitung meines Antrages Ich setze eine Frist zum 21.06.2019. Ich bitte um Eingangsbestätigung unter Angabe meines Zeichens (#150564). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - vg-frankfurt-am-main-beschluss-29-05-2019.pdf Anfragenr: 150564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
Betreff versteckt
Datum
19. Juni 2019 13:59
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre nachstehende E-Mail vom 19.06.2019, der in Kopie der Beschluss des Verwalt…
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
AW: Kosten für Briefsendungen im Jahr 2018 [#150564]
Datum
2. Juli 2019 11:58
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre nachstehende E-Mail vom 19.06.2019, der in Kopie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 29.05.2019 beigefügt ist, nehmen wir Bezug. Zu Ihrer Darlegung, „…die Richter des VG Frankfurt erklärten, dass es sich bei der KfW um „eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG handelt. (...) “ teilen wir nach Abstimmung mit unserer Rechtsabteilung Folgendes mit: Bei der genannten Feststellung in dem Beschluss durch ein Gericht der ersten Instanz, die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgte (kein Hauptsacheverfahren), handelt es sich um eine für die richterliche Entscheidung nicht relevante Feststellung (sog. obiter dictum). Diese rechtlichen Ausführungen des Gerichts waren für die konkrete Entscheidung nicht maßgeblich, da das Gericht die Anträge des Antragstellers auf Zugang zu Unterlagen abgelehnt hat. Sie erfolgten somit lediglich bei Gelegenheit der richterlichen Begründung der Entscheidung. Dementsprechend sieht die KfW auf Grundlage ihrer rechtlichen Prüfung unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8) keinen Anlass, von ihrer Auffassung abzuweichen, dass es sich bei der KfW grundsätzlich nicht um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG handelt. Eine Auskunftspflicht der KfW nach dem IFG besteht ausschließlich, sofern die KfW hinsichtlich der Sachverhalte, auf die sich das IFG-Auskunftsbegehren bezieht, öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hat. Viele Grüße