Kriterien für Ausnahmefälle (Kind) hinsichtlich Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges

Hintergrund:

Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration informiert Online (https://www.hamburg.de/mobilitaet/1562840/kfz-hilfen/; letztmalig aufgerufen am 11.01.2024) über Möglichkeiten zum Erhalt von „Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges“. Dort wird in erster Linie über die Möglichkeit informiert, dass behinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfang gewährt werden kann.
Des Weiteren heißt es dort: „In Ausnahmefällen kommt die Gewährung von Hilfen zur Beschaffung und zum Unterhalt eines Kraftfahrzeuges auch zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Betracht. Ansprechpartner ist in diesem Fall das Fachamt Eingliederungshilfe“ (ebd.).

Ein schwer mehrfachbehindertes Kind, kann aufgrund seines Alters nicht am Arbeitsleben teilhaben. Jedoch kann es grundsätzlich am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben teilhaben.

Bitte senden Sie mir vor diesem Hintergrund die Dokumente zu, aus welchen die Antworten auf folgende Fragen hervorgehen:

1. Wie wird definiert, was ein „Ausnahmefall“ ist, insbesondere im Fall eines Kindes?

2. Anhand welcher Kriterien wird bewertet, ob das Kind bzw. dessen Eltern Anspruch auf die Gewährung einer solchen Hilfe haben und wie werden diese gewichtet?

3. Anhand welcher Kriterien wird ggf. die Höhe der zu gewährenden Hilfe festgelegt und wie werden diese gewichtet?

Haben Sie vielen Dank.

Antwort verspätet

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  • Datum
    11. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
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Von
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Betreff
Kriterien für Ausnahmefälle (Kind) hinsichtlich Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges [#296914]
Datum
11. Januar 2024 18:15
An
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Hintergrund: Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration informiert Online (https://www.hamburg.de/mobilitaet/1562840/kfz-hilfen/; letztmalig aufgerufen am 11.01.2024) über Möglichkeiten zum Erhalt von „Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges“. Dort wird in erster Linie über die Möglichkeit informiert, dass behinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfang gewährt werden kann. Des Weiteren heißt es dort: „In Ausnahmefällen kommt die Gewährung von Hilfen zur Beschaffung und zum Unterhalt eines Kraftfahrzeuges auch zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Betracht. Ansprechpartner ist in diesem Fall das Fachamt Eingliederungshilfe“ (ebd.). Ein schwer mehrfachbehindertes Kind, kann aufgrund seines Alters nicht am Arbeitsleben teilhaben. Jedoch kann es grundsätzlich am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben teilhaben. Bitte senden Sie mir vor diesem Hintergrund die Dokumente zu, aus welchen die Antworten auf folgende Fragen hervorgehen: 1. Wie wird definiert, was ein „Ausnahmefall“ ist, insbesondere im Fall eines Kindes? 2. Anhand welcher Kriterien wird bewertet, ob das Kind bzw. dessen Eltern Anspruch auf die Gewährung einer solchen Hilfe haben und wie werden diese gewichtet? 3. Anhand welcher Kriterien wird ggf. die Höhe der zu gewährenden Hilfe festgelegt und wie werden diese gewichtet? Haben Sie vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296914 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296914/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang hiermit bestätigt wird. Leider kann sich…
Von
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
Betreff
Automatische Antwort: [EXTERN] Kriterien für Ausnahmefälle (Kind) hinsichtlich Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges [#296914]
Datum
11. Januar 2024 18:16
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang hiermit bestätigt wird. Leider kann sich die Beantwortung Ihres Anliegens aufgrund eines zurzeit erhöhten Arbeitsaufkommens verzögern. Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern und bitten bis dahin von Rückfragen abzusehen. Bei evtl. Fragen können Sie sich gern an unser Servicecenter wenden. Dieses ist montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr unter der Telefonnummer 040/42881-9494 für Sie erreichbar. Allgemeine Informationen zu Leistungen der Eingliederungshilfe sowie aktuelle Hinweise finden Sie auch auf unserer Homepage www.hamburg.de/fachamt-eingliederungshilfe. Mit freundlichen Grüßen
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
Sehr << Antragsteller:in >> gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX wird die Übernahme der Anschaffungskosten eines …
Von
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
Betreff
WG: [EXTERN] Kriterien für Ausnahmefälle (Kind) hinsichtlich Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges [#296914]
Datum
17. Januar 2024 09:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX wird die Übernahme der Anschaffungskosten eines KfZ für Minderjährige ausgeschlossen. Es besteht eine gesetzliche Limitierung auf behinderungsbedingte Mehrkosten sowie eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Die Begutachtung (Bedarfsprüfung) erfolgt im Beratungszentrum Sehen|Hören|Bewegen|Sprechen. Der von Ihnen gestellte Antrag befindet sich dort bereits in Bearbeitung. Hier finden Sie weitere Informationen - unsere Fachanweisung sowie die Empfehlung der BAGüS: https://www.hamburg.de/sozialbehoerde/fa-sgbix/14222480/fa-sgbix-113-83-kfz/ https://www.lwl.org/spur-download/bag/Kfz_Empfehlungen_2020.pdf Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 17.01.2024, 09:10 Uhr, zu meinen Anfragen vom…
An Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Kriterien für Ausnahmefälle (Kind) hinsichtlich Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges [#296914]
Datum
17. Januar 2024 12:34
An
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 17.01.2024, 09:10 Uhr, zu meinen Anfragen vom 11.01.2024. Ihre Antwort widerspricht offenbar sowohl der geltenden Rechtslage als auch den internen Fachanweisungen Begründung: Ihre Aussage bezüglich des § 83 Abs. 4 SGB IX, dass "gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX wird die Übernahme der Anschaffungskosten eines KfZ für Minderjährige ausgeschlossen", ist falsch. Zudem muss ich klarstellen, dass es meinerseits an keiner Stelle um eine vollständige Kostenübernahme ging, sondern um die „Gewährung von Hilfe“. Die bedeutet m. E. nicht zwingend eine vollständige Kostenübernahme, sondern kann auch eine anteilige Kostenübernahme/Kostenbeteiligung bedeuten. Der von Ihnen für Ihre Begründung angeführte § 83 Abs. 4 SGB IX lautet wie folgt: „(1) Leistungen zur Mobilität umfassen 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug. (4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.“ Daraus ergibt sich keineswegs ein Ausschluss der Möglichkeit auf Gewährung von Hilfen zur Beschaffung und zum Unterhalt eines Kraftfahrzeugs für ein minderjähriges Kind. Vielmehr legt der § 83 Abs. 4 SGB IX fest, dass im Falle eines minderjährigen Leistungsberechtigten die Höhe der "Leistungen für ein Kraftfahrzeug" (§ 83 Abs. 4 SGB IX Abs. 1 Nr. 2) anhand des wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwands bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs zu bemessen ist. Demnach werden derartige Leistungen nicht ausgeschlossen, sondern der behinderungsbedingte Mehraufwand wird als Kriterium für die Leistungshöhe festgelegt. Meine hier getätigte Erläuterung des § 83 Abs. 4 SGB IX deckt sich zudem mit den Fachanweisungen (Fachanweisung zu §§ 113 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ff. SGB IX), welche Sie im Rahmen Ihrer Antwort auf meine Anfrage selbst übermittelt haben. In diesen heißt es wie folgt: „4.6 Leistungen für Minderjährige (§ 83 Abs. 4 SGB IX) Minderjährige leistungsberechtigte Personen haben lediglich Anspruch auf Leistungen nach den Punkten 4.1 (Beschaffung eines Kfz) und 4.2 (erforderliche Zusatzausstattung) dieser Fachanweisung. Die Leistungen nach Punkt 4.1 sind auf die behinderungsbedingten Mehrkosten bei der Anschaffung eines Kfz begrenzt. Ein Anspruch auf Leistungen nach 4.3 besteht nicht. Leistungen nach 4.4 und 4.5 sind auf die behinderungsbedingte Zusatzausstattung begrenzt.“ Ich bitte um eine Stellungnahme zu dem Widerspruch, der sich aus Ihrer Interpretation des § 83 Abs. 4 SGB IX im Vergleich zum tatsächlichen Gesetzestext und den von Ihnen übermittelten Fachanweisungen ergibt. Aufgrund Ihres irrtümlichen Leistungsausschlusses haben Sie leider nicht auf die drei in der ursprünglichen Anfrage gestellten Fragen geantwortet. Unter Berücksichtigung der Informationen, welche aus § 83 Abs. 4 SGB IX und den übermittelten Fachanweisungen hervorgehen, aktualisiere und konkretisiere ich daher die Fragen und bitte erneut um Beantwortung: 1. Wie wird definiert, was ein "Ausnahmefall" ist, insbesondere im Fall eines Kindes? 2. Nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren wird der, Zitat: "wegen der Behinderung erforderliche[n] Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs" (§ 83 Abs. 4 SGB IX) in seiner finanziellen Höhe bestimmt? Vielen Dank! Anmerkung: Falls Ihre Behörde bisher Anträge "auf Gewährung von Hilfen zur Beschaffung und zum Unterhalt eines Kraftfahrzeuges auch zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben" im Falle von Minderjährigen aufgrund der Annahme: "gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX wird die Übernahme der Anschaffungskosten eines KfZ für Minderjährige ausgeschlossen", abgelehnt haben sollte, würde dies möglicherweise bedeuten, dass diese Ablehnungen unrechtmäßig erfolgt sind. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296914 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296914/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
Sehr << Antragsteller:in >> das Gesetz und die Rechtsanwendung brauchen Sie mir nicht zu erklären. D…
Von
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
Betreff
AW: [EXTERN] AW: WG: [EXTERN] Kriterien für Ausnahmefälle (Kind) hinsichtlich Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges [#296914]
Datum
17. Januar 2024 15:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> das Gesetz und die Rechtsanwendung brauchen Sie mir nicht zu erklären. Der Anspruch begrenzt sich bei Minderjährigen, wie bereits erläutert auf behinderungsbedingte Mehrkosten sowie eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Einzelfallabhängig können bei einer Neuanschaffung eines KfZ behinderungsbedingte Mehrkosten (also Kosten, welche zusätzlich entstehen), bspw. Lederbezug statt Stoffbezug (leichtere Reinigung, z. B. bei unkontrollierbarem Erbrechen), Sonnenschutzverglasung (bei Lichtüberempfindlichkeit), usw. darstellen. Eine Zusatzausstattung wäre z. B. eine Rampe, oder ein Rollstuhlrückhaltesystem. Selbstverständlich wird nie ohne eine umfangreiche und einzelfallbezogene Prüfung abgelehnt, denn in jedem Einzelfall findet bei Minderjährigen eine Bedarfsprüfung der behinderungsbedingten Mehrkosten sowie der behinderungsbedingten Zusatzausstattung im Beratungszentrum Sehen|Hören|Bewegen|Sprechen statt. Beantwortung Ihrer Fragen: 1. Wie wird definiert, was ein "Ausnahmefall" ist, insbesondere im Fall eines Kindes? Es müssen die Voraussetzungen aus 2.2. der Fachanweisung, also "Anspruchsberechtigter Personenkreis" (siehe auch Anlage 1 der BAGüS Empfehlung) vorliegen. Bei Minderjährigen verweise ich auf meine Ausführung zu den behinderungsbedingten Mehrkosten und der Zusatzausstattung. 2. Nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren wird der, Zitat: "wegen der Behinderung erforderliche[n] Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs" (§ 83 Abs. 4 SGB IX) in seiner finanziellen Höhe bestimmt? Behinderungsbedingte Mehrkosten sowie behinderungsbedingte Zusatzausstattungen, werden im tatsächlichen Umfang übernommen. Wenn die Voraussetzungen aus 2.2. der Fachanweisung vorliegen, werden bspw. falls behinderungsbedingt notwendig die Mehrkosten für den o. g. Lederbezug übernommen. Die behinderungsbedingten Mehrkosten sowie die Zusatzausstattung werden immer einzelfallbezogen geprüft. Die Höhe variiert daher, je nachdem welche Mehrkosten und welche Zusatzausstattung aufgrund der Behinderung notwendig sind und beantragt sowie begründet wurden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> haben vielen Dank für diese zeitnah erfolgte Antwort. Ich möchte Sie freundlich bi…
An Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: WG: [EXTERN] Kriterien für Ausnahmefälle (Kind) hinsichtlich Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges [#296914]
Datum
17. Januar 2024 15:59
An
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> haben vielen Dank für diese zeitnah erfolgte Antwort. Ich möchte Sie freundlich bitten, sowohl meine vorangegangenen Äußerungen, als auch alle in dieser Sache folgenden Äußerungen meinerseits nicht auf Sie als Privatperson zu beziehen. Ich habe lediglich mein Recht in Anspruch genommen, Informationen anzufragen und bezüglich der offiziellen Antwort kritisch Stellung zu nehmen. Ich gehe davon aus, dass Sie mir nicht Ihre Privatmeinung mitgeteilt haben, sondern, dass Sie die Rechtsauffassung Ihrer Behörde nach außen hin vertreten. So sollten wir es weiterhin halten. Des Weiteren möchte ich Sie bitten, nicht nochmal Bezug auf vermeintlich von mir gestellte Behörden-Anträge zu nehmen, da dies für die Klärung des über Frag den Staat an Sie herangetragenen Anliegen keinerlei Relevanz hat. Es ist keineswegs meine Absicht Ihnen etwas zu erklären. Es ist jedoch mein gutes Recht in der Sache zu argumentieren, insbesondere dann, wenn ich mich hierbei, ebenso wie Sie, auf die geltende Rechtslage und die zugrundeliegenden Fachanweisungen beziehe. Sie haben mit Ihrer erneuten Antwort den von mir stichhaltig aufgezeigten Widerspruch in keiner Weise aufgeklärt. Sie verneinen vehement, dass sowohl das thematisierte Gesetzt, als auch die darauf bezogenen Fachanforderungen, Hilfen auch für die Beschaffung eines Kraftvorzeuges auch bei minderjährigen Leistungsberechtigten vorsehen. Sie haben Recht, es ist nicht an mir Ihnen die Rechtslage zu erklären. Jedoch wären es an Ihnen gewesen, zu erklären, wie Sie zu Ihren diesbezüglichen Aussagen gelangen, wenn im betreffenden Gesetzt, welche die Ansprüche Leistungsberechtigter Minderjähriger Regelt, von „Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs“ (§ 83 Abs. 4 SGB IX) die Rede ist. Da Sie diesen Widerspruch offenkundig nicht aufklären wollen und zudem davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb Ihrer Behörde Anträge entsprechend der von Ihnen vertretenen Rechtsauffassung entschieden werden, sehe ich hierdurch die Gefahr, das Rechte von minderjährigen Leistungsberechtigten in unzulässiger Weise verletzt werden. Ich fordere Sie daher freundlich und ausdrücklich auf, die weitere Prüfung des Sachverhalts und damit auch die Beantwortung der über „Frag den Staat“ an Ihre Behörde herangetragenen Anliegen an die nächst höhere Stelle innerhalb Ihrer Behörde abzugeben. Haben Sie vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296914 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296914/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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AKTUELLE RECHTSSPRECHUNG IST EINDEUTIG: „DIE NORM DES § 83 ABS. 4 SGB IX SCHLIEßT EINEN ANSPRUCH EINES MINDERJÄHR…
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Von
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Betreff
AW: [EXTERN] AW: WG: [EXTERN] Kriterien für Ausnahmefälle (Kind) hinsichtlich Leistungen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges [#296914]
Datum
19. Januar 2024 10:26
An
Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
AKTUELLE RECHTSSPRECHUNG IST EINDEUTIG: „DIE NORM DES § 83 ABS. 4 SGB IX SCHLIEßT EINEN ANSPRUCH EINES MINDERJÄHRIGEN LEISTUNGSBERECHTIGTEN AUF FÖRDERUNG DER KOSTEN DER BESCHAFFUNG EINES KFZ NACH § 83 ABS. 3 S. 1 NR. 1 SGB IX NICHT AUS.“ Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Fachdienstleitung hat im Namen Ihrer Behörde, im Rahmen einer Antwort auf eine, öffentlich über das das Portal für Informationsfreiheit „Frag den Staat“, gestellte Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/296914) öffentlich und offiziell folgendes geantwortet: „gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX wird die Übernahme der Anschaffungskosten eines KfZ für Minderjährige ausgeschlossen“ und in einer weiteren öffentlichen Antwort, auf die von mir vorgetragenen Gegenargumente zudem noch behauptet: „das Gesetz und die Rechtsanwendung brauchen Sie mir nicht zu erklären.“ Dem steht gegenüber, dass ich aus Behördenkreisen mittlerweile die Bestätigung erhalten habe, dass in Hamburg diesbezügliche Anträge bereits mehrfach anders (positiv) entschieden worden sind. Wie sich nun zudem herausstellt, scheint Ihrer Fachdienstleitung die aktuelle Rechtsprechung entweder nicht zu kennen oder vorsätzlich zu ignorieren! Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem zweitinstanzlichen Verfahren, mit seinem Beschluss vom 07.04.2022 (Aktenzeichen L 4 KR 40/22 B ER), grundsätzlich anders und zwar ganz im Sinne von minderjährigen Leistungsberechtigten geurteilt. Dieses Urteil kann als wegweisend für andere Bundesländer betrachtet werden. Diese Bedeutung resultiert aus der umfassenden und grundlegenden Begründung des Urteils und der generellen Anerkennung, dass Entscheidungen eines Landessozialgerichts Auswirkungen auf die Rechtsauslegung in anderen Bundesländern haben können. Hier der maßgebliche Teil der Urteilsbegründung: „Zu den Leistungen zur Mobilität gehören nach § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IX auch Leistungen zur Beschaffung eines KFZ. Diese Leistung steht zur Überzeugung des Senats grundsätzlich auch minderjährigen Leistungsberechtigten wie der Antragstellerin zur Verfügung. Dem steht auch die Regelung des § 83 Abs. 4 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung nicht entgegen. Zwar sagt diese aus, dass bei minderjährigen Leistungsberechtigten die Leistungen für ein KFZ nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB X den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie die nach § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IX erforderliche Zusatzausstattung umfassen. Dieses besagt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Leistungen für die Beschaffung eines KFZ nach § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IX für minderjährige Leistungsberechtigte nicht zu Verfügung stehen. Dieses ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des zum 1. Januar 2020 neu gefassten § 83 SGB IX, gemäß dem der neue explizite Leistungstatbestand „Leistungen zur Mobilität“ dem geltenden Recht und der Praxis entsprechend soll (vgl. BT-Drs 18/9522, Seite 265). Nach dem bis dahin geltenden Recht bestand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber auch für Minderjährige die Möglichkeit, im Rahmen von Eingliederungshilfemaßnahmen durch die Gewährung der Kosten der Beschaffung eines KFZ gefördert zu werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., Rn 15ff). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber auch bekannt, da er in der Gesetzesbegründung zu § 114 SGB IX auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug nahm und sie beibehalten wollte (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 286). Ziel des Gesetzgebers war daher die ausdrückliche Kodifizierung der bisherigen Rechtslage und nicht eine gravierende Einschränkung der Leistungsansprüche minderjähriger Leistungsberechtigter im Vergleich zu der vorher bestehenden Rechtslage. Die für minderjährige Leistungsberechtigte eingeführte Regelung des § 83 Abs. 4 SGB IX ergänzt daher als spezifische Regelung für minderjährigen Leistungsberechtigte die in § 83 Abs. 3 SGB IX die zur Verfügung stehenden Leistungen zur Mobilität um den Anspruch für den Mehraufwand für die Anschaffung eines größeren KFZ und eine kinderspezifischen Zusatzausstattung, ohne den Leistungskatalog aus § 83 Abs. 3 SGB IX einzuschränken (so zutreffend: Joussen in Dau/Düwell/Joussen/Luik, Kommentar zum SGB IX, 6. Auflage 2022, Rn 6; Luthe, a.a.O., Rn 38 am Ende „im Übrigen gilt auch hier der gesamte Leistungskatalog des § 38 Abs. 3 SGB IX“; so wohl auch Jabben in Beck OK Sozialhilferecht, 64. Edition, Stand 1. September 2020, zu § 83 SGB IX, Rn 4), so dass der zu restriktiven Auslegung des § 83 Abs. 4 SGB IX in Punkt 4.2 der KFZ- Empfehlung der BAGüS nicht gefolgt werden kann. Dieses folgt letztlich auch daraus, dass eine Auslegung des § 83 Abs. 4 SGB IX im Sinne der BAGüS dazu führen würde, minderjährige Leistungsberechtigte im Sinne des § 83 SGB IX, deren Eltern über kein Auto verfügen und die auch nicht die finanziellen Mittel haben, ein Auto zu erwerben, ohne sachlichen Grund wesentlich schlechter zu stellen als volljährige Leistungsberechtigte und sie bei den Möglichkeiten der sozialen Integration zu benachteiligen, was nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang zu bringen wäre (diesbezüglich ausführlich und zutreffend: v. Boetticher, Das neue Teilhaberecht, 2. Auflage 2020, S. 200-202).“ Hier der Link zu dem zitierten Gerichtsurteil: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20272 Somit deckt sich die öffentliche die Antwort, die Ihre Fachdienstleitung auf eine öffentliche Anfrage, welche auf Grundlage § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG), an das Fachamt Eingliederungshilfe Hamburg-Wandsbek gestellt wurde, weder mit dem Umstand, dass in der Vergangenheit diesbezügliche Anträge bereits mehrfach positiv entschieden worden sind, noch mit der wegweisenden, zweitinstanzlichen Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg. Dies ist für alle betroffenen, leistungsberechtigten Minderjährigen bzw. für deren Erziehungsberechtigte irreführend. Da die Einschätzung – „gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX wird die Übernahme der Anschaffungskosten eines KfZ für Minderjährige ausgeschlossen“ - seitens einer Fachdienstleitung Ihrer Behörde öffentlich gemacht wurde, kann zumindest vermutet werden, dass auch innerhalb Ihrer Behörde diese Einschätzung maßgeblich dafür war, wie einige entsprechende Anträge in der Vergangenheit entschieden (konkret: abgelehnt) worden sind. Ich halte es daher für zwingend geboten, dass seitens Ihrer Behörde eine ebenso öffentliche (wie die über „Frag den Staat“ gegebenen Antworten) Richtigstellung bzw. Einordnung erfolgt. Haben Sie vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296914 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296914/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>