Kriminalitätsbelastete Orte in Köln

1. In welcher Form und von wem wird die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des §12 I Nr. 2 PolG NRW, namentlich des Vorliegens eines gefährlichen Ortes, oder Kriminalitätsbrennpunktes, getroffen?
2. Welche Voraussetzungen müssen für die Entscheidung aus Nr. 1 vorliegen, gibt es Konkretisierungen des Tatbestands die innerhalb der entscheidenden Behörde verbindlich gelten?
3. Gibt es Schwellenwerte/ Mindestvoraussetzungen für das Maß der Abweichung der Straftaten in Gebieten, die zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt bestimmt wurden, gegenüber anderen Gebieten, und wenn ja welche?
4. Welche Tatsachen, insbesondere statistische Zahlen zu überdurchschnittlichen Begehungen von Straftaten in den entsprechenden Bereichen, liegen für die Entscheidungen über bestehende Kriminalitätsbrennpunkte in Köln vor? Nennen Sie alle Daten, die die Entscheidung zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt in den konkreten Gebieten begründen.
5. Welche weiteren polizeilichen Maßnahmen stützen sich auf die Einordnung eines Ortes als Kriminalitätsbrennpunkt?
6. Welche statistischen oder empirischen Beweise liegen für die Wirksamkeit der Einordnung als Kriminalitätsbrennpunkt und den damit einhergehenden polizeilichen Befugnissen vor?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
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Jelena Zwicker
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jelena Zwicker
Betreff
Kriminalitätsbelastete Orte in Köln [#292140]
Datum
12. November 2023 20:05
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. In welcher Form und von wem wird die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des §12 I Nr. 2 PolG NRW, namentlich des Vorliegens eines gefährlichen Ortes, oder Kriminalitätsbrennpunktes, getroffen? 2. Welche Voraussetzungen müssen für die Entscheidung aus Nr. 1 vorliegen, gibt es Konkretisierungen des Tatbestands die innerhalb der entscheidenden Behörde verbindlich gelten? 3. Gibt es Schwellenwerte/ Mindestvoraussetzungen für das Maß der Abweichung der Straftaten in Gebieten, die zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt bestimmt wurden, gegenüber anderen Gebieten, und wenn ja welche? 4. Welche Tatsachen, insbesondere statistische Zahlen zu überdurchschnittlichen Begehungen von Straftaten in den entsprechenden Bereichen, liegen für die Entscheidungen über bestehende Kriminalitätsbrennpunkte in Köln vor? Nennen Sie alle Daten, die die Entscheidung zur Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt in den konkreten Gebieten begründen. 5. Welche weiteren polizeilichen Maßnahmen stützen sich auf die Einordnung eines Ortes als Kriminalitätsbrennpunkt? 6. Welche statistischen oder empirischen Beweise liegen für die Wirksamkeit der Einordnung als Kriminalitätsbrennpunkt und den damit einhergehenden polizeilichen Befugnissen vor?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jelena Zwicker Anfragenr: 292140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292140/ Postanschrift Jelena Zwicker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jelena Zwicker

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Zwicker, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 12…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Kriminalitätsbelastete Orte in Köln [#292140]
Datum
14. Dezember 2023 09:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Zwicker, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 12. November 2023. Sie stellen verschiedene Fragen zur Auslegung und praktischen Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Zunächst weise ich darauf hin, dass das IFG NRW in § 4 Abs. 1 IFG NRW auf vorhandene Informationen abstellt, eine Informationsbeschaffung ist nicht vorgesehen. Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Zur Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW sind die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen worden, dass das Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht statistisch-abstrakt in die Zukunft wirkend festgelegt werden kann, sondern jeweils einzelfallabhängig im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einschreiten an den Örtlichkeiten zu prüfen ist. Die Bewertung, ob der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW zu bejahen ist, haben dabei die für die konkrete Kontrollsituation verantwortlichen Polizeivollzugsbeamten durchzuführen. Dabei können aufbereitete Informationen, z. B. Lagebilder, herangezogen werden. Es erfolgte zudem der Hinweis, dass im Hinblick auf herausragende Einzeldelikte bei ortsunspezifischen Tathergängen nicht automatisch davon auszugehen sein dürfte, dass im Nachgang zu der Straftat der Tatort die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW erfüllt (z.B. bei einem Gelegenheitsdelikt in einem willkürlich gewählten Wohngebiet, in dem sonst keinerlei Straftaten begangen werden). Weitergehende Informationen im Sinne Ihrer Anfrage liegen hier nicht vor. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen