Kriminalitätsbelastete Orte in Köln

1. In welcher Form und von wem wird die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des §12 I Nr. 2 PolG NRW, namentlich des Vorliegens eines gefährlichen Ortes, oder Kriminalitätsbrennpunktes, getroffen?
2. Welche Voraussetzungen müssen für die Entscheidung aus Frage Nr. 1 vorliegen, gibt es Konkretisierungen des Tatbestands die innerhalb der entscheidenden Behörde verbindlich gelten?
3. Gibt es Schwellenwerte/ Mindestvoraussetzungen für das Maß der Abweichung der Straftaten in Gebieten, die zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt bestimmt wurden, gegenüber anderen Gebieten, und wenn ja welche?
4. Welche Tatsachen, insbesondere statistische Zahlen zu überdurchschnittlichen Begehungen von Straftaten in den entsprechenden Bereichen, liegen für die Entscheidungen über bestehende Kriminalitätsbrennpunkte in Köln vor? Nennen Sie alle Daten, die die Entscheidung zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt in den konkreten Gebieten begründen.
5. Welche weiteren polizeilichen Maßnahmen stützen sich auf die Einordnung eines Ortes als Kriminalitätsbrennpunkt?
6. Welche statistischen oder empirischen Beweise liegen für die Wirksamkeit der Einordnung als Kriminalitätsbrennpunkt und den damit einhergehenden polizeilichen Befugnissen vor?

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
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Jelena Zwicker
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Jelena Zwicker
Betreff
Kriminalitätsbelastete Orte in Köln [#292142]
Datum
12. November 2023 20:07
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. In welcher Form und von wem wird die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des §12 I Nr. 2 PolG NRW, namentlich des Vorliegens eines gefährlichen Ortes, oder Kriminalitätsbrennpunktes, getroffen? 2. Welche Voraussetzungen müssen für die Entscheidung aus Frage Nr. 1 vorliegen, gibt es Konkretisierungen des Tatbestands die innerhalb der entscheidenden Behörde verbindlich gelten? 3. Gibt es Schwellenwerte/ Mindestvoraussetzungen für das Maß der Abweichung der Straftaten in Gebieten, die zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt bestimmt wurden, gegenüber anderen Gebieten, und wenn ja welche? 4. Welche Tatsachen, insbesondere statistische Zahlen zu überdurchschnittlichen Begehungen von Straftaten in den entsprechenden Bereichen, liegen für die Entscheidungen über bestehende Kriminalitätsbrennpunkte in Köln vor? Nennen Sie alle Daten, die die Entscheidung zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt in den konkreten Gebieten begründen. 5. Welche weiteren polizeilichen Maßnahmen stützen sich auf die Einordnung eines Ortes als Kriminalitätsbrennpunkt? 6. Welche statistischen oder empirischen Beweise liegen für die Wirksamkeit der Einordnung als Kriminalitätsbrennpunkt und den damit einhergehenden polizeilichen Befugnissen vor?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jelena Zwicker Anfragenr: 292142 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292142/ Postanschrift Jelena Zwicker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jelena Zwicker
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 13.11.2023 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
13. November 2023 10:26
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 13.11.2023 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 35/23 Frau Jelena Zwicker - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 12.11.2023 Sehr geehrte Frau Zwicker, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Jelena Zwicker
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#292142] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriminalitätsbelastete Ort…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Jelena Zwicker
Betreff
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#292142]
Datum
15. Dezember 2023 11:19
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriminalitätsbelastete Orte in Köln“ vom 12.11.2023 (#292142) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Jelena Zwicker

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Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 22.12.2023 Z…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
22. Dezember 2023 13:51
Status
Warte auf Antwort
165,7 KB
Polizeipräsidium Köln Köln, 22.12.2023 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 35/23 Frau Jelena Zwicker - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 12.11.2023 Sehr geehrte Frau Zwicker, mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie die Beantwortung mehrerer Fragen bezüglich kriminalitätsbelasteter Orte in Köln. Nach Prüfung Ihres Antrags übersende ich Ihnen anliegend die Antworten zu Ihren gestellten Fragen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen