Kriterien Inhalte Weiterbildungsordnung

warum ist die 1969 von der WHO als neuroimmunologische Erkrankung eingestufte Krankheit MECFS kein Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gemäß der Weiterbildungsordnung? Die Häufigkeit ist mit der von MS vergleichbar, die Krankheitslast und Einschränkung der Lebensqualität sogar höher.
Gleiches gilt für Erkrankungen des autonomen Nervensystems wie POTS.
Nach welchen Kriterien und Maßstäben legen Sie fest, welche Erkrankung in die Weiterbildungsordnung aufgenommen wird?

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  • Datum
    22. März 2023
  • Frist
    25. April 2023
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Susanne Bodemann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: warum ist die 1969 von der WHO als…
An Landesärztekammer Baden-Württemberg Details
Von
Susanne Bodemann
Betreff
Kriterien Inhalte Weiterbildungsordnung [#273708]
Datum
22. März 2023 09:17
An
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
warum ist die 1969 von der WHO als neuroimmunologische Erkrankung eingestufte Krankheit MECFS kein Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gemäß der Weiterbildungsordnung? Die Häufigkeit ist mit der von MS vergleichbar, die Krankheitslast und Einschränkung der Lebensqualität sogar höher. Gleiches gilt für Erkrankungen des autonomen Nervensystems wie POTS. Nach welchen Kriterien und Maßstäben legen Sie fest, welche Erkrankung in die Weiterbildungsordnung aufgenommen wird?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann Anfragenr: 273708 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273708/
Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann

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Landesärztekammer Baden-Württemberg
Ihre Anfrage vom 22.03.2023 Sehr geehrte Frau Bodenmann, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.03.2023. Sie bitten u…
Von
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.03.2023
Datum
3. April 2023 13:29
Status
Anfrage abgeschlossen
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25,5 KB
smime.p7s
4,0 KB


Sehr geehrte Frau Bodenmann, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.03.2023. Sie bitten um Auskunft, aus welchen Gründen die Krankheit Myalgische Enzephalomyelitis (ME) / Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) kein Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gemäß der Weiterbildungsordnung ist. Unter dem Begriff der ärztlichen Weiterbildung wird nach dem Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg der Erwerb von in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg geregelten ärztlichen Zusatzqualifikationen verstanden, mit denen eine Erweiterung der Berufsbezeichnung durch Bezeichnungen verbunden ist, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung), medizinischen Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung beziehungsweise Schwerpunkt) oder auf andere zusätzlich erworbene medizinische Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung beziehungsweise Bereich) hinweisen. Hiervon ist die (berufsbegleitende) berufliche Fortbildung zu unterscheiden, zu der die Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg verpflichtet sind. Generell kann jeder Arzt/jede Ärztin (Haus- oder Facharzt) die Diagnose der Krankheit Myalgische Enzephalomyelitis (ME) / Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) anhand etablierter klinischer Kriterien stellen. Bezüglich Ihrer Fragen möchten wir Sie auf die Drucksache 17/3780 des Landtags von Baden-Württemberg vom 21.12.2022 verweisen, die eine ausführliche Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration zum Thema beinhaltet. In Ihrem Schreiben stellen Sie einen Antrag auf Aktenauskunft. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg unterliegt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg als Selbstverwaltungsorganisation der Freien Berufe nicht dem LIFG. Unabhängig hiervon weisen wir darauf hin, dass bei uns keine Akten bezüglich dieses Themas geführt werden, so dass auch keine Übermittlung der Akten erfolgen kann. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen