Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
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Guten Tag,
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bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mein Anliegen:
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Über welche Straßen und Plätze erstrecken sich im Zuständigkeitsbereich des Präsidiums Schwaben Süd/West derzeit gefährliche Orte nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a PAG (Polizeiaufgabengesetz), also Orte bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder sich Straftäter verbergen (bitte unter Aufschlüsselung unter konkreter Beschreibung des Umfangs der betroffenen Straße oder des Platzes)?
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In anderen Bundesländer stehen diese Informationen öffentlich zur Verfügung, wie etwa in Berlin, siehe:
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https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/fakten-hintergruende/artikel.1078268.php<< Antragsteller:in >>
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Es besteht ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft, denn es liegt im allgemeinen Interesse eines jeden Bürgers zu erfahren, an welchen Orten in Bayern die Polizei erweiterte Eingriffsbefugnisse besitzt, und dort daher mit verdachtsunabhängigen Personenkontrollen zu rechnen ist.
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Zudem liegt es im Interesse des Antragsstellers zu erfahren, an welchen Orten mit einer höheren Kriminalitätsbelastung und einem erhöhten Sicherheitsrisiko zu rechnen ist.
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Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
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Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
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Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
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Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
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Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
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Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
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Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 277051
Antwort an:
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