Kriterien für die Sicherstellung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV an militärischen Hochfrequenzanlagen

Die Zuständigkeit für den Vollzug der "Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV" (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_26/26._BImSchV.pdf ) für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und sich in militärischen Sicherheitsbereichen befinden, liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 14. BImSchV beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle, also in Ihrem Haus.

Allgemein lässt sich festhalten, dass die 26. BImSchV grundsätzlich immer dann gilt, wenn Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach § 1 Abs. 2 der 26. BImSchV errichtet und betrieben werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 der 26. BImSchV).

Vom Anwendungsbereich der 26. BImSchV §1 (2) sind lediglich solche Anlagen ausgenommen, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen.
"Breitbandige elektromagnetische Impulse" kommen in der Praxis für Ortungsaufgaben ("RADAR") zur Anwendung.

Die 26. BImSchV regelt keine generelle Nachweispflicht.
Die Pflicht der Anlagenbetreiber*innen besteht vielmehr darin, die Grenzwerte einzuhalten.
Wer gegen die Pflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Aus welchem Anlass und in welchem Umfang eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte stattfindet, entscheidet das BAIUDBw als zuständige Vollzugsbehörde.
Siehe dazu auch:
https://fragdenstaat.de/a/215058

Bei den nachstehenden militärischen Hochfrequenzanlagen zeigt sich folgendes Bild:

- Marinefunksendestelle Marlow (DHO26):
Messungen an der Marinefunkstelle Marlow fanden letztmalig im Jahr 2017 durch die Funkmessstelle der Bundeswehr statt.
Dort wurden die aktuell gültigen Grenzwerte nach 26. BImSchV eingehalten.
Siehe https://fragdenstaat.de/a/183537

- Marinefunksendestelle Rhauderfehn (DHO38):
Im Jahr 2002 wurde durch die umliegenden Gemeinden nahe der Marinefunksendestelle eine Messreihe in Auftrag gegeben.
Die Messungen wurden durch das ECOLOG-Institut durchgeführt und zeigten eine Einhaltung der damals gültigen Grenzwerte der 26. BImSchV außerhalb der Umzäunung an.
Die damals gemessenen elektrischen und magnetischen Feldstärken liegen auch unterhalb der aktuell gültigen Grenzwerte der 26. BImSchV von 83 V/m für das elektrische Feld und 27 μT für das magnetische Feld.
Siehe https://fragdenstaat.de/a/182319

- SATCOM-Relaisstation der U.S. Air Base Ramstein:
Eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte hat bislang nicht stattgefunden.
Der Bundeswehr liegen keine Unterlagen zu dieser Anlage vor.
Ebenso lagen der Bundeswehr bisher keine Anhaltspunkte vor, die auf ein Nichteinhalten der Grenzwerte der "Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV" hinweisen würden.
Siehe https://fragdenstaat.de/a/217592
Anmerkung:
Für diese Anlage gilt nicht die Ausnahme nach 26. BImSchV §1 (2), da am Standort Satelliten-Kommunikation betrieben wird und keine breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugt werden, wie z.B. bei RADAR-Anlagen.

- Enterprise Satellite Communications Gateway Facility (ESG-L) Landstuhl:
Eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte hat bislang nicht stattgefunden.
Der Bundeswehr liegen keine Unterlagen zu dieser Anlage vor.
Ebenso lagen der Bundeswehr bisher keine Anhaltspunkte vor, die auf ein Nichteinhalten der Grenzwerte der "Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV" hinweisen würden
Siehe https://fragdenstaat.de/a/213307
Anmerkung:
Für diese Anlage gilt nicht die Ausnahme nach 26. BImSchV §1 (2), da am Standort Satelliten-Kommunikation betrieben wird und keine breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugt werden, wie z.B. bei RADAR-Anlagen.

Meine Fragen:

1) Nach welchen Kriterien entscheidet das BAIUDBw als zuständige Vollzugsbehörde darüber, ob und in welchem Umfang eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte stattfindet ?
Sind dies allein technische Kriterien (z.B. Betriebsfrequenz, Strahlungsleistung) ?

2) Die oben gezeigten Beispiele lassen vermuten, dass bei Hochfrequenzanlagen von Gaststreitkräften generell keine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte stattfindet.
Ist dem tatsächlich so ?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. April 2021
  • Frist
    1. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Zuständigkeit für den …
An Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kriterien für die Sicherstellung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV an militärischen Hochfrequenzanlagen [#219440]
Datum
28. April 2021 23:30
An
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Zuständigkeit für den Vollzug der "Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV" (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_26/26._BImSchV.pdf ) für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und sich in militärischen Sicherheitsbereichen befinden, liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 14. BImSchV beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle, also in Ihrem Haus. Allgemein lässt sich festhalten, dass die 26. BImSchV grundsätzlich immer dann gilt, wenn Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach § 1 Abs. 2 der 26. BImSchV errichtet und betrieben werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 der 26. BImSchV). Vom Anwendungsbereich der 26. BImSchV §1 (2) sind lediglich solche Anlagen ausgenommen, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen. "Breitbandige elektromagnetische Impulse" kommen in der Praxis für Ortungsaufgaben ("RADAR") zur Anwendung. Die 26. BImSchV regelt keine generelle Nachweispflicht. Die Pflicht der Anlagenbetreiber*innen besteht vielmehr darin, die Grenzwerte einzuhalten. Wer gegen die Pflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Aus welchem Anlass und in welchem Umfang eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte stattfindet, entscheidet das BAIUDBw als zuständige Vollzugsbehörde. Siehe dazu auch: https://fragdenstaat.de/a/215058 Bei den nachstehenden militärischen Hochfrequenzanlagen zeigt sich folgendes Bild: - Marinefunksendestelle Marlow (DHO26): Messungen an der Marinefunkstelle Marlow fanden letztmalig im Jahr 2017 durch die Funkmessstelle der Bundeswehr statt. Dort wurden die aktuell gültigen Grenzwerte nach 26. BImSchV eingehalten. Siehe https://fragdenstaat.de/a/183537 - Marinefunksendestelle Rhauderfehn (DHO38): Im Jahr 2002 wurde durch die umliegenden Gemeinden nahe der Marinefunksendestelle eine Messreihe in Auftrag gegeben. Die Messungen wurden durch das ECOLOG-Institut durchgeführt und zeigten eine Einhaltung der damals gültigen Grenzwerte der 26. BImSchV außerhalb der Umzäunung an. Die damals gemessenen elektrischen und magnetischen Feldstärken liegen auch unterhalb der aktuell gültigen Grenzwerte der 26. BImSchV von 83 V/m für das elektrische Feld und 27 μT für das magnetische Feld. Siehe https://fragdenstaat.de/a/182319 - SATCOM-Relaisstation der U.S. Air Base Ramstein: Eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte hat bislang nicht stattgefunden. Der Bundeswehr liegen keine Unterlagen zu dieser Anlage vor. Ebenso lagen der Bundeswehr bisher keine Anhaltspunkte vor, die auf ein Nichteinhalten der Grenzwerte der "Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV" hinweisen würden. Siehe https://fragdenstaat.de/a/217592 Anmerkung: Für diese Anlage gilt nicht die Ausnahme nach 26. BImSchV §1 (2), da am Standort Satelliten-Kommunikation betrieben wird und keine breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugt werden, wie z.B. bei RADAR-Anlagen. - Enterprise Satellite Communications Gateway Facility (ESG-L) Landstuhl: Eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte hat bislang nicht stattgefunden. Der Bundeswehr liegen keine Unterlagen zu dieser Anlage vor. Ebenso lagen der Bundeswehr bisher keine Anhaltspunkte vor, die auf ein Nichteinhalten der Grenzwerte der "Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV" hinweisen würden Siehe https://fragdenstaat.de/a/213307 Anmerkung: Für diese Anlage gilt nicht die Ausnahme nach 26. BImSchV §1 (2), da am Standort Satelliten-Kommunikation betrieben wird und keine breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugt werden, wie z.B. bei RADAR-Anlagen. Meine Fragen: 1) Nach welchen Kriterien entscheidet das BAIUDBw als zuständige Vollzugsbehörde darüber, ob und in welchem Umfang eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte stattfindet ? Sind dies allein technische Kriterien (z.B. Betriebsfrequenz, Strahlungsleistung) ? 2) Die oben gezeigten Beispiele lassen vermuten, dass bei Hochfrequenzanlagen von Gaststreitkräften generell keine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte stattfindet. Ist dem tatsächlich so ? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219440 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219440/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Sehr Antragsteller/in anhängend übersende ich Ihnen den Bescheid zu Ihrer Anfrage: Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Betreff
Antwort: Kriterien für die Sicherstellung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV an militärischen Hochfrequenzanlagen [#219440]
Datum
19. Mai 2021 13:54
Status
Anfrage abgeschlossen
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An Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Details
Von
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Betreff
AW: Antwort: Kriterien für die Sicherstellung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV an militärischen Hochfrequenzanlagen [#219440]
Datum
19. Mai 2021 20:38
An
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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