Kosten für die Büromiete von Altbundespräsidenten

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Eine Aufstellung oder Dokumente, die die im Jahr 2019 entstandenen Kosten für die Büromiete von ,,Altbundespräsidenten“ darstellen.

Ich beziehe mich auf die Mietkosten, die sich ,,Altbundespräsidenten“ im Jahr 2019 insgesamt haben erstatten lassen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Juli 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung od…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für die Büromiete von Altbundespräsidenten [#193253]
Datum
21. Juli 2020 20:33
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung oder Dokumente, die die im Jahr 2019 entstandenen Kosten für die Büromiete von ,,Altbundespräsidenten“ darstellen. Ich beziehe mich auf die Mietkosten, die sich ,,Altbundespräsidenten“ im Jahr 2019 insgesamt haben erstatten lassen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193253/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesrechnungshof
Referat R-H 20 60 12 - 42/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Juli 2020. M…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
WG: Kosten für die Büromiete von Altbundespräsidenten [#193253]
Datum
23. Juli 2020 17:14
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,4 KB


Referat R-H 20 60 12 - 42/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Juli 2020. Mit dieser bitten Sie um eine Aufstellung oder Dokumente zu den im Jahr 2019 entstandenen Kosten für die Büromiete von „Altbundespräsidenten“. Ihrem Informationsbegehren kann ich nicht nachkommen. Der Zugang zu Prüfungsunterlagen und zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes ist in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Über Informationsbegehren zu Prüfungsergebnissen und Prüfungsunterlagen entscheidet der Bundesrechnungshof daher auf Grundlage von § 96 Absatz 4 BHO. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). § 96 Absatz 4 BHO trennt das Prüfungsverfahren vom Prüfungsergebnis. Für abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse (§ 96 Absatz 4 Satz 1 BHO) und für abschließend vom Parlament beratene Berichte (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO) hat der Gesetzgeber dem Bundesrechnungshof die Möglichkeit eröffnet, Dritten Informationszugang zu gewähren; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofes und damit zu allen darin enthaltenen Unterlagen hat der Gesetzgeber vollständig ausgeschlossen (§ 96 Absatz 4 Satz 3 BHO). Die hier erbetenen Aufstellungen und Dokumente sind Teil der zum Prüfungsverfahren geführten Akte und nicht zugänglich. Zum Themenbereich „Versorgung und Ausstattung der ehemaligen Bundespräsidenten“ hat der Bundesrechnungshof jedoch unter dem Aktenzeichen I 3 - 2012 - 0778 einen Bericht gemäß § 88 Abs. 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf seiner Internetseite veröffentlicht. Diesen können Sie entsprechend abrufen. Ansonsten bleibt es Ihnen unbenommen, sich für weitere Informationen an das Bundespräsidialamt zu wenden. Mit freundlichen Grüßen