Krisenplanungen

alle Katastrophen- und/oder Kriseneinsatzpläne insbesondere für Hochwasser- und Starkregenereignisse, Evakuierung, zur Warnung der Bevölkerung und zum Verwaltungsstab der Stadt Kirchheim u. T.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. November 2023
  • Frist
    19. Dezember 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Katastrophen- und/oder Krisen…
An Stadt Kirchheim unter Teck Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Krisenplanungen [#292422]
Datum
15. November 2023 17:14
An
Stadt Kirchheim unter Teck
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Katastrophen- und/oder Kriseneinsatzpläne insbesondere für Hochwasser- und Starkregenereignisse, Evakuierung, zur Warnung der Bevölkerung und zum Verwaltungsstab der Stadt Kirchheim u. T.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292422 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292422/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Kirchheim unter Teck
Antwort Antrag Krisenpläne Kirchheim unter Teck Sehr << Antragsteller:in >> uns hat Ihr Antrag nach d…
Von
Stadt Kirchheim unter Teck
Betreff
Antwort Antrag Krisenpläne Kirchheim unter Teck
Datum
4. Dezember 2023 10:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> uns hat Ihr Antrag nach dem LIFG/UVwG und dem VIG hinsichtlich Informationen über die Krisenplanung der Stadt Kirchheim unter Teck erreicht. Da wir Sie, Herr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>, nicht im Melderegister in Kirchheim unter Teck finden konnten und wir für die deutschlandweite Suche ein PLZ Ihrerseits benötigen würden, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir bei Ihrem uns angegeben Namen von einem Synonym ausgehen. Eine anonyme Bearbeitung der Anfrage wird nicht erfolgen, da weder Ihre Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 LIFG noch Ihre Handlungsfähigkeit nach § 12 LVwVfG geprüft werden kann. Wenn Ihrerseits weiterhin ein Anliegen an der Bearbeitung Ihres Antrags besteht, bitten wir Sie hiermit, uns Ihre vollständigen Personalien anzugeben. Andererseits wird eine weitere Bearbeitung Ihres Antrags nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort Antrag Krisenpläne Kirchheim unter Teck [#292422] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre …
An Stadt Kirchheim unter Teck Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort Antrag Krisenpläne Kirchheim unter Teck [#292422]
Datum
7. Dezember 2023 20:46
An
Stadt Kirchheim unter Teck
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf/bitte ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten/meinen Antrag positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es für die weitere Bearbeitung der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten bedarf. Da nach §3 Abs. 1 LIFG jede natürliche und juristische Person des Privatrechts antragsberechtigt ist, ist mir nicht klar inwiefern Sie eine Adresse benötigen um meinen Antrag zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292422 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292422/

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Stadt Kirchheim unter Teck
AW: Antwort Antrag Krisenpläne Kirchheim unter Teck [#292422] Sehr << Antragsteller:in >> gemäß § 10 …
Von
Stadt Kirchheim unter Teck
Betreff
AW: Antwort Antrag Krisenpläne Kirchheim unter Teck [#292422]
Datum
8. Dezember 2023 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen