Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Tagespresse (Berliner Zeitung vom 09.10.14) wird die Geschäftsführerin der BVG wie folgt zitiert: "'Wir haben 17 Monate die Preise stabil gehalten. Die Fahrpreiserhöhung fällt moderat aus', sagte VBB-Geschäftsführerin Susanne Henckel. Die jetzige Tarifanpassung begründet sie unter anderem mit höheren Kosten für das Personal sowie steigenden Energiekosten."
Vor diesem Hintergrund beantrage ich die Übersendung der Belege zu den obigen Aussagen, z.B. die Kostenvergleichsrechnung mit den Vorjahren und die genaue Aufschlüsselung der "höheren Kosten für das Personal sowie steigende Energiekosten". Entsprechend schriftlich festgehaltene Kalkulationen und (Tarif-)Verträge sollten bei Ihnen vorliegen.
Sollten die Kosten für die Anfrage den Betrag von 20 Euro übersteigen, bitte ich um genaue Angaben zu den voraussichtlichen Kosten und vorherige Rücksprache.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor.
Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.
Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>