Kostenerstattung und Gewinn für Magenverkleinerungen

Ich wüsste gerne, wie viel Geld ein Krankenhaus oder MVZ für eine Magenverkleinerung erhält. Falls es verschiedene Vergütungen für unterschiedliche Voraussetzungen oder Operationsarten oder Ähnliches gibt, bitte ich, die Kostenerstattungen aufzuschlüsseln. Mich interessieren nur die aktuellen Zahlen aus 2023 und - falls sich die Zahlen für die Zukunft ändern werden - ein Ausblick in die Zukunft.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2023
  • Frist
    14. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich wüsste gerne, wie viel Geld ein K…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kostenerstattung und Gewinn für Magenverkleinerungen [#280854]
Datum
10. Juni 2023 21:59
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich wüsste gerne, wie viel Geld ein Krankenhaus oder MVZ für eine Magenverkleinerung erhält. Falls es verschiedene Vergütungen für unterschiedliche Voraussetzungen oder Operationsarten oder Ähnliches gibt, bitte ich, die Kostenerstattungen aufzuschlüsseln. Mich interessieren nur die aktuellen Zahlen aus 2023 und - falls sich die Zahlen für die Zukunft ändern werden - ein Ausblick in die Zukunft.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280854 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280854/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Kostenerstattung und Gewinn für Magenverkleinerungen [#280854]
Datum
12. Juni 2023 16:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage vom 10. Juni 2023 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 10…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 10. Juni 2023
Datum
23. Juni 2023 16:49
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 10. Juni 2023, die an den Bürgerservice des Bundesministeriums für Gesundheit weitergeleitet wurde. Sie fragen an, wie viel Geld ein Krankenhaus oder MVZ für eine Magenverkleinerung erhält. Wir wurden gebeten, Ihnen zu antworten. Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen gegenüber den von den Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung) veröffentlichten Daten keine weitergehenden Informationen zu den Kosten von stationären Eingriffen vor. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Kodierung des Aufenthaltes einer Patientin bzw. eines Patienten im Krankenhaus insbesondere auf der Grundlage der vorliegenden und festgestellten Diagnosen (ICD-10) sowie entsprechend der durchgeführten Maßnahmen und Operationen (OPS) erfolgt. Ergebnis der Kodierung ist eine DRG-Fallpauschale, die der Abrechnung des stationären Falles zugrunde gelegt wird. Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren jährlich auf der Basis einer empirischen Kalkulation den sogenannten DRG-Fallpauschalenkatalog. Die Kalkulation dieses Kataloges basiert auf den tatsächlichen Kosten- und Leistungsdaten der Krankenhäuser. Für die Abrechnung von bariatrischen Eingriffen (z.B. Magenbypass, Schlauchmagen) enthält der DRG-Fallpauschalenkatalog 2023 insbesondere die folgenden beiden DRG-Fallpauschalen: K04Z - Große Eingriffe bei Adipositas und K07A - Andere Eingriffe bei Adipositas mit bestimmten größeren Eingriffen am Magen oder Darm. Zur Berechnung einzelner Fallpauschalen ist anzumerken, dass jeder DRG ein Zahlenwert mit drei Nachkommastellen, die sogenannte Bewertungsrelation, zugeordnet ist. Zur Ermittlung der Höhe der Fallpauschale wird diese Bewertungsrelation mit einem bestimmten Eurobetrag, dem Basisfallwert, der grundsätzlich in jedem Bundesland unterschiedlich hoch ist, multipliziert. Seit dem Jahr 2020 werden die Kosten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten über eine Kombination von DRG-Fallpauschalen und einer krankenhausindividuellen Pflegepersonalkostenvergütung (Pflegebudget) finanziert. Zur Finanzierung des Pflegebudgets werden die in jeder Fallpauschale hinterlegten Pflegeerlösbewertungsrelationen pro Tag mit der tatsächlichen Verweildauer und dem krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert multipliziert. Unter Berücksichtigung des Bundesbasisfallwertes 2023, des vorläufigen Pflegeentgeltwertes 2023 sowie der mittleren Verweildauer der DRG rechnet das Krankenhaus bei der K04Z rund 6.900 Euro und bei der K07A rund 6.600 Euro gegenüber dem Kostenträger ab. Zudem können ergänzend zu den DRG-Fallpauschalen - insbesondere für aufwändige Arzneimittel, einzelne Leistungen und Leistungskomplexe - Zusatzentgelte berechnet werden. Weitere krankenhausindividuelle oder bundeseinheitliche Zu- und Abschläge können hinzukommen. Da die o.g. Angaben über die Höhe der Fallpauschalen auf durchschnittlichen Werten für den Basisfallwert, den Pflegeentgeltwert und der Verweildauer beruhen und keine ergänzenden Entgelte oder Zu- und Abschläge berücksichtigt wurden, wird empfohlen, sich für eine genaue Kostenangabe mit dem jeweiligen Krankenhaus in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen