Kosten Restaurierung Schloss Mirow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte)

eine detaillierte Auflistung der Kosten und der Kostenträger für die Restaurierung des Mirower Schlosses.

Insbesondere bitte ich um Informationen
1. zur Neueindeckung des Daches
- Welche Gründe gab es, die Eindeckung aus den 1990er Jahren zu erneuern?
- Was ist mit den Ziegeln dieser Eindeckung geschehen?
- Warum wurde das Angebot der Mirower Dachdeckerfirma Voss nicht angenommen?
- Welche Kosten hat die Neueindeckung verursacht?

2. zu Refinanzierung und Unterhaltungskosten
- Gibt es ein Konzept für eine Refinanzierung der Restaurierungskosten
- Welche Kosten entstehen durch den Museumsbetrieb und wer kommt dafür auf?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    10. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine deta…
An Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten Restaurierung Schloss Mirow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) [#9280]
Datum
10. April 2015 08:50
An
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine detaillierte Auflistung der Kosten und der Kostenträger für die Restaurierung des Mirower Schlosses. Insbesondere bitte ich um Informationen 1. zur Neueindeckung des Daches - Welche Gründe gab es, die Eindeckung aus den 1990er Jahren zu erneuern? - Was ist mit den Ziegeln dieser Eindeckung geschehen? - Warum wurde das Angebot der Mirower Dachdeckerfirma Voss nicht angenommen? - Welche Kosten hat die Neueindeckung verursacht? 2. zu Refinanzierung und Unterhaltungskosten - Gibt es ein Konzept für eine Refinanzierung der Restaurierungskosten - Welche Kosten entstehen durch den Museumsbetrieb und wer kommt dafür auf?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre anliegende Mail vom 10. April. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V wi…
Von
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Kosten Restaurierung Schloss Mirow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) [#9280]
Datum
20. April 2015 10:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre anliegende Mail vom 10. April. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten. Für Antragschreiben per E-Mail ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Ich muss Sie daher bitten, sofern Ihnen das Senden einer E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht möglich ist und Ihr Informationsanliegen weiterbetrieben werden soll, einen Antrag noch einmal in schriftlicher Form (versehen mit einer postalischen Anschrift und einer Unterschrift) vorzulegen. Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V sind gemäß § 13 IFG M-V kostenpflichtig, wenn es sich nicht nur um einfache Auskünfte handelt. Aus diesem Grund informiere ich Sie vorab, dass aufgrund des Umfangs der von Ihnen begehrten Informationen und des anzusetzenden Verwaltungsaufwandes eine Kostenerhebung für die Herausgabe der Information wahrscheinlich ist. Nach Tarifstelle 1.3, Teil A, Gebührenverzeichnis der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGKOstVO M-V) beträgt der Gebührenramen 20 - 500 Euro. Mit freundlichen Grüßen