Kreuzerlass in Behörden

Auf welcher Rechtsgrundlage fußt der Erlass des bayerischen MP Markus Söder, sämtliche Behörden in Bayern mit einem Kreuz auszustatten? Welche Sanktion drohen, wenn Amtsstellen diesem Zwang nicht nachkommen, und wo sind diese Sanktionen einsehbar?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Mai 2018
  • Frist
    31. Mai 2018
  • Ein:e Follower:in
Eric Placzeck
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf welcher Re…
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
Eric Placzeck
Betreff
Kreuzerlass in Behörden [#29322]
Datum
1. Mai 2018 13:29
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welcher Rechtsgrundlage fußt der Erlass des bayerischen MP Markus Söder, sämtliche Behörden in Bayern mit einem Kreuz auszustatten? Welche Sanktion drohen, wenn Amtsstellen diesem Zwang nicht nachkommen, und wo sind diese Sanktionen einsehbar?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Eric Placzeck <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Eric Placzeck << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Eric Placzeck

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bayerische Staatskanzlei
Sehr geehrte Frau Placzeck, Sie hatten Sich über das Portal "Frag den Staat" hierher gewandt mit der Bi…
Von
Bayerische Staatskanzlei
Betreff
Ihre Anfrage "Kreuzerlass in Behörden"
Datum
8. August 2018 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Placzeck, Sie hatten Sich über das Portal "Frag den Staat" hierher gewandt mit der Bitte, Ihnen Informationen zur Rechtsgrundlage des "Kreuzerlasses" in Bayern zukommen zu lassen. Den "Kreuzerlass" finden Sie in § 28 der Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), die Sie hier einsehen können: http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGO/true. Wie Sie daraus erkennen können, handelt es sich bei der AGO um eine interne Dienstanweisung. "Sanktionen" sind daher nicht konkret geregelt. Es gilt normales Dienst- bzw. Arbeitsrecht. Kurz noch zu dem von Ihnen gewählten Auskunftsweg: Das Portal suggeriert Ihnen leider sehr pauschal einen vermeintlich sogar fristgerecht zu erfüllenden Informationsanspruch aus diversen unverbunden und unkontrolliert mit diversen Disclaimern hintereinandergestellten Normen des Bundes- oder Landesrechts, der in dieser pauschalen Form nicht besteht. Art. 39 BayDSG z. B. gewährt einen allgemeinen Informationsanspruch nur bei darzulegendem "berechtigtem Interesse", der zudem gebührenpflichtig ist etc. Das "Umweltinformationsgesetz" gewährt ihn nur in Umweltfragen - die hier erkennbar nicht tangiert sind. Von daher: Das Portal ist - jedenfalls was die bayerische Rechtslage anbelangt - leider in vielen Bereichen missverständlich und weckt falsche Erwartungen. Ich vermute, dass Sie an einer kostenpflichtigen Auskunft gar nicht interessiert sind. Das Portal ist leider nicht der beste Weg, sich hierher zu wenden. Sollten Sie Fragen haben, dann können Sie sich einfach auch an die (genau zu diesem Zweck eingerichtete) Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung wenden unter <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>. Im Zweifel ist Ihnen damit direkt und unmittelbar geholfen. Dass Sie auf eine Frage an Bayern eine Antwort bekommen, ist für uns keine Frage eines von vorneherein offensiv durchzusetzenden "Rechtsanspruchs", sondern normaler Service jeder gut organisierten Verwaltung. Aus dieser Warte heraus ist das mit so vielen vermeintlichen Rechten offensiv auftretende Portal vielleicht nicht der natürliche Einstieg in einen normalen Behördendialog. Mit freundlichen Grüßen