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Kosten und Länge der Staumeldungen

Anfrage an: NDR

Wieviel kosten die Verkehrsmeldungen für den Autoverkehr jedes Jahr?
Wieviel Prozent der Sendezeit machen die Autoverkehrsnachrichten aus?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Oktober 2012
  • Frist
    7. November 2012
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An NDR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten und Länge der Staumeldungen
Datum
6. Oktober 2012 23:38
An
NDR
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Wieviel kosten die Verkehrsmeldungen für den Autoverkehr jedes Jahr? Wieviel Prozent der Sendezeit machen die Autoverkehrsnachrichten aus?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz zu Kosten und Länge der Staume…
Von
NDR
Betreff
Kosten und Länge der Staumeldungen
Datum
9. Oktober 2012 12:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz zu Kosten und Länge der Staumeldungen ist im NDR eingegangen und zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsabteilung weitergeleitet worden. Ich werde sie in Kürze beantworten. Mit freundlichen Grüßen Horst Brendel Norddeutscher Rundfunk - Stellvertretender Justitiar - Rothenbaumchaussee 132 20149 Hamburg Tel.: (040) 4156-2232 Fax: (040) 4156-2799

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Kosten und Länge von Staumeldungen Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf meine Zwischenmitteilung vom 9. Okto…
Von
NDR
Betreff
Kosten und Länge von Staumeldungen
Datum
23. Oktober 2012 10:28
Status
Information nicht vorhanden
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf meine Zwischenmitteilung vom 9. Oktober 2012 zurück. Die von Ihnen erbetene Auskunft kann Ihnen der Norddeutsche Rundfunk bereits deswegen nicht erteilen, weil es keine Auswertung über die Anzahl der vom NDR verbreiteten Staumeldungen gibt. Die Zahl der Meldungen variiert naturgemäß sehr stark und hängt wesentlich vom jeweiligen Verkehrsaufkommen ab. Um alle mit Staumeldungen verbundenen Kosten zu erfassen, müssten eine Fülle von Einzelpositionen ausgewertet werden, angefangen von dem im Verkehrsstudio beschäftigten Personal bis hin zu den Kosten durch die Kooperation mit anderen Landesrundfunkanstalten oder anteiligen Verbreitungskosten eines Dienstes wie beispielsweise NDR Traffic oder auch die Telefonhotline des NDR. Derartige Auswertungen werden beim NDR - auch wegen des damit verbundenen Aufwandes - nicht vorgenommen. Nach unserem Verständnis kann unter Berufung auf das Hamburgische Transparenzgesetz nur Auskunft über vorhandene Unterlagen und nicht etwa die Erstellung zusätzlicher Unterlagen verlangt werden. Unabhängig davon ist weiter festzustellen, dass die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes auf den NDR keine Anwendung finden. In § 2 Absatz 5 HmbTG ist geregelt, dass auskunftspflichtige Stellen die in § 2 Absatz 3 HmbTG bezeichneten Behörden sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind. Der Norddeutsche Rundfunk ist bekanntlich eine Vier-Länder-Anstalt. Seine wesentliche Rechtsgrundlage ist der zwischen Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein abgeschlossene Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18. Dezember 1991. Folgerichtig führen die Regierungen dieser Länder die Rechtsaufsicht über den NDR im Wechsel von jeweils 18 Monaten (§ 37 Absatz 1 NDR-Staatsvertrag). Zwar wird in der Begründung des an die Bürgerschaft gerichteten Antrages auf Erlass eines Hamburgischen Transparenzgesetzes (Drucksache 20/4466 vom 12. Juni 2012) die Auffassung vertreten, dass bei einer Mehrländerbehörde - und entsprechend bei einer Mehrländeranstalt - "mangels Spezialregelung" auf das Sitzland abzustellen sei (Begründung zu § 2 Absatz 5 - Drucksache 20/4466 Seite 14). Diese Auffassung ist unseres Erachtens nicht richtig, da eine solche Entscheidung nur die Träger einer Mehrländeranstalt gemeinschaftlich treffen können und es insoweit einer "Spezialregelung" aller Länder bedarf; einem Land allein fehlt es dafür an der Gesetzgebungszuständigkeit. So haben sich beispielsweise die NDR-Staatsvertragsländer 1991 entschieden, dass neben einigen Spezialregelungen im NDR-Staatsvertrag auf den Norddeutschen Rundfunk das Hamburgische Datenschutzgesetz Anwendung finden soll. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn automatisch das Recht des Sitzlandes Anwendung finden würde. Mangels einer Einigung der NDR-Staatsvertragsländer geht deswegen der NDR in Übereinstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der ihn tragenden Länder davon aus, dass er nicht zu den auskunftspflichtigen Stellen im Sinn von § 2 Absatz 3 HmbTG gehört. Mit freundlichen Grüßen Horst Brendel Norddeutscher Rundfunk - Stellvertretender Justitiar - Rothenbaumchaussee 132 20149 Hamburg Tel.: (040) 4156-2232 Fax: (040) 4156-2799
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.