Sehr [geschwärzt],
im Anhang übersende ich Ihnen eine Zwischennachricht zu Ihrer unten stehenden Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG).
Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag
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Referat Büro Aufsichtsrat
Steuerungsgruppe Transformation der DB AG
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: +[geschwärzt]
Fax: +[geschwärzt]
E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]>
Von: [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>>
Gesendet: Mittwoch, 20. Dezember 2023 06:20
An: Ref-Z25 <[geschwärzt]<[geschwärzt]>>
Betreff: 1991IFG -WG: Kriterien zur Erfolgsprüfung und Bonusermittlung der Deutschen Bahn AG [#295237] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen bzgl. der Deutschen Bahn AG. Der Bund als Anteilseigner ist für die Bonuszahlungen der Bahnvorstände mit verantwortlich, weshalb sich mir folgende Fragen ergeben:
1a) Nach welchen Kriterien werden die Bonuszahlungen festgelegt bzw. durch den Bund als Hauptanteilseigner gebilligt?
1b) Werden die Bonuszahlungen an irgend einer Form von Erfolgsfaktoren bestimmt und wenn ja, welche sind diese?
2a) Welche Ziele verfolgt der Bund als Hauptanteilseigner der Deutschen Bahn AG und wie werden diese gemessen? Konnten diese Ziele in den vergangenen 5 Jahren erreicht werden?
2b) Falls die Antwort zu Frage 2a negativ ist:
Wieso wurden Bonuszahlungen für die Geschäftsführung der DB gebilligt, wenn diese ihre Ziele nicht erreichen konnten?
3a) Plant der Bund eine verstärkte Kontrolle bzw. Prüfung, ob die Geschäftsführung der DB nach den gleichen Zielen strebt, die der Bund als Hauptanteilseigner hat?
3b) Wird sich zukünftig an der Billigung der Bonuszahlungen für die Vorstandsebene der Deutschen Bahn AG etwas ändern oder ist dies bereits in Planung?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
Anfragenr: 295237
Antwort an: [geschwärzt]<[geschwärzt]>
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