Kosten von Überstellungen nach der Dublin-III/II-Verordnung

eine Aufstellung der jährlichen Kosten, die durch Überstellungen von Asylsuchenden nach der Dublin-II, bzw. Dublin-III-Verordnung enstehen. Bitte führen Sie die Kosten der Überstellungen jährlich auf, beginnend im Jahr 2013 (Inkrafttreten der Dublin-II-Verordnung).

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  • Datum
    1. Oktober 2015
  • Frist
    3. November 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Aufstellung…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
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Betreff
Kosten von Überstellungen nach der Dublin-III/II-Verordnung [#11473]
Datum
1. Oktober 2015 19:29
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Aufstellung der jährlichen Kosten, die durch Überstellungen von Asylsuchenden nach der Dublin-II, bzw. Dublin-III-Verordnung enstehen. Bitte führen Sie die Kosten der Überstellungen jährlich auf, beginnend im Jahr 2013 (Inkrafttreten der Dublin-II-Verordnung).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 01.10…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
WG: Kosten von Überstellungen nach der Dublin-III/II-Verordnung [#11473]
Datum
29. Oktober 2015 11:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 01.10.2015. Die Kosten für Überstellungen im Rahmen der Dublin II- und III-Verordnung werden nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern von den Ländern und der Bundespolizei getragen. Dementsprechend liegen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu keine amtlichen Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG vor. Mit freundlichen Grüßen