Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte und Zubehör" im Regelbedarf des Existenzminimums

Meine Fragen:

1. Wie kommt es dazu, dass die Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" in den nach nach EVS 2008 und EVS 2013 ermittelten Regelbedarfen fehlen?

2. Waren die Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" in der Zeit von 2000 bis 2010 Bestandteil von Regelsätzen und wieviel Geld war dafür monatlich vorgesehen?

Erläuterung:

Im "Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" (Drucksache 18/9984) findet sich auf Seite 46 in der Tabelle "Technischer Hinweis zu inhaltsgleichen Positionen:" ein Verweis auf die Postition "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte und Zubehör" aus der EVS 2013 bzw. die Position "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" aus der EVS 2008.

Am Ende selbiger Drucksache gibt es in den detaillierten Aufstellungen zur EVS 2013 (leider sind diese Seiten nicht nummeriert) die "Ausgaben des Privaten Konsums sowie Versicherungsbeiträge und sonstige Übertragungen (SEA-Einzel-Codes) von Einpersonenhaushalten" die Zeile 142: "0912 000 - Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte und Zubehör" mit monatlichen, durchschnittlichen Kosten von 0,44 Euro je Einpersonenhaushalt. Auch in der EVS 2008 finde ich diesen Posten mit monatlichen, durchschnittlichen Kosten von 1,00 Euro für Einpersonenhaushalte (Seite 140, Drucksache17/3404), mit 3,48 Euro für Ehepaar-/ Paarhaushalte mit 1 Kind unter 6 Jahren (Seite 145, Drucksache17/3404) und mit 2,62 Euro für Ehepaar-/ Paarhaushalte mit 1 Kind unter 18 Jahren (Seite 160, Drucksache17/3404).

Weder in den Tabellen zur Regelbedarfsermitllung "Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 09: Freizeit, Unterhaltung, Kultur" zur EVS 2013 (Seiten 44, 57, 66, 76; Drucksache 18/9984), noch in den entsprechenden Tabellen zur EVS 2008 (Seiten 61, 72, 78, 85; Drucksache 18/9984) kann ich die entsprechenden Positionen wiederfinden.

Ich schließe daraus, dass in den Regelbedarfen seit 2010 jeweils kein Geld für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" enthalten war. In der Erläuterungstexten zur Regelbedarfsermitllung, "Abteilung 09: Freizeit, Unterhaltung, Kultur", konnte ich in beiden Drucksachen keinen Hinweis darauf finden, dass die Position "Foto- und Filmausrüstungen" gestrichen bzw. als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft wurde.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

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  • Datum
    11. April 2018
  • Frist
    15. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
Andreas Rudolph
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Meine Fragen: 1…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Andreas Rudolph
Betreff
Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte und Zubehör" im Regelbedarf des Existenzminimums [#28787]
Datum
11. April 2018 00:17
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Meine Fragen: 1. Wie kommt es dazu, dass die Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" in den nach nach EVS 2008 und EVS 2013 ermittelten Regelbedarfen fehlen? 2. Waren die Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" in der Zeit von 2000 bis 2010 Bestandteil von Regelsätzen und wieviel Geld war dafür monatlich vorgesehen? Erläuterung: Im "Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" (Drucksache 18/9984) findet sich auf Seite 46 in der Tabelle "Technischer Hinweis zu inhaltsgleichen Positionen:" ein Verweis auf die Postition "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte und Zubehör" aus der EVS 2013 bzw. die Position "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" aus der EVS 2008. Am Ende selbiger Drucksache gibt es in den detaillierten Aufstellungen zur EVS 2013 (leider sind diese Seiten nicht nummeriert) die "Ausgaben des Privaten Konsums sowie Versicherungsbeiträge und sonstige Übertragungen (SEA-Einzel-Codes) von Einpersonenhaushalten" die Zeile 142: "0912 000 - Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte und Zubehör" mit monatlichen, durchschnittlichen Kosten von 0,44 Euro je Einpersonenhaushalt. Auch in der EVS 2008 finde ich diesen Posten mit monatlichen, durchschnittlichen Kosten von 1,00 Euro für Einpersonenhaushalte (Seite 140, Drucksache17/3404), mit 3,48 Euro für Ehepaar-/ Paarhaushalte mit 1 Kind unter 6 Jahren (Seite 145, Drucksache17/3404) und mit 2,62 Euro für Ehepaar-/ Paarhaushalte mit 1 Kind unter 18 Jahren (Seite 160, Drucksache17/3404). Weder in den Tabellen zur Regelbedarfsermitllung "Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 09: Freizeit, Unterhaltung, Kultur" zur EVS 2013 (Seiten 44, 57, 66, 76; Drucksache 18/9984), noch in den entsprechenden Tabellen zur EVS 2008 (Seiten 61, 72, 78, 85; Drucksache 18/9984) kann ich die entsprechenden Positionen wiederfinden. Ich schließe daraus, dass in den Regelbedarfen seit 2010 jeweils kein Geld für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" enthalten war. In der Erläuterungstexten zur Regelbedarfsermitllung, "Abteilung 09: Freizeit, Unterhaltung, Kultur", konnte ich in beiden Drucksachen keinen Hinweis darauf finden, dass die Position "Foto- und Filmausrüstungen" gestrichen bzw. als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft wurde. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andreas Rudolph <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Rudolph << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Rudolph
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Rudolph, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 11.…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 207: Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte und Zubehör" im Regelbedarf des Existenzminimums
Datum
11. April 2018 13:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rudolph, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 11. April 2018. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30207 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Rudolph, aufgrund des derzeit hohen Arbeitsaufkommens eingegangener IFG-Anträge in unserem Arb…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Verzögerung IFG Antrag 207: Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte und Zubehör" im Regelbedarf des Existenzminimums
Datum
14. Mai 2018 10:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rudolph, aufgrund des derzeit hohen Arbeitsaufkommens eingegangener IFG-Anträge in unserem Arbeitsbereich kommt es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Leider ist davon auch Ihr Antrag betroffen. Wir bitten Sie um Verständnis und die bereits eingetretene Verzögerung zu entschuldigen. Seien Sie versichert, dass wir Ihren Antrag so schnell wie möglich bearbeiten und unaufgefordert diesbezüglich wieder auf Sie zukommen werden. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Rudolph, Sie haben mit E-Mail vom 11. April 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30207) eine Anfrag…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte und Zubehör" im Regelbedarf des Existenzminimums (Az.: A-IR/1110100-IF30207)
Datum
22. Mai 2018 11:19
Status
Sehr geehrter Herr Rudolph, Sie haben mit E-Mail vom 11. April 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30207) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie kommt es dazu, dass die Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" in den nach EVS 2008 und EVS 2013 ermittelten Regelbedarfen fehlen? 2. Waren die Kosten für "Foto- und Filmausrüstungen, optische Geräte" in der Zeit von 2000 bis 2010 Bestandteil von Regelsätzen und wie viel Geld war dafür monatlich vorgesehen? Zu Ihrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung: Das zur Ermittlung der jeweiligen Regelbedarfssätze gemäß RBEG angewendete Berechnungsverfahren wurde federführend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entwickelt und unterliegt ausschließlich dessen Zuständigkeit. Dazu gehören auch Auswahl und Umfang der in die Berechnungen einfließenden Einzelpositionen der Verbrauchsausgaben. Nähere Auskünfte zum Berechnungsverfahren auf Grundlage der EVS auch für die Jahre 2000 bis 2010 erteilt ausschließlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/inhalt.h… Das Statistische Bundesamt hat hierzu keine weiteren Informationen. Bitte wenden Sie sich selbst an das BMAS. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen