Kostenerstattung Psychotherapie

Anfrage an: BARMER GEK

Wie rechtfertigt die BARMER GEK, dass sie die Kostenstattung einer ambulanten Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 SGB V pauschal ablehnt, obwohl Notwendigkeit, Dringlichkeit und Nichtverfügbarkeit eines zeitnah zu bekommenden Therapieplatzes nachgewiesen sind?
Welche rechtliche Grundlage liegt vor und welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein solcher Antrag bewilligt wird?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. Juli 2018
  • Frist
    14. August 2018
  • Ein:e Follower:in
Interessierter Versicherter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie rechtfertigt…
An BARMER GEK Details
Von
Interessierter Versicherter
Betreff
Kostenerstattung Psychotherapie [#31899]
Datum
13. Juli 2018 15:20
An
BARMER GEK
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie rechtfertigt die BARMER GEK, dass sie die Kostenstattung einer ambulanten Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 SGB V pauschal ablehnt, obwohl Notwendigkeit, Dringlichkeit und Nichtverfügbarkeit eines zeitnah zu bekommenden Therapieplatzes nachgewiesen sind? Welche rechtliche Grundlage liegt vor und welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein solcher Antrag bewilligt wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Interessierter Versicherter <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Interessierter Versicherter

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BARMER GEK
Eingangsbestätigung Liebe/r Versicherte/r, wir haben Ihre Anfrage erhalten und werden diese so bald wie möglich b…
Von
BARMER GEK
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
13. Juli 2018 15:22
Status
Warte auf Antwort
Liebe/r Versicherte/r, wir haben Ihre Anfrage erhalten und werden diese so bald wie möglich bearbeiten. Da uns Datenschutz ein besonderes Anliegen ist, erfolgt unsere Antwort ggf. auch per Post. Denn bei der Übertragung von E-Mails ist nie ganz auszuschließen, dass persönliche Daten von Dritten gelesen oder missbraucht werden. Da diese Nachricht automatisch versendet wird, ist eine direkte Antwort nicht möglich. Nutzen Sie bei Fragen unsere Kontaktwege per Telefon (0800 333 1010) oder E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Kennen Sie schon unsere Service-App, mit der Sie z.B. Krankmeldungen direkt und bequem hochladen können? Oder nutzen Sie das Online-Postfach für eine datenschutzsichere Kommunikation mit der BARMER. www.barmer.de/serviceapp www.barmer.de/meinebarmer Mit freundlichen Grüßen