Kosten Mittlerer Schulabschluss

- Kostenaufstellung für die Erstellung des Prüfungsmaterials
- Kostenaufstellung für die Produktion des Prüfungsmaterials
- Kostenaufstellung für die Verteilung/Zustellung des Prüfungsmaterials
- Kostenaufstellung für die Auswertung der Prüfungen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Mai 2018
  • Frist
    5. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten Mittlerer Schulabschluss [#29432]
Datum
4. Mai 2018 17:02
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Kostenaufstellung für die Erstellung des Prüfungsmaterials - Kostenaufstellung für die Produktion des Prüfungsmaterials - Kostenaufstellung für die Verteilung/Zustellung des Prüfungsmaterials - Kostenaufstellung für die Auswertung der Prüfungen
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ging in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Kosten Mittlerer Schulabschluss [#29432]
Datum
8. Mai 2018 15:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ging in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ein und wurde an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr << Antragsteller:in >> Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin be…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Kosten Mittlerer Schulabschluss [#29432]
Datum
17. Mai 2018 08:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin beauftragt das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) mit der Entwicklung, Erstellung und Verteilung der Prüfungsunterlagen. Eine differenzierte Ausweisung der beim LISUM insoweit entstehenden Kosten liegt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nicht vor. In der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind keine quantifizierbaren Kosten im Rahmen von Prüfungsverfahren entstanden. Mit freundlichen Grüßen