Kurzarbeit und Altersteilzeit

Ich bin in Altersteilzeit und habe das Model gewählt die Arbeitszeit so zu wählen das ich 50% der Zeit meine Arbeit zu 100 % verrichte und jetzt 50% der Zeit in der Freiphase mich befinde.
Meien Frage daher lautet: wie werde ich auch in das Kurzarbeitermodel mit eingebunden oder belibt alles wie es ist.Werde ja von meinem Betrieb sowieso nur mit 50% bezahlt den rest steuert das AMS bei.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
  • Ein:e Follower:in
Günter Fritzenwanger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin in …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Günter Fritzenwanger
Betreff
Kurzarbeit und Altersteilzeit [#183415]
Datum
26. März 2020 07:41
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin in Altersteilzeit und habe das Model gewählt die Arbeitszeit so zu wählen das ich 50% der Zeit meine Arbeit zu 100 % verrichte und jetzt 50% der Zeit in der Freiphase mich befinde. Meien Frage daher lautet: wie werde ich auch in das Kurzarbeitermodel mit eingebunden oder belibt alles wie es ist.Werde ja von meinem Betrieb sowieso nur mit 50% bezahlt den rest steuert das AMS bei.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Günter Fritzenwanger Anfragenr: 183415 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183415 Postanschrift Günter Fritzenwanger << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Günter Fritzenwanger

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Fritzenwanger, vielen Dank für Ihre Eingabe vom 26. März 2020. Danach haben Sie sich für die A…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
WG: Kurzarbeit und Altersteilzeit [#183415]
Datum
1. April 2020 10:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fritzenwanger, vielen Dank für Ihre Eingabe vom 26. März 2020. Danach haben Sie sich für die Altersteilzeit im Blockmodell entschieden und befinden sich zurzeit in der Freistellungsphase. Sie fragen nun, ob Sie von der Kurzarbeit bei Ihrem Arbeitgeber betroffen sind. Meinen Ausführungen muss ich voranschicken, dass ich als Mitarbeiterin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht zur Rechtsberatung im Einzelfall befugt bin und daher nur allgemein Stellung nehmen kann. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind grundsätzlich versicherungspflichtig beschäftigt. Somit kann auch diesen Personen Kurzarbeitergeld gewährt werden. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, kann ein Arbeitsausfall mit Anspruch auf Kurzarbeit aber nur in der aktiven Arbeitsphase eintreten. Das heißt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit sind nicht von Kurzarbeit betroffen. Mit freundlichen Grüßen