Kriterien fuer die Feststellung von Antrags- und Handlungsfaehigkeit bei Anfragen nach dem LIFG
die Kriterien, nach denen Sie die Antragsberechtigung nach §1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 LIFG sowie die Handlungsfähigkeit nach §12 LVwVfG im Rahmen von in Ihrem Hause eingehenden LIFG-Anfragen pruefen.
Unter anderem in der LIFG-Anfrage „Digitale Bildungsplattform, Antrag auf Akteneinsicht nach dem LIFG [#180721]“, die zunaechst pseudonym ueber FragDenStaat.de gestellt wurde, verweisen Sie in Ihren Antworten auf die Handreichungen des Innenministeriums, denen zufolge – im Widerspruch zu den Stellungnahmen des LfDI – anonym eingereichte LIFG-Anfragen nicht bearbeitet werden koennen. Aus der Handreichung des IM und Ihren Schreiben geht jedoch nicht hervor, wie und nach welchen Kriterien Sie nach Offenlegung der Identitaet Antragsberechtigung und Handlungsfaehigkeit feststellen. Bitte uebersenden Sie mir diese. Insbesondere interessiert mich, ob Sie Negativkriterien haben, d.h. unter welchen Umstaenden Sie davon ausgehen, dass die um Auskunft ersuchende Instanz nicht antragsberechtigt oder handlungsfaehig ist.
Information nicht vorhanden
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Datum23. Mai 2020
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22. Juni 2020
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