Krankenhausalarm- und Einsatzpläne

den Krankenhausalarm- und -einsatzplan (KAEP) nach §28 Abs. 2 LKHG für die Kliniken Winnenden und Schorndorf.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    30. November 2023
  • Frist
    3. Januar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Krankenhausalarm- und -einsatz…
An Rems-Murr-Klinikum Winnenden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Krankenhausalarm- und Einsatzpläne [#293882]
Datum
30. November 2023 00:23
An
Rems-Murr-Klinikum Winnenden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Krankenhausalarm- und -einsatzplan (KAEP) nach §28 Abs. 2 LKHG für die Kliniken Winnenden und Schorndorf.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293882/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Krankenhausalarm- und Einsatzpläne“ vom 30.11.2023 (#293882) wurde…
An Rems-Murr-Klinikum Winnenden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Krankenhausalarm- und Einsatzpläne [#293882]
Datum
9. Januar 2024 10:26
An
Rems-Murr-Klinikum Winnenden
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Krankenhausalarm- und Einsatzpläne“ vom 30.11.2023 (#293882) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Rems-Murr-Klinikum Winnenden
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage haben wir erhalten und können Ihnen - nach umfassender recht…
Von
Rems-Murr-Klinikum Winnenden
Betreff
AW: Krankenhausalarm- und Einsatzpläne [#293882]
Datum
22. Januar 2024 14:35
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
1,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage haben wir erhalten und können Ihnen - nach umfassender rechtlicher Prüfung -Folgendes mitteilen: Ihrem Antrag auf Zusendung der Alarm- und Einsatzpläne gem. § 5 LKatSG BW für das Rems-Murr Klinikum Winnenden und die Rems-Murr-Klinik Schondorf kann nicht nachgekommen werden. So ist das Rems-Murr-Klinikum Winnenden und die Rems-Murr-Klinik Schondorf vorliegend bereits nicht die zuständige informationspflichtige Stelle. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 LIFG entscheidet über den Antrag auf Weitergabe der hier angefragten Information die Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen bzw. die Dienstleistung erbracht wird. Dies ist vorliegend der Landkreis Rems-Murr. Damit hat auch der Landkreis selbst bzw. die zuständige Stabstelle über den Antrag auf Informationszugang zu entscheiden. Das Rems-Murr-Klinikum Winnenden und die Rems-Murr-Klinik Klinikum Schorndorf sind der falsche Antragsgegner. Wir können Ihnen in diesem Zusammenhang ebenfalls bereits mitteilen, dass auch ein Antrag beim Landkreis keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Die Katastrophen-Alarm- und Einsatzpläne dienen der Vorbereitung von Entscheidungen zur Alarmierung und enthalten dementsprechend sensible Informationen, deren Veröffentlichung negative Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 1 UVwG besteht daher kein Recht auf Informationszugang. Die Katastrophen-Alarm und Einsatzpläne werden des Weiteren gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Sicherung von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft und fallen somit gemäß § 4 Abs. 2 LIFG auch nicht in den Anwendungsbereich des LIFG. Nach alledem werden wir Ihrem Antrag auf Zusendung der Alarm- und Einsatzpläne gem. § 5 LKatSG BW nicht nachkommen.“ Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Krankenhausalarm- und Einsatzpläne“ [#293882]
Datum
22. Januar 2024 15:45
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/293882/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil keine ausreichende Begründung erfolgt ist, inwiefern eine Veröffentlichung der Information negative Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben soll. Meiner Meinung nach ist dies nicht gegeben, bzw. ist das öffentliche Interesse höher als diese eventuelle Gefahr. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 293882.pdf - 2024-01-22_1-image001.jpg Anfragenr: 293882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293882/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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