Kriminalität im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zahlen und Statistiken über Kriminalität im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln in Dortmund ,insbesondere über die Stadtteile:Hörde,Innenstadt-Nord,Dorstfeld und Scharnhorst.Zudem fordere ich Sie auf Anstiege bezüglich Drogenkriminalität auf der Webseite der Stadt Dortmund zu Veröffentlichten und zu Thematisieren

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. April 2015
  • Frist
    22. Mai 2015
  • 0 Follower:innen
Maximilian Zabel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
Maximilian Zabel
Betreff
Kriminalität im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln [#9427]
Datum
18. April 2015 01:32
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zahlen und Statistiken über Kriminalität im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln in Dortmund ,insbesondere über die Stadtteile:Hörde,Innenstadt-Nord,Dorstfeld und Scharnhorst.Zudem fordere ich Sie auf Anstiege bezüglich Drogenkriminalität auf der Webseite der Stadt Dortmund zu Veröffentlichten und zu Thematisieren Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Zabel <<E-Mail-Adresse>>

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Kommunalverwaltung Dortmund
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Zabel, bitte richten Sie Ihre Anfrage an die Polizei Do…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Antwort: Kriminalität im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln [#9427]
Datum
20. April 2015 07:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Zabel, bitte richten Sie Ihre Anfrage an die Polizei Dortmund. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich ausschließlich um Straftaten für deren Verfolgung und Dokumentation ausschließlich die Polizei zuständig ist. Sie können Ihre Anfrage an <<E-Mail-Adresse>> oder <<E-Mail-Adresse>> richten. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Hinweisen weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen