Kurzbeitergeld für BMW-Beschäftigte

Nach meinen Informationen hat die Fa. BMW Aktiendividenden in Höhe von mehr als 1 Mrd Euro an die Aktionäre ausgeschüttet. Gleichwohl hat die Firma Mitarbeiter*Innen in nicht unerheblichen Umfang in Kurzarbeit geschickt.
Die Anfrage lautet:
in welcher Höhe hat BMW bzw. haben BWM-Beschäftige bisher Kurzarbeitergeld und vergleichbare Leistungen erhalten, und welche Leistungen sind bis Jahresende zu erwarten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. September 2020
  • Frist
    17. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach meinen Informa…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kurzbeitergeld für BMW-Beschäftigte [#197233]
Datum
15. September 2020 18:05
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach meinen Informationen hat die Fa. BMW Aktiendividenden in Höhe von mehr als 1 Mrd Euro an die Aktionäre ausgeschüttet. Gleichwohl hat die Firma Mitarbeiter*Innen in nicht unerheblichen Umfang in Kurzarbeit geschickt. Die Anfrage lautet: in welcher Höhe hat BMW bzw. haben BWM-Beschäftige bisher Kurzarbeitergeld und vergleichbare Leistungen erhalten, und welche Leistungen sind bis Jahresende zu erwarten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197233/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15.09.2020. S…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Kurzbeitergeld für BMW-Beschäftigte [#197233]
Datum
17. September 2020 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15.09.2020. Sie beantragen die Herausgabe von Informationen dazu, in welcher Höhe das Unternehmen BMW Kurzarbeitergeld oder vergleichbare Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe. Die Herausgabe von Informationen zu einzelnen Unternehmen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht möglich. Ob ein Unternehmen Sozialleistungen erhalten hat, stellt aus dessen Sicht einen wirtschaftlicher Faktor und damit als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ein Sozialgeheimnis i.S.d. § 35 Abs. 1 und 4 SGB X dar. Infolgedessen ist - da das Sozialgeheimnis als besonderes Amtsgeheimnis gilt - der Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 Informationsgesetz ausgeschlossen. Im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit stehen Ihnen allerdings zum Thema Kurzarbeit umfangreiche statistisch aufbereitete Informationen zur Verfügung: https://statistik.arbeitsagentur.de/ Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr interessante Mitteilung. Der Bezug von öffentlichen Leistungen sollte kein Betr…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: Kurzbeitergeld für BMW-Beschäftigte [#197233]
Datum
18. September 2020 20:15
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr interessante Mitteilung. Der Bezug von öffentlichen Leistungen sollte kein Betriebsgeheimnis sein. Ich denke die Daten müssen bei der Veröffentlichung der Bilanz erscheinen. Auf jeden Fall ist es mehr als bedenklich, wenn einige wenige Großaktionäre (ggfs. auch aus dem Ausland) Geld als Ausschüttungen erhalten und der Staat und damit ich mit meinen Steuern die Firma unterstütze, weil sie in eine finanzielle Schieflage gekommen ist. Das ist eine Umverteilung von unten nach oben. Deshalb finde ich es mehr als bedenklich, dass die Regelungen verlängert wurden, ohne dass es entsprechende Hinweise auf derartige Sachverahlte von der BA-Zentrale gegeben hat. (Ansonsten hätte die Politik eine entsprechende Anpassung in den Vorschriften vorgenommen. Insoweit Wäre die Frage, wie die BA für dieses Verschulden belangt werden kann. Ich überlege, was ich weiter tun kann... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197233/