Kosten und Umsetzung der "Parkanlagensatzung" (G-23/107)

1. Plan der konkreten Umsetzung, insbesondere von §7 der "Satzung über öffentliche Park-, Spiel- und Sportanlagen der Stadt Freiburg" (6. Sitzung des Gemeinderats am 06.05.2023, TOP 13, Beschlussvorlage G-23/107)

2. Erwartete Kosten der Umsetzung der eben genannten Satzung

3. Höhe eines möglichen Bußgeldes bei Verstoß gegen §7 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach §10 Absatz 1 Punkt 37) der oben genannten Satzung

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Mai 2023
  • Frist
    21. Juni 2023
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Moritz Schmidt
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Plan der konkreten Umsetzung, i…
An Stadt Freiburg im Breisgau Details
Von
Moritz Schmidt
Betreff
Kosten und Umsetzung der "Parkanlagensatzung" (G-23/107) [#279247]
Datum
19. Mai 2023 13:46
An
Stadt Freiburg im Breisgau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Plan der konkreten Umsetzung, insbesondere von §7 der "Satzung über öffentliche Park-, Spiel- und Sportanlagen der Stadt Freiburg" (6. Sitzung des Gemeinderats am 06.05.2023, TOP 13, Beschlussvorlage G-23/107) 2. Erwartete Kosten der Umsetzung der eben genannten Satzung 3. Höhe eines möglichen Bußgeldes bei Verstoß gegen §7 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach §10 Absatz 1 Punkt 37) der oben genannten Satzung
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 279247 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Moritz Schmidt

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Stadt Freiburg im Breisgau
Kosten und Umsetzung der "Parkanlagensatzung" Sehr geehrter Herr Schmidt, im Auftrag übermittle ich Ihn…
Von
Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
Kosten und Umsetzung der "Parkanlagensatzung"
Datum
30. Mai 2023 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrter Herr Schmidt, im Auftrag übermittle ich Ihnen nachfolgende Antworten zu Ihrer Anfrage vom 19.05.2023. zu 1): Die Stadtverwaltung wird sowohl mit Nachtmediator_innen, die seit 4. Mai 2023 frisch im Einsatz sind, als auch mit dem kommunalen Vollzugsdienst in die Parks gehen. In erster Linie werden sie über die Regeln aufklären. Zusätzlich werden Polizei, Vollzugsdienst und die Nachtmediator_innen im Rahmen ihrer Streifgänge bei Bedarf auf die Regelungen aufmerksam machen. Auf diesem präventiven Vorgehen liegt der Schwerpunkt. In Fällen von Uneinsichtigkeit oder bei wiederholten Verstößen ist es jedoch möglich, dass der Vollzugsdienst oder die Polizei die Verbote durchsetzen. Dazu könnten die Einsatzkräfte unter Umständen das weitere Benutzen einer Musikanlage verbieten oder das Gerät beschlagnahmen. Zu 2): Die sechs Parkanlagen müssen neu beschildert werden, die Kosten dafür sind geringfügig und in Summe noch nicht bekannt. Zu 3): Nach § 10 der Parkanlagensatzung in Verbindung mit § 142 Absatz 2 der Gemeindeordnung können Verstöße mit einer Geldbuße geahndet werden. Einen verbindlichen, einheitlichen Bußgeldkatalog gibt es für Verstöße gegen die Parkanlagensatzung nicht. Die Bußgeldbehörde wird die Höhe eines Bußgelds anhand der konkreten Umstände individuell festlegen, z. B. gemessen an der Uhrzeit, der Dauer und der Lautstärke der Ruhestörung sowie auch der Örtlichkeit in Bezug auf betroffene Anwohner_innen. Im Regelfall wird eine Geldbuße für vorsätzliche Verstöße, wenn jemand vorab von den Nachtmediator_innen, dem Vollzugsdienst oder der Polizei erfolglos zum Ausschalten der Musik aufgefordert wurde, in Höhe von mindestens 100 Euro zu erwarten sein. Mit freundlichen Grüßen