Kriterien fuer die Feststellung von Antrags- und Handlungsfaehigkeit bei Anfragen nach dem LIFG

die Kriterien, nach denen Sie die Antragsberechtigung nach §1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 LIFG sowie die Handlungsfähigkeit nach §12 LVwVfG im Rahmen von in Ihrem Hause eingehenden LIFG-Anfragen pruefen.

Unter anderem in der LIFG-Anfrage „Digitale Bildungsplattform, Antrag auf Akteneinsicht nach dem LIFG [#180721]“, die zunaechst pseudonym ueber FragDenStaat.de gestellt wurde, verweisen Sie in Ihren Antworten auf die Handreichungen des Innenministeriums, denen zufolge – im Widerspruch zu den Stellungnahmen des LfDI – anonym eingereichte LIFG-Anfragen nicht bearbeitet werden koennen. Aus der Handreichung des IM und Ihren Schreiben geht jedoch nicht hervor, wie und nach welchen Kriterien Sie nach Offenlegung der Identitaet Antragsberechtigung und Handlungsfaehigkeit feststellen. Bitte uebersenden Sie mir diese. Insbesondere interessiert mich, ob Sie Negativkriterien haben, d.h. unter welchen Umstaenden Sie davon ausgehen, dass die um Auskunft ersuchende Instanz nicht antragsberechtigt oder handlungsfaehig ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Mai 2020
  • Frist
    22. Juni 2020
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Stefan Kaufmann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Krite…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
Kriterien fuer die Feststellung von Antrags- und Handlungsfaehigkeit bei Anfragen nach dem LIFG [#187277]
Datum
23. Mai 2020 19:05
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Kriterien, nach denen Sie die Antragsberechtigung nach §1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 LIFG sowie die Handlungsfähigkeit nach §12 LVwVfG im Rahmen von in Ihrem Hause eingehenden LIFG-Anfragen pruefen. Unter anderem in der LIFG-Anfrage „Digitale Bildungsplattform, Antrag auf Akteneinsicht nach dem LIFG [#180721]“, die zunaechst pseudonym ueber FragDenStaat.de gestellt wurde, verweisen Sie in Ihren Antworten auf die Handreichungen des Innenministeriums, denen zufolge – im Widerspruch zu den Stellungnahmen des LfDI – anonym eingereichte LIFG-Anfragen nicht bearbeitet werden koennen. Aus der Handreichung des IM und Ihren Schreiben geht jedoch nicht hervor, wie und nach welchen Kriterien Sie nach Offenlegung der Identitaet Antragsberechtigung und Handlungsfaehigkeit feststellen. Bitte uebersenden Sie mir diese. Insbesondere interessiert mich, ob Sie Negativkriterien haben, d.h. unter welchen Umstaenden Sie davon ausgehen, dass die um Auskunft ersuchende Instanz nicht antragsberechtigt oder handlungsfaehig ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 187277 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187277 Postanschrift Stefan Kaufmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann
Stefan Kaufmann
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriterien fuer die Feststellung von Antr…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
AW: Kriterien fuer die Feststellung von Antrags- und Handlungsfaehigkeit bei Anfragen nach dem LIFG [#187277]
Datum
22. Juni 2020 19:28
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriterien fuer die Feststellung von Antrags- und Handlungsfaehigkeit bei Anfragen nach dem LIFG“ vom 23.05.2020 (#187277) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Ich kann Ihnen versichern, dass ich eine natürliche Person und dementsprechend höchstwahrscheinlich gemäß der angefragten Richtlinien antragsberechtigt bin. Insbesondere handelt es sich bei mir nicht um eine Katze. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 187277 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187277/ Postanschrift Stefan Kaufmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Kriterien für die Feststellung von Antrags- und Handlungsfähigkeit bei Anfragen nach dem LIFG [#187277] Sehr geehr…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Kriterien für die Feststellung von Antrags- und Handlungsfähigkeit bei Anfragen nach dem LIFG [#187277]
Datum
25. Juni 2020 16:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kaufmann, mit Antrag vom 23.05.2020 begehren Sie nach § 1 Abs. 2 LIFG die Zusendung der "Kriterien, nach denen Sie die Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 LIFG sowie die Handlungsfähigkeit nach § 12 LVwVfG im Rahmen von in lhrem Hause eingehenden LIFG-Anfragen prüfen. Unter anderem in der LIFG-Anfrage "Digitale Bildungsplattform, Antrag auf Akteneinsicht nach dem LIFG [#180721]", die zunächst pseudonym über FragDenStaat.de gestellt wurde, verweisen Sie in lhren Antworten auf die Handreichungen des lnnenministeriums, denen zufolge - im Widerspruch zu den Stellungnahmen des LfDI - anonym eingereichte LIFG-Anfragen nicht bearbeitet werden können. Aus der Handreichung des lM und lhren Schreiben geht jedoch nicht hervor, wie und nach welchen Kriterien Sie nach Offenlegung der Identität Antragsberechtigung und Handlungsfähigkeit feststellen. Bitte übersenden Sie mir diese. lnsbesondere interessiert mich, ob Sie Negativkriterien haben, d.h. unter welchen Umständen Sie davon ausgehen, dass die um Auskunft ersuchende lnstanz nicht antragsberechtigt oder handlungsfähig ist." Ihren Antrag beantworten wir wie folgt: Bei Ihrer Anfrage nach Antragsberechtigung und Handlungsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geprüft wird. Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 LIFG. Die Handlungsfähigkeit richtet sich nach § 12 LVwVfG. Ein Kriterienkatalog, der zur Prüfung herangezogen wird, ist nicht vorhanden. Insbesondere wurden keine Negativkriterien festgelegt, die die Antragsberechtigung bzw. die Handlungsfähigkeit ausschließen. Auch hierfür ist ausschließlich das Gesetz selbst maßgeblich. Mit freundlichen Grüßen