Kriminalitätsbelastete Orte in Köln
1. In welcher Form und von wem wird die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des §12 I Nr. 2 PolG NRW, namentlich des Vorliegens eines gefährlichen Ortes, oder Kriminalitätsbrennpunktes, getroffen?
2. Welche Voraussetzungen müssen für die Entscheidung aus Frage Nr. 1 vorliegen, gibt es Konkretisierungen des Tatbestands die innerhalb der entscheidenden Behörde verbindlich gelten?
3. Gibt es Schwellenwerte/ Mindestvoraussetzungen für das Maß der Abweichung der Straftaten in Gebieten, die zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt bestimmt wurden, gegenüber anderen Gebieten, und wenn ja welche?
4. Welche Tatsachen, insbesondere statistische Zahlen zu überdurchschnittlichen Begehungen von Straftaten in den entsprechenden Bereichen, liegen für die Entscheidungen über bestehende Kriminalitätsbrennpunkte in Köln vor? Nennen Sie alle Daten, die die Entscheidung zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt in den konkreten Gebieten begründen.
5. Welche weiteren polizeilichen Maßnahmen stützen sich auf die Einordnung eines Ortes als Kriminalitätsbrennpunkt?
6. Welche statistischen oder empirischen Beweise liegen für die Wirksamkeit der Einordnung als Kriminalitätsbrennpunkt und den damit einhergehenden polizeilichen Befugnissen vor?
Antwort verspätet
-
Datum12. November 2023
-
15. Dezember 2023
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!