Kurzbesuch bei meinem Sohn in Polen bis 72-stunden

Welche Dokumente ( außer Pass oder Personalausweis ) muss ich haben und eventuell wo bestätigen lassen um in eine Quarantäne nicht zu betreten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kurzbesuch bei meinem Sohn in Polen bis 72-stunden [#211595]
Datum
8. Februar 2021 09:11
An
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Dokumente ( außer Pass oder Personalausweis ) muss ich haben und eventuell wo bestätigen lassen um in eine Quarantäne nicht zu betreten.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211595/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. Februar 2021 09:11
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Sehr geehrte, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen oder sich …
Von
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Kurzbesuch bei meinem Sohn in Polen bis 72-stunden [#211595]
Datum
9. Februar 2021 10:26
Status
Sehr geehrte, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen oder sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet sich digital zu melden unter: www.einreiseanmeldung.de Wenn der Aufenthalt in Berlin unterhalb der 72 Stunden Grenze liegt gelten folgende Bedingungen: Gemäß § 22 Absatz 2 Nr.2a SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sind Personen, für familiär bedingte Reisen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen, wenn sie aus einem Risikogebiet einreisen, um im Land Berlin Verwandte ersten Grades oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehe- oder Lebenspartner zu besuchen oder den Besuch aufgrund eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts vornehmen. Diese Personen sind bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden von der Absonderungspflicht ausgenommen. Diese Regelung gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet ausreisen und dann wieder nach Berlin einreisen. Bitte beachten Sie folgende Verhaltensmaßnahmen: • Die Befreiung von der häuslichen Quarantäne gemäß § 22 Absatz 6 SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung gilt nur soweit Sie keine Symptome aufweisen. Sofern Ihre Reisedauer länger als 72 Stunden geht, gelten folgende Bedingungen: Gemäß § 22 Absatz 3 Nr. 2a SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sind Personen für familiär bedingte Reisen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen, wenn sie aus einem Risikogebiet einreisen, um im Land Berlin Verwandte ersten oder zweiten Grades oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten besuchen, oder den Besuch aufgrund eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts vornehmen. Sie sind bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden von der Absonderungspflicht ausgenommen, müssen jedoch ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS_CoV-2 in deutscher französischer oder englischer Sprache mit sich führen. Diese Regelung gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet ausreisen und dann wieder nach Berlin einreisen. Sie können sich höchstens 48 Stunden vor Ihrer Einreise nach Deutschland auf Covid-19 testen lassen. Bei negativem Testergebnis (molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2) und Symptomfreiheit entfällt für Sie gemäß § 22 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung die Pflicht zur häuslichen Quarantäne. Bitte beachten Sie folgende Verhaltensmaßnahmen: • Die Befreiung von der häuslichen Quarantäne gemäß § 22 Absatz 6 SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung gilt nur soweit Sie keine Symptome aufweisen. • negatives Testergebnis Sollten jedoch in den 10 Tagen nach Einreise Symptome auftreten, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, setzen Sie sich bitte umgehend direkt mit uns über <<E-Mail-Adresse>> oder telefonisch über 030/9029-16662 in Verbindung. Die Ausnahmen von der Einreisequarantäne nach § 22 Abs. 2-4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung , welche Personen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreien, gelten nicht mehr für Einreisende aus Gebieten, in denen sich die neuen Virus-Mutationen verbreitet haben. Die Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland aus Virusvarianten-Gebieten wird von 10 auf 14 Tage erhöht. Die Möglichkeit einer Verkürzung der Quarantäne für Reisende aus Virusvarianten-Gebieten nach 5 Tagen entfällt. Eine Liste der Risikogebiete finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Die Ausnahmeregelungen gelten nur, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung auf Sie zutreffen und Sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Weiter Information in Bezug auf die Ausnahmen finden Sie unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen… https://www.berlin.de/corona/massnahmen… Generell ist es ein sehr dynamisches Geschehen und wir weisen Sie darauf hin, dass sich die rechtlichen Regelungen und Maßnahmen in Abhängigkeit von der epidemiologischen Entwicklung häufigen Änderungen unterliegen. Mit freundlichen Grüßen