Krankenhausalarm- und -einsatzpläne

die Krankenhausalarm- und -einsatzpläne (KAEP) nach §28 Abs. 2 LKHG für die Helfensteinklinik Geislingen und die Klinik am Eichert Göppingen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Oktober 2023
  • Frist
    18. November 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Krankenhausalarm- und -einsatz…
An ALB FILS KLINIKEN GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Krankenhausalarm- und -einsatzpläne [#290149]
Datum
14. Oktober 2023 00:29
An
ALB FILS KLINIKEN GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Krankenhausalarm- und -einsatzpläne (KAEP) nach §28 Abs. 2 LKHG für die Helfensteinklinik Geislingen und die Klinik am Eichert Göppingen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290149 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290149/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Krankenhausalarm- und -einsatzpläne“ vom 14.10.2023 (#290149) wurd…
An ALB FILS KLINIKEN GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Krankenhausalarm- und -einsatzpläne [#290149]
Datum
20. November 2023 10:22
An
ALB FILS KLINIKEN GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Krankenhausalarm- und -einsatzpläne“ vom 14.10.2023 (#290149) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage wurde dem Landratsamt Göppingen von den ALB FILS KLINIKEN zu…
Von
Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt
Betreff
Krankenhausalarm- und -einsatzpläne [#290149]
Datum
22. November 2023 13:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage wurde dem Landratsamt Göppingen von den ALB FILS KLINIKEN zuständigkeitshalber weitergeleitet. Im Fall der Einbeziehung juristischer Personen nach § 2 Abs. 4 LIFG besteht der Anspruch nach § 7 Abs. 1 S. 2 LIFG gegenüber der Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen bzw. die öffentliche Dienstleistung erbracht wird. Wir gehen davon aus, dass Belange nach § 5 oder § 6 berührt sind und möchten Sie deshalb auf § 7 Abs. 1 S. 3 LIFG hinweisen. Wir bitten um Begründung Ihres Antrags und haben uns als Frist hierfür Mittwoch, den 06.12.2023 notiert. Wir gehen zudem gem. § 8 Abs. 1 LIFG davon aus, dass Anhaltspunkte vorliegen, dass geschützte Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten, weshalb diesen die Gelegenheit zur Stellungnahme und Erteilung ihrer Einwilligung innerhalb eines Monats gegeben wird. Diesbezüglich informieren wir Sie darüber, dass die Frist hinsichtlich einer Entscheidung über Ihren Antrag gem. § 7 Abs. 7 S. 2 LIFG aufgrund der eben dargestellten Beteiligung gem. § 8 LIFG bis zum 31.12.2023 verlängert wird. Ferner weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir derzeit davon ausgehen, dass hinsichtlich der begehrten Informationen der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen einem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen dürfte, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrtee Herr Mayer, anbei die geforderte Begründung meines Antrags. Ich bezwecke mit meinem Antrag zu erfa…
An Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Krankenhausalarm- und -einsatzpläne [#290149]
Datum
7. Dezember 2023 20:23
An
Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrtee Herr Mayer, anbei die geforderte Begründung meines Antrags. Ich bezwecke mit meinem Antrag zu erfahren wie weit die Kliniken in dem Landkreis meines Wohnortes gegen außergewöhnliche Einsatzlagen vorbereitet sind. Ebenso bezwecke ich mit meinem Antrag eine Transparenz der öffentlichen Einrichtungen. Der Gesetzgeber hat das LIFG und damit die Pflicht zur Veröffentlichung der angefragten Informationen aus folgendem Zweck vgl. §1 erlassen: „den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Bezüglich der Veröffentlichung personenbezogener Daten möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass nach §5 Abs. 1 LIFG der Zugang auch zu personenbezogenen Daten zu gewähren ist, wenn das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dies ist meiner Auffassung nach gegeben. Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchte ich auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils). Falls Sie nach weiterer Prüfung weiterhin zu dem Ergebnis kommen, dass der Veröffentlichung der begehrten Informationen der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen einem Anspruch auf Informationszugang entgegensteht. Bitte ich mir mitzuteilen welche konkreten negativen Auswirkungen eine Veröffentlichung für die äußere ofer öffentliche Sicherheit haben soll. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290149 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290149/

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Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt
Sehr << Antragsteller:in >> im Anhang finden Sie die Entscheidung über Ihren Antrag nach dem Landesin…
Von
Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt
Betreff
Krankenhausalarm- und -einsatzpläne [#290149]
Datum
12. Dezember 2023 15:35
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
944,2 KB
Sehr << Antragsteller:in >> im Anhang finden Sie die Entscheidung über Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 14.10.2023. Mit freundlichen Grüßen