Kriterien für "verdächtige Gewerbeanzeigen" nach der neuen Gewerbeanzeigeverordnung

Zusammenarbeitsvereinbarung Gewerberecht/Handwerksrecht des Bundesfinazministeriums mit den Ländern

Die neue Gewerbeanzeigeverordnung möchte mit einer Prüfung von bestimmten Kriterien vorgeblich Scheinselbstständigkeit verhindern.
Mehrfache Anfragen des Berufsverbandes unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker wurden vom Bundesfinanzministerium mit der Begründung abgelehnt, dass diese Zusammenarbeitsverfügung bisher nicht beschlossen sind und wenn wären sie nur für den Dienstgebrauch.
Die dort enthaltenen Kriterien für eine "verdächtige Gewerbeanzeige" führen schon beim Zutreffen eines der Kriterien zu einer Datenweitergabe an den Zoll.
Seit dem 1.1.2016 ist das neue Gewerbreanzeigeverfahren geltend.
Ebenfalls wurde um eine Begründung für die Geheimhaltung dieser Zusammenarbeitsverfügung gebeten. Ein Antwort darauf gab es nicht.


Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Februar 2016
  • Frist
    1. April 2016
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Jonas Kuckuk
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zusammenarbeitsv…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
Kriterien für "verdächtige Gewerbeanzeigen" nach der neuen Gewerbeanzeigeverordnung [#15859]
Datum
28. Februar 2016 12:08
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zusammenarbeitsvereinbarung Gewerberecht/Handwerksrecht des Bundesfinazministeriums mit den Ländern Die neue Gewerbeanzeigeverordnung möchte mit einer Prüfung von bestimmten Kriterien vorgeblich Scheinselbstständigkeit verhindern. Mehrfache Anfragen des Berufsverbandes unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker wurden vom Bundesfinanzministerium mit der Begründung abgelehnt, dass diese Zusammenarbeitsverfügung bisher nicht beschlossen sind und wenn wären sie nur für den Dienstgebrauch. Die dort enthaltenen Kriterien für eine "verdächtige Gewerbeanzeige" führen schon beim Zutreffen eines der Kriterien zu einer Datenweitergabe an den Zoll. Seit dem 1.1.2016 ist das neue Gewerbreanzeigeverfahren geltend. Ebenfalls wurde um eine Begründung für die Geheimhaltung dieser Zusammenarbeitsverfügung gebeten. Ein Antwort darauf gab es nicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Jonas Kuckuk <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jonas Kuckuk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk

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Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Ihre Anfrage vom 29. Februar 2016 Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur K…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Ihre Anfrage vom 29. Februar 2016
Datum
18. März 2016 09:15
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html<http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html> allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können.