Kostenerstattung Psychotherapie
Anfrage an:
BARMER GEK
Wie rechtfertigt die BARMER GEK, dass sie die Kostenstattung einer ambulanten Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 SGB V pauschal ablehnt, obwohl Notwendigkeit, Dringlichkeit und Nichtverfügbarkeit eines zeitnah zu bekommenden Therapieplatzes nachgewiesen sind?
Welche rechtliche Grundlage liegt vor und welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein solcher Antrag bewilligt wird?
Anfrage eingeschlafen
Warte auf Antwort
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Datum13. Juli 2018
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14. August 2018
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