Krankheitstage von Polizeibeschäfigten

Die Anzahl der Krankheitstage (Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit) aller Beamten und Angestellten der Landespolizei Niedersachsen nach Kalenderjahr von 2015-2022 (insbesondere 2019-2022). Bitte mit der Angabe, ob ab dem Jahr 2020 auch Quarantäne-Anordnungen o.ä. als Krankheitstage gewertet werden (wenn keine Erkrankung sondern lediglich ein positiver Test vorliegt). Wenn möglich sollten diese Tage aus den Krankheitstagen durch eine tatsächliche Erkrankung herausgerechnet oder separat dargestellt werden.
Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Februar 2023
  • Frist
    8. März 2023
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Martin Riggs
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der Krankheitstage (Arbeitsu…
An Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Details
Von
Martin Riggs
Betreff
Krankheitstage von Polizeibeschäfigten [#269465]
Datum
4. Februar 2023 20:01
An
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der Krankheitstage (Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit) aller Beamten und Angestellten der Landespolizei Niedersachsen nach Kalenderjahr von 2015-2022 (insbesondere 2019-2022). Bitte mit der Angabe, ob ab dem Jahr 2020 auch Quarantäne-Anordnungen o.ä. als Krankheitstage gewertet werden (wenn keine Erkrankung sondern lediglich ein positiver Test vorliegt). Wenn möglich sollten diese Tage aus den Krankheitstagen durch eine tatsächliche Erkrankung herausgerechnet oder separat dargestellt werden. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Riggs Anfragenr: 269465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269465/ Postanschrift Martin Riggs << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Riggs

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport …
Von
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Betreff
AW: Krankheitstage von Polizeibeschäfigten [#269465]
Datum
8. Februar 2023 10:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Hannover, 08.02.2023 Sehr geehrter Herr Riggs, auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann. Die von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen sind bezüglich der von Ihnen gewünschten Informationen nicht einschlägig. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch besteht nicht. Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche der genannten Gesetze nicht eröffnet sind. Ihre Anfrage bzgl. der Anzahl der Krankheitstage (Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit) aller Beamten und Angestellten der Landespolizei Niedersachsen nach Kalenderjahr von 2015-2022 (insbesondere 2019-2022), zielt weder auf Umwelt- noch auf Verbraucherinformationen ab (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 NUIG; § 2 Abs. 3 UIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Sofern Sie Ihre Anfrage als „Bürgeranfrage“ behandelt haben möchten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ihre Anfrage stellt nicht auf personenbezogene Daten ab, sodass auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung nicht gegeben ist. Mit freundlichen Grüßen