Sehr geehrtee Herr Mayer,
anbei die geforderte Begründung meines Antrags.
Ich bezwecke mit meinem Antrag zu erfahren wie weit die Kliniken in dem Landkreis meines Wohnortes gegen außergewöhnliche Einsatzlagen vorbereitet sind. Ebenso bezwecke ich mit meinem Antrag eine Transparenz der öffentlichen Einrichtungen.
Der Gesetzgeber hat das LIFG und damit die Pflicht zur Veröffentlichung der angefragten Informationen aus folgendem Zweck vgl. §1 erlassen: „den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.
Bezüglich der Veröffentlichung personenbezogener Daten möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass nach §5 Abs. 1 LIFG der Zugang auch zu personenbezogenen Daten zu gewähren ist, wenn das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
Dies ist meiner Auffassung nach gegeben.
Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei.
Hinweisen möchte ich auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils).
Falls Sie nach weiterer Prüfung weiterhin zu dem Ergebnis kommen, dass der Veröffentlichung der begehrten Informationen der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen einem Anspruch auf Informationszugang entgegensteht. Bitte ich mir mitzuteilen welche konkreten negativen Auswirkungen eine Veröffentlichung für die äußere ofer öffentliche Sicherheit haben soll.
Mit freundlichen Grüßen
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