Kriterienkatalog zur Standortauswahl

Anfrage an: Gemeinde Ilvesheim

Im Juni 2016 stellte die Gemeinde Ilvesheim verschiede Standorte für den Bau einer Anschlußunterbringung von Asylsuchenden vor. Weiter steht auch der soziale Wohnungsbau und die Nachverdichtung durch günstige Mietwohnungen im Fokus
Mehrfach wurde von der Gemeinde betont, dass die Bewertung der einzelnen Standorte an Hand eines Objektiven Kriterienkataloges erfolgen würde. Trotz mehrfacher Nachfrage wurde den Bürgern der Gemeine dieser Kriterienkatalog und die Auswertung der Standort anhand diesem nicht öffentlich gemacht.
Bitte senden Sie mir den Kriterienkatalog und die zugehörige Auswertung der Standort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Februar 2017
  • Frist
    19. März 2017
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Clemens Krämer
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Juni 2016 s…
An Gemeinde Ilvesheim Details
Von
Clemens Krämer
Betreff
Kriterienkatalog zur Standortauswahl [#20386]
Datum
17. Februar 2017 12:14
An
Gemeinde Ilvesheim
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Juni 2016 stellte die Gemeinde Ilvesheim verschiede Standorte für den Bau einer Anschlußunterbringung von Asylsuchenden vor. Weiter steht auch der soziale Wohnungsbau und die Nachverdichtung durch günstige Mietwohnungen im Fokus Mehrfach wurde von der Gemeinde betont, dass die Bewertung der einzelnen Standorte an Hand eines Objektiven Kriterienkataloges erfolgen würde. Trotz mehrfacher Nachfrage wurde den Bürgern der Gemeine dieser Kriterienkatalog und die Auswertung der Standort anhand diesem nicht öffentlich gemacht. Bitte senden Sie mir den Kriterienkatalog und die zugehörige Auswertung der Standort.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Clemens Krämer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Clemens Krämer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Clemens Krämer
Gemeinde Ilvesheim
Sehr geehrter Herr Krämer, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Ersuchens um Aktenauskunft. Zuerst ist zu er…
Von
Gemeinde Ilvesheim
Betreff
AW: Kriterienkatalog zur Standortauswahl [#20386]
Datum
23. Februar 2017 09:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krämer, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Ersuchens um Aktenauskunft. Zuerst ist zu erwähnen, dass eine Akteneinsicht nur hier in der aktenführenden Behörde erfolgen kann und kein Versand von Unterlagen (noch dazu in elektronischer Form) an Außenstehende erfolgt. Darüber hinaus stellt sich mir die Frage, wie mit Unterlagen zu verfahren ist, in denen es um Ankauf und/oder Vermietung von Grundstücken und Häusern geht. Hier sind m. E. die wirtschaftlichen Interessen Dritter zu wahren. Ich habe dazu das Kommunalrechtsamt als uns übergeordnete Behörde um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Sie werden vom Ergebnis der Prüfung zeitnah informiert. Mit freundlichen Grüßen
Gemeinde Ilvesheim
Sehr geehrter Herr Krämer, nach Rücksprache mit dem Kommunalrechtsamt kann ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 17.02.2…
Von
Gemeinde Ilvesheim
Betreff
Kriterienkatalog zur Standortauswahl [#20386] - Antrag nach dem LIFG
Datum
22. März 2017 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Krämer, nach Rücksprache mit dem Kommunalrechtsamt kann ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 17.02.2017 folgendes mitteilen: Ziel des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), das seit 30.12.2015 in Kraft ist, ist grundsätzlich ein freier Zugang der Bürger zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen. Die Gemeinde ist dabei die informationspflichtige Stelle. Es soll eine stärkere Beteiligung der Bürger an transparenten demokratischen Entscheidungsprozessen ermöglicht werden. Anspruchsberechtigt sind sowohl Bürgerinitiativen als auch einzelne Personen - insofern ist Ihr Antrag zulässig. Grundsätzlich ist der Zugang so zu gewähren, wie er beantragt wurde (§ 7 Abs. 5 LIFG). Insofern ist auch ein Versand von Unterlagen in elektronischer Form zulässig. Eine Gewährung anderen Zugangs ist aus wichtigem Grund bspw. wegen eines deutlich höheren Verwaltungsaufwands möglich. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr. Hierunter fallen die Unterlagen bezüglich Ankauf und/oder Vermietung von Grundstücken und Häusern, da es um die wirtschaftlichen Interessen Dritter geht. Aus diesem Grund sind Teile dieser Akte geschwärzt und weitere Unterlagen zu diesem Themenkomplex nur in den Räumen der Verwaltung einsehbar. Der Aufwand für Auskünfte nach dem LIFG ist gebühren- und auslagenfähig. Im vorliegendem Fall wird kein Kostenersatz angefordert, da eine Versendung in elektronischer Form erfolgt. Ich weise vorsorglich daraufhin, dass die Verwaltung bei weiteren Auskunftsersuchen ggf. Kosten nach Aufwand geltend machen wird. Diesem Schreiben beigefügt ist gemäß Ihres Antrags eine Aktennotiz des Bauamtes vom 10.02.2016. Dort sind die zu damaligen Zeitpunkt in Betracht gezogenen Standorte hinsichtlich verschiedener Kriterien untersucht und bewertet worden. Diese Akte war Grundlage für verschiedene nicht-öffentliche Informationen und Beratungen innerhalb der Verwaltung und im Gemeinderat. Darüber hinaus waren die dort enthaltene Aufstellung und Bewertungen der verschiedenen Standorte die Grundlage für die öffentliche Information der Bevölkerung und der Presse auf der Bürgerversammlung am 23.06.2016 und letztendlich für die beiden Aufstellungsbeschlüsse vom 24.11.2016. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass nach Aussagen der Verwaltung sowie der Äußerungen sämtlicher Fraktionen im Gemeinderat die Standortsuche für die Anschlussunterbringung und den sozialen Wohnungsbau nach heutigem Stand nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Dementsprechend bildet die Aktennotiz vom Februar 2016 keine abschließende Liste der möglichen und geprüften Standorte. Sollten Sie weitere Akteneinsicht vor Ort zum Thema Anschlussunterbringung wünschen, so bitte ich Sie um eine erneute Antragstellung. Mit freundlichen Grüßen

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Clemens Krämer
Sehr geehrt<< Anrede >> Herzlichen Dank für die Auskunft. Ich werde die Unterlagen nun prüfen und geg…
An Gemeinde Ilvesheim Details
Von
Clemens Krämer
Betreff
AW: Kriterienkatalog zur Standortauswahl [#20386] - Antrag nach dem LIFG [#20386]
Datum
22. März 2017 16:07
An
Gemeinde Ilvesheim
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Herzlichen Dank für die Auskunft. Ich werde die Unterlagen nun prüfen und gegebenfalls Zwetschgen Einsicht in der Gemeinde auf Sie zu kommen. Mit freundlichen Grüßen Clemens Krämer Anfragenr: 20386 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Clemens Krämer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>