Kosten und Prozess des Selbstbestimmungsgesetzes

Die Kosten (aufgeteilt nach Posten) die durch die Planung und Erstellung des Gesetzesentwurfes für das Selbstbestimmungsgesetzes bisher entstanden und auch bis zum Abschluss des Gesetzentwicklungsprozess erwarteten Kosten für den Bund (einschließlich Personalkosten). Die Anzahl und Berufsbezeichnungen der bei der Arbeit an dem Gesetz beteiligten Personen (also Jurist*in, Sachbearbeiter*in, etc.).

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  • Datum
    30. Dezember 2022
  • Frist
    1. Februar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Kosten (aufgeteilt nach Posten) d…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten und Prozess des Selbstbestimmungsgesetzes [#266553]
Datum
30. Dezember 2022 00:49
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kosten (aufgeteilt nach Posten) die durch die Planung und Erstellung des Gesetzesentwurfes für das Selbstbestimmungsgesetzes bisher entstanden und auch bis zum Abschluss des Gesetzentwicklungsprozess erwarteten Kosten für den Bund (einschließlich Personalkosten). Die Anzahl und Berufsbezeichnungen der bei der Arbeit an dem Gesetz beteiligten Personen (also Jurist*in, Sachbearbeiter*in, etc.).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266553/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0075 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem nac…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihr Antrag vom 30. Dezember 2022 - Kosten und Prozess des Selbstbestimmungsgesetzes [#266553]
Datum
5. Januar 2023 16:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0075 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) liegen im Bundesministerium der Justiz (BMJ) keine amtlichen Informationen vor. Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG richtet sich auf den Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Im Hinblick auf die von Ihnen erbetenen Informationen zu den Kosten der Planung und Erstellung eines Gesetzentwurfs und den mit der Arbeit am Gesetz befassten Personen existiert jedoch keine solche Aufzeichnung. Ergänzend teile ich mit: Die Arbeit an einem Gesetzentwurf erfolgt durch das federführende Fachreferat, das daneben weitere anfallende Aufgaben zu erledigen hat, sich also regelmäßig nicht ausschließlich dem Gesetzentwurf widmen kann. Das federführende Referat beteiligt weitere, mitprüfende Referate im BMJ sowie - im Rahmen der Ressortbeteiligung - die übrigen Ressorts der Bundesregierung. Im parlamentarischen Verfahren sind sodann die Abgeordneten befasst. Im Fall des Gesetzentwurfs für ein Selbstbestimmungsgesetz kommt hinzu, dass das BMJ sich die Federführung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend teilt. Auch dort sind deshalb von Beginn an Mitarbeiter/innen mit der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs befasst. Mit freundlichen Grüßen